Der (nur) vom Angeklagten A erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Die Annahme einer gerichtlichen Strafbarkeit des beschriebenen Finanzvergehens (Faktum B.) stützte das Erstgericht im Hinblick darauf, daß der insoweit strafbestimmende Wertbetrag 200.000 S nicht übersteigt (§ 53 Abs. 2 lit c FinStrG), ausschließlich auf § 53 Abs. 1 lit a FinStrG, indem es sämtlichen Angeklagten - die es nichtsdestoweniger bloß nach § 37 Abs. 2 FinStrG bestrafte - eine gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhehlerei (§ 38 Abs. 1 lit a FinStrG) deswegen vorwarf, weil sie gewußt (und ihren Vorsatz auch darauf gerichtet) hätten, daß der unbekannte Importeur des Suchtgifts (oder deren mehrere), wer immer es gewesen sein möge, dessen Schmuggel gewerbsmäßig begangen habe(n) (S 270, 284 f). Diese Auffassung ist indessen, worin dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, rechtlich verfehlt (Z 9 lit a). Denn zum einen ist die Abgabenhehlerei (§ 37 Abs. 1 FinStrG) im Verhältnis zum Schmuggel (§ 35 Abs. 1 FinStrG) ein eigenständiges Delikt und der Abgabenhehler dementsprechend keineswegs Beteiligter (§ 11 FinStrG) des Schmugglers, sodaß bereits darum nicht aus der gewerbsmäßigen Begehung eines Schmuggels (durch den Vortäter) auch schon eine Gewerbsmäßigkeit der (in Ansehung der geschmuggelten Sachen verübten) Abgabenhehlerei (durch den Hehler) abgeleitet werden kann, und zum anderen betrifft eine gewerbsmäßige Tatbegehung ausschließlich die Schuld (vgl EvBl 1978/201, ÖJZ-LSK 1977/359 uam), sodaß sie als ein gegebenenfalls für die gerichtliche Strafbarkeit vorauszusetzendes besonderes persönliches Element sogar im Fall mehrerer Beteiligter gemäß § 14 Abs. 2 StGB (iVm Art I Abs. 1 StRAnpG) nur bei denjenigen von ihnen wirksam werden könnte, bei denen sie in Ansehung ihres eigenen Tatverhaltens vorliegt (vgl SSt 48/96, ÖJZ-LSK 1979/232 ua).Der (nur) vom Angeklagten A erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Die Annahme einer gerichtlichen Strafbarkeit des beschriebenen Finanzvergehens (Faktum B.) stützte das Erstgericht im Hinblick darauf, daß der insoweit strafbestimmende Wertbetrag 200.000 S nicht übersteigt (Paragraph 53, Absatz 2, Litera c, FinStrG), ausschließlich auf Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG, indem es sämtlichen Angeklagten - die es nichtsdestoweniger bloß nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG bestrafte - eine gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhehlerei (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) deswegen vorwarf, weil sie gewußt (und ihren Vorsatz auch darauf gerichtet) hätten, daß der unbekannte Importeur des Suchtgifts (oder deren mehrere), wer immer es gewesen sein möge, dessen Schmuggel gewerbsmäßig begangen habe(n) (S 270, 284 f). Diese Auffassung ist indessen, worin dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, rechtlich verfehlt (Ziffer 9, Litera a,). Denn zum einen ist die Abgabenhehlerei (Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG) im Verhältnis zum Schmuggel (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) ein eigenständiges Delikt und der Abgabenhehler dementsprechend keineswegs Beteiligter (Paragraph 11, FinStrG) des Schmugglers, sodaß bereits darum nicht aus der gewerbsmäßigen Begehung eines Schmuggels (durch den Vortäter) auch schon eine Gewerbsmäßigkeit der (in Ansehung der geschmuggelten Sachen verübten) Abgabenhehlerei (durch den Hehler) abgeleitet werden kann, und zum anderen betrifft eine gewerbsmäßige Tatbegehung ausschließlich die Schuld vergleiche EvBl 1978/201, ÖJZ-LSK 1977/359 uam), sodaß sie als ein gegebenenfalls für die gerichtliche Strafbarkeit vorauszusetzendes besonderes persönliches Element sogar im Fall mehrerer Beteiligter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAnpG) nur bei denjenigen von ihnen wirksam werden könnte, bei denen sie in Ansehung ihres eigenen Tatverhaltens vorliegt vergleiche SSt 48/96, ÖJZ-LSK 1979/232 ua).
