Der inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung gerichteten, auf § 345 Abs 1 Z 6 und 11 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß den Geschwornen insoweit keine Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs 1 StGB) gestellt wurde. Seine Verantwortung dahin, daß er A*** nicht durch einen Biß in den Daumen verletzt habe oder sich jedenfalls an einen derartigen Vorgang nicht erinnern könne (S 186), enthielt jedoch, der Beschwerdeauffassung zuwider, kein Tatsachenvorbringen, welches eine dahingehende Fragestellung indiziert hätte, weil ihr zufolge - zumal unter Bedacht auf die besondere Art der Tathandlung (in Form eines Bisses) - eine bloß fahrlässige Zufügung der Verletzung nicht im näheren Bereich der Möglichkeit lag.Der inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung gerichteten, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß den Geschwornen insoweit keine Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) gestellt wurde. Seine Verantwortung dahin, daß er A*** nicht durch einen Biß in den Daumen verletzt habe oder sich jedenfalls an einen derartigen Vorgang nicht erinnern könne (S 186), enthielt jedoch, der Beschwerdeauffassung zuwider, kein Tatsachenvorbringen, welches eine dahingehende Fragestellung indiziert hätte, weil ihr zufolge - zumal unter Bedacht auf die besondere Art der Tathandlung (in Form eines Bisses) - eine bloß fahrlässige Zufügung der Verletzung nicht im näheren Bereich der Möglichkeit lag.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z 11 lit a) hinwieder bestreitet der Beschwerdeführer zu Unrecht die Erfüllung des Tatbestands nach § 83 Abs 1 StGB mit der Begründung, daß die leichte Hautabschürfung am Daumen des Tatopfers - die nicht bei der Begehung des Raubes selbst, sondern bei seinem Widerstand gegen seine anschließende Überwältigung durch Zeugen seines Verbrechens entstand, sodaß sie durch den Schuldspruch wegen Raubes nicht konsumiert wird (vgl. SSt. 46/66 ua) - nicht als Verletzung im Sinne dieser Strafbestimmung anzusehen sei. Denn durch äußere Verletzungen (Wunden) - wie Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen, auch wenn sie bloß geringfügiger Natur sind - wird (anders als etwa durch lediglich kurzfristige Hautrötungen regelmäßig sehr wohl die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt (vgl. ÖJZ 1976/278, 1979/67 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 4, 5 zu § 83). Besondere Umstände aber, nach denen dies bei der hier zu beurteilenden Bißwunde - mag sie auch nur zu einer "leichten" Hautabschürfung geführt haben (vgl. dazu S 191: "Cut") - nicht zuträfe, sind dem Wahrspruch der Geschwornen, die über die konkrete Aktualität des Unerheblichkeits-Korrektivs in tatsächlicher Hinsicht zu befinden hatten, nicht zu entnehmen.In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) hinwieder bestreitet der Beschwerdeführer zu Unrecht die Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit der Begründung, daß die leichte Hautabschürfung am Daumen des Tatopfers - die nicht bei der Begehung des Raubes selbst, sondern bei seinem Widerstand gegen seine anschließende Überwältigung durch Zeugen seines Verbrechens entstand, sodaß sie durch den Schuldspruch wegen Raubes nicht konsumiert wird vergleiche SSt. 46/66 ua) - nicht als Verletzung im Sinne dieser Strafbestimmung anzusehen sei. Denn durch äußere Verletzungen (Wunden) - wie Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen, auch wenn sie bloß geringfügiger Natur sind - wird (anders als etwa durch lediglich kurzfristige Hautrötungen regelmäßig sehr wohl die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt vergleiche ÖJZ 1976/278, 1979/67 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 4, 5 zu Paragraph 83,). Besondere Umstände aber, nach denen dies bei der hier zu beurteilenden Bißwunde - mag sie auch nur zu einer "leichten" Hautabschürfung geführt haben vergleiche dazu S 191: "Cut") - nicht zuträfe, sind dem Wahrspruch der Geschwornen, die über die konkrete Aktualität des Unerheblichkeits-Korrektivs in tatsächlicher Hinsicht zu befinden hatten, nicht zu entnehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedacht auf § 28 Abs 1 StGB zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein reumütiges Geständnis und den Umstand, daß der Raub beim Versuch blieb, als mildernd, seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen dagegen als erschwerend.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedacht auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein reumütiges Geständnis und den Umstand, daß der Raub beim Versuch blieb, als mildernd, seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen dagegen als erschwerend.
Der Berufung des Angeklagten mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Zwar kann dem Berufungswerber seine Alkoholisierung deswegen nicht als mildernd zugute gehalten werden, weil er sich gerade auf diese Weise zur Tatausführung Mut machen wollte (§ 35 StGB), doch fällt ihm nach der Aktenlage ein als erschwerend wirkender rascher Rückfall nicht zur Last. Auch sind seine gewiß sehr zahlreichen Vorstrafen ab dem Jahr 1972 durchwegs dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen.Zwar kann dem Berufungswerber seine Alkoholisierung deswegen nicht als mildernd zugute gehalten werden, weil er sich gerade auf diese Weise zur Tatausführung Mut machen wollte (Paragraph 35, StGB), doch fällt ihm nach der Aktenlage ein als erschwerend wirkender rascher Rückfall nicht zur Last. Auch sind seine gewiß sehr zahlreichen Vorstrafen ab dem Jahr 1972 durchwegs dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen.
Bei den vorliegenden Strafzumessungsgründen erscheint innerhalb des von fünf bis zu fünfzehn Jahren reichenden Freiheitsstraf-Rahmens nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) eine Verkürzung des Strafmaßes auf eine Dauer von sechseinhalb Jahren als gerechtfertigt.Bei den vorliegenden Strafzumessungsgründen erscheint innerhalb des von fünf bis zu fünfzehn Jahren reichenden Freiheitsstraf-Rahmens nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) eine Verkürzung des Strafmaßes auf eine Dauer von sechseinhalb Jahren als gerechtfertigt.
Dahin war seiner Berufung demnach Folge zu geben.