Die vom Schöffengericht ins Treffen geführte rechtliche Erwägung für die Annahme einer den Angeklagten anzulastenden gewerbsmäßigen Tatbegehung (§ 38 Abs. 1 lit a FinStrG) sowie einer darauf beruhenden gerichtlichen Strafbarkeit ihrer Abgabenhehlerei nach § 53 Abs. 1 lit a Fin-StrG ist folglich nicht tragfähig.Die vom Schöffengericht ins Treffen geführte rechtliche Erwägung für die Annahme einer den Angeklagten anzulastenden gewerbsmäßigen Tatbegehung (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) sowie einer darauf beruhenden gerichtlichen Strafbarkeit ihrer Abgabenhehlerei nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, Fin-StrG ist folglich nicht tragfähig.
Außerdem hat das Erstgericht allerings - wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei - auch als erwiesen angenommen, daß B selbst '.... handelte, um sich aus dem wiederholten Verkauf größerer Mengen Heroin eine ständige Erwerbsquelle zu verschaffen', sowie daß C und A das wußten (S 278). Im Hinblick darauf aber, daß es in diesem Zusammenhang an anderer Stelle des Urteils (S 283) allem Anschein nach ausschließlich (bloß) sein konkretes Tatverhalten - nämlich das zweimalige (= 'wiederholte') Verhandeln des Suchtgifts, vorerst im Zusammenwirken mit C und dann gemeinsam mit A - als die von ihm beabsichtigte Grundlage für eine (damit angestrebte) 'fortlaufende Erwerbsquelle' ansah, ist der in Rede stehenden Passage keinesfalls eindeutig zu entnehmen, ob solcherart wirklich eine auf eine künftighin wiederkehrende (eigene) Begehung einer Abgabenhehlerei gerichtete Absicht des genannten Angeklagten festgestellt werden sollte oder lediglich dessen (die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht deckendes - vgl EvBl 1975/14, JBl 1979, 663 ua) Vorhaben, sich (nur) durch den wiederholten Verkauf jeweils größerer Mengen des tatgegenständlichen Heroins eine auf längere Zeit hin wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Dies umso weniger, als die dem Angeklagten B angelastete Gewerbsmäßigkeit ja (wie schon gesagt) auch nach dem Urteilstenor nicht etwa aus einer sein eigenes künftiges Verhalten betreffenden Absicht desselben abgeleitet wird, sondern lediglich (wie dargestellt rechtsirrig) aus der angenommenen Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels durch den (oder die) Importeur(e) des Suchtgifts, und als die erörterte Feststellung, falls man sie (demgegenüber) doch als die Konstatierung eines wirklich auf die wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei gerichteten Vorhabens des Genannten verstehen wollte, durch die bloßen Hinweise auf dessen urteilsgegenständliches Tatverhalten sowie auf seine Beschäftigungslosigkeit (S 283) allein nur offenbar unzureichend begründet wäre.Außerdem hat das Erstgericht allerings - wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei - auch als erwiesen angenommen, daß B selbst '.... handelte, um sich aus dem wiederholten Verkauf größerer Mengen Heroin eine ständige Erwerbsquelle zu verschaffen', sowie daß C und A das wußten (S 278). Im Hinblick darauf aber, daß es in diesem Zusammenhang an anderer Stelle des Urteils (S 283) allem Anschein nach ausschließlich (bloß) sein konkretes Tatverhalten - nämlich das zweimalige (= 'wiederholte') Verhandeln des Suchtgifts, vorerst im Zusammenwirken mit C und dann gemeinsam mit A - als die von ihm beabsichtigte Grundlage für eine (damit angestrebte) 'fortlaufende Erwerbsquelle' ansah, ist der in Rede stehenden Passage keinesfalls eindeutig zu entnehmen, ob solcherart wirklich eine auf eine künftighin wiederkehrende (eigene) Begehung einer Abgabenhehlerei gerichtete Absicht des genannten Angeklagten festgestellt werden sollte oder lediglich dessen (die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht deckendes - vergleiche EvBl 1975/14, JBl 1979, 663 ua) Vorhaben, sich (nur) durch den wiederholten Verkauf jeweils größerer Mengen des tatgegenständlichen Heroins eine auf längere Zeit hin wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Dies umso weniger, als die dem Angeklagten B angelastete Gewerbsmäßigkeit ja (wie schon gesagt) auch nach dem Urteilstenor nicht etwa aus einer sein eigenes künftiges Verhalten betreffenden Absicht desselben abgeleitet wird, sondern lediglich (wie dargestellt rechtsirrig) aus der angenommenen Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels durch den (oder die) Importeur(e) des Suchtgifts, und als die erörterte Feststellung, falls man sie (demgegenüber) doch als die Konstatierung eines wirklich auf die wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei gerichteten Vorhabens des Genannten verstehen wollte, durch die bloßen Hinweise auf dessen urteilsgegenständliches Tatverhalten sowie auf seine Beschäftigungslosigkeit (S 283) allein nur offenbar unzureichend begründet wäre.
Zur Annahme eines eigenen gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten B sowie einer hiedurch begründeten gerichtlichen Strafbarkeit seiner Abgabenhehlerei (§ 53 Abs. 1 lit a FinStrG) - und damit nach § 53 Abs. 4 FinStrG auch jener der beiden anderen Angeklagten, deren für erwiesen gehaltenes (bloßes) Wissen von einer gewerbsmäßigen Begehung des bezeichneten Finanzvergehens durch den Erstgenannten ihre eigene Beteiligung daran nach dem Obengesagten jedenfalls nicht nach § 38 Abs. 1 lit a FinStrG zu qualifizieren vermöchte - reichen demnach die Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht hin.Zur Annahme eines eigenen gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten B sowie einer hiedurch begründeten gerichtlichen Strafbarkeit seiner Abgabenhehlerei (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG) - und damit nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG auch jener der beiden anderen Angeklagten, deren für erwiesen gehaltenes (bloßes) Wissen von einer gewerbsmäßigen Begehung des bezeichneten Finanzvergehens durch den Erstgenannten ihre eigene Beteiligung daran nach dem Obengesagten jedenfalls nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu qualifizieren vermöchte - reichen demnach die Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht hin.
Mit Recht schließlich rügt der Beschwerdeführer überdies jene Konstatierung, wonach (immerhin) jedenfalls die unbekannten Importeure des tatgegenständlichen Heroins bei dessen Schmuggel mit der Absicht gehandelt hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tat fortlaufend ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (S 278, 285), als offenbar unzureichend begründet (Z 5). Ist doch das Schöffengericht für die damit bekämpfte Feststellung, bei der es sich nach der gesamten Aktenlage um eine rein willkürliche Spekulation handelt, in der Tat überhaupt jegliche Begründung schuldig geblieben. Auch auf § 53 Abs. 4 FinStrG kann daher die umstrittene Annahme einer gerichtlichen Strafbarkeit der den Angeklagten vorgeworfenen Abgabenhehlerei nicht gestützt werden. Der dem Schöffengericht solcherart unterlaufene Begründungsmangel (Z 5) in Verbindung mit dem eingangs aufgezeigten Rechtsirrtum (Z 9 lit a) macht in Ansehung des Faktums B. - einschließlich des Strafausspruchs nach dem FinStrG sowie des (insoweit rechtsirrig nur) in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht auch auf die ihnen zugrunde liegenden Geldstrafen) ergangenen Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich.Mit Recht schließlich rügt der Beschwerdeführer überdies jene Konstatierung, wonach (immerhin) jedenfalls die unbekannten Importeure des tatgegenständlichen Heroins bei dessen Schmuggel mit der Absicht gehandelt hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tat fortlaufend ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (S 278, 285), als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,). Ist doch das Schöffengericht für die damit bekämpfte Feststellung, bei der es sich nach der gesamten Aktenlage um eine rein willkürliche Spekulation handelt, in der Tat überhaupt jegliche Begründung schuldig geblieben. Auch auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG kann daher die umstrittene Annahme einer gerichtlichen Strafbarkeit der den Angeklagten vorgeworfenen Abgabenhehlerei nicht gestützt werden. Der dem Schöffengericht solcherart unterlaufene Begründungsmangel (Ziffer 5,) in Verbindung mit dem eingangs aufgezeigten Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) macht in Ansehung des Faktums B. - einschließlich des Strafausspruchs nach dem FinStrG sowie des (insoweit rechtsirrig nur) in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht auch auf die ihnen zugrunde liegenden Geldstrafen) ergangenen Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich.
In diesem Umfang war deshalb hinsichtlich des Angeklagten A in (teilweiser) Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde, gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen aber auch hinsichtlich der beiden anderen Angeklagten, denen dieselben Gründe zustatten kommen, ohne daß sie ein derartiges Rechtsmittel ergriffen hätten, nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).In diesem Umfang war deshalb hinsichtlich des Angeklagten A in (teilweiser) Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aber auch hinsichtlich der beiden anderen Angeklagten, denen dieselben Gründe zustatten kommen, ohne daß sie ein derartiges Rechtsmittel ergriffen hätten, nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).
Offenbar unbegründet dagegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Faktum A.II.) betrifft.Offenbar unbegründet dagegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Faktum A.II.) betrifft.
Die Feststellung einer allfälligen telefonischen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit Gabriele C (S 274), in Ansehung deren er das Urteil als undeutlich (Z 5) rügt, ist schon deshalb ohne Bedeutung für ihn, weil sie sich ausschließlich auf das Faktum A.I. bezieht und dieser Kontakt weder ihm als Tathandlung (im Rahmen des ihm angelasteten Faktums A.II.) zugerechnet noch sonst gegen ihn verwertet wird, sodaß der insoweit behauptete Begründungsmangel jedenfalls keine entscheidende Tatsache betrifft.Die Feststellung einer allfälligen telefonischen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit Gabriele C (S 274), in Ansehung deren er das Urteil als undeutlich (Ziffer 5,) rügt, ist schon deshalb ohne Bedeutung für ihn, weil sie sich ausschließlich auf das Faktum A.I. bezieht und dieser Kontakt weder ihm als Tathandlung (im Rahmen des ihm angelasteten Faktums A.II.) zugerechnet noch sonst gegen ihn verwertet wird, sodaß der insoweit behauptete Begründungsmangel jedenfalls keine entscheidende Tatsache betrifft.
Auch der weitere Einwand, die Urteilsbegründung sei in bezug auf die Rolle des Zeugen Mohamed D (im Akt auch X - siehe S 323 ua) unvollständig (Z 5) geblieben, weil sich das Erstgericht darin mit einer Reihe von Verfahrensergebnissen nicht auseinandersetze, und zwar insbesondere (nicht) mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der Genannte sei bei seiner und Bs Verhaftung gleichfalls anwesend gewesen, mit der Verantwortung des B, er habe D am Flugplatz getroffen und jener sei sogar ebenfalls von der Polizei verhaftet worden, sowie mit der Tatsache, daß D nichts destoweniger von letzterer (gemeint anscheinend: in der Anzeige) nicht erwähnt wurde, schlägt nicht durch; aus den relevierten Verfahrensergebnissen hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers geschlossen werden müssen, daß D tatsächlich, wie er - seiner Darstellung zufolge - angenommen habe, ein Polizeispitzel gewesen sei.Auch der weitere Einwand, die Urteilsbegründung sei in bezug auf die Rolle des Zeugen Mohamed D (im Akt auch römisch zehn - siehe S 323 ua) unvollständig (Ziffer 5,) geblieben, weil sich das Erstgericht darin mit einer Reihe von Verfahrensergebnissen nicht auseinandersetze, und zwar insbesondere (nicht) mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der Genannte sei bei seiner und Bs Verhaftung gleichfalls anwesend gewesen, mit der Verantwortung des B, er habe D am Flugplatz getroffen und jener sei sogar ebenfalls von der Polizei verhaftet worden, sowie mit der Tatsache, daß D nichts destoweniger von letzterer (gemeint anscheinend: in der Anzeige) nicht erwähnt wurde, schlägt nicht durch; aus den relevierten Verfahrensergebnissen hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers geschlossen werden müssen, daß D tatsächlich, wie er - seiner Darstellung zufolge - angenommen habe, ein Polizeispitzel gewesen sei.
Nicht darauf kommt es aber an, ob der Genannte wirklich ein Spitzel war oder nicht; entscheidend ist vielmehr, lediglich, ob der Beschwerdeführer von allem Anfang an dieser Meinung war und im Sinn seiner Verantwortung deswegen mit D Verbindung aufnahm, um B als Suchtgifthändler der Polizei in die Hände zu spielen. Für diese Frage indessen ist aus sämtlichen in der Mängelrüge hervorgehobenen Verfahrensergebnissen, die höchstens rückblickend Schlüsse auf die objektive Rolle des D (als eines allfälligen Spitzels) erlauben könnten, keinesfalls etwas zu gewinnen, sodaß es ihrer besonderen Erörterung im Urteil im Zusammenhang mit der vom Erstgericht als widerlegt angesehenen Version einer bloß scheinbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem von B unternommenen Versuch, Heroin in Verkehr zu setzen, - zumal im Interesse einer gedrängten Fassung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) - nicht bedurfte.Nicht darauf kommt es aber an, ob der Genannte wirklich ein Spitzel war oder nicht; entscheidend ist vielmehr, lediglich, ob der Beschwerdeführer von allem Anfang an dieser Meinung war und im Sinn seiner Verantwortung deswegen mit D Verbindung aufnahm, um B als Suchtgifthändler der Polizei in die Hände zu spielen. Für diese Frage indessen ist aus sämtlichen in der Mängelrüge hervorgehobenen Verfahrensergebnissen, die höchstens rückblickend Schlüsse auf die objektive Rolle des D (als eines allfälligen Spitzels) erlauben könnten, keinesfalls etwas zu gewinnen, sodaß es ihrer besonderen Erörterung im Urteil im Zusammenhang mit der vom Erstgericht als widerlegt angesehenen Version einer bloß scheinbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem von B unternommenen Versuch, Heroin in Verkehr zu setzen, - zumal im Interesse einer gedrängten Fassung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - nicht bedurfte.
Schon deshalb konnte aber auch die vom Verteidiger beantragte Gegenüberstellung des Zeugen D mit dem Polizeibeamten F zum Beweis dafür, daß ersterer bei der vorerwähnten Verhaftung anwesend gewesen sei (S 261), ohne eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers (Z 4) unterbleiben, ganz abgesehen davon, daß hiezu auch im Hinblick auf die insoweit vollkommen übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen keinerlei Anlaß vorlag und außerdem entsprechende Vorhalte bereits bei deren Vernehmung möglich gewesen wären.Schon deshalb konnte aber auch die vom Verteidiger beantragte Gegenüberstellung des Zeugen D mit dem Polizeibeamten F zum Beweis dafür, daß ersterer bei der vorerwähnten Verhaftung anwesend gewesen sei (S 261), ohne eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers (Ziffer 4,) unterbleiben, ganz abgesehen davon, daß hiezu auch im Hinblick auf die insoweit vollkommen übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen keinerlei Anlaß vorlag und außerdem entsprechende Vorhalte bereits bei deren Vernehmung möglich gewesen wären.
In Ansehung des Faktums A.II. war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (ebenfalls bereits) bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).In Ansehung des Faktums A.II. war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (ebenfalls bereits) bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
über die - jeweils nur den Strafausspruch wegen des Suchtgiftdeliktes betreffenden - Berufungen der Angeklagten A und B sowie der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich dieser Angeklagten) dagegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).über die - jeweils nur den Strafausspruch wegen des Suchtgiftdeliktes betreffenden - Berufungen der Angeklagten A und B sowie der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich dieser Angeklagten) dagegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).