Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 147 Abs 3 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, den in der Tat gelegenen Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses durch ihn als Bankangestellten sowie die Höhe der Betrugsbeute hingegen als erschwerend. Die Anwendung des § 43 StGB zog es im Hinblick auf das Fehlen einer Schuldeinsicht beim Angeklagten sowie zum Schutz der Vertrauens der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Verwahrung von Bankguthaben in Verbindung mit einer festzustellenden Häufung von Fällen des Mißbrauchs einer Vertrauensoder Amtsstellung, also aus Gründen der Spezial- und Generalprävention, nicht in Betracht.Das Erstgericht verurteilte ihn nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, den in der Tat gelegenen Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses durch ihn als Bankangestellten sowie die Höhe der Betrugsbeute hingegen als erschwerend. Die Anwendung des Paragraph 43, StGB zog es im Hinblick auf das Fehlen einer Schuldeinsicht beim Angeklagten sowie zum Schutz der Vertrauens der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Verwahrung von Bankguthaben in Verbindung mit einer festzustellenden Häufung von Fällen des Mißbrauchs einer Vertrauensoder Amtsstellung, also aus Gründen der Spezial- und Generalprävention, nicht in Betracht.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Davon, daß der Angeklagte die Tat nur aus Unbesonnenheit oder mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hätte (§ 34 Z 7 und 9 StGB), kann zwar mit Rücksicht auf die in der Beiziehung eines Komplizen deutlich genug zum Ausdruck kommende reifliche Planung gewiß nicht gesprochen werden; umgekehrt wurde ihm der über die betrugsessentielle Täuschung hinausgehende Mißbrauch des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden mit Recht als erschwerend angelastet.Davon, daß der Angeklagte die Tat nur aus Unbesonnenheit oder mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hätte (Paragraph 34, Ziffer 7 und 9 StGB), kann zwar mit Rücksicht auf die in der Beiziehung eines Komplizen deutlich genug zum Ausdruck kommende reifliche Planung gewiß nicht gesprochen werden; umgekehrt wurde ihm der über die betrugsessentielle Täuschung hinausgehende Mißbrauch des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden mit Recht als erschwerend angelastet.
Wohl aber bedürfen die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als dem Berufungswerber sein - zufolge der Tilgung seiner beiden Vorstrafen (nach § 391 StG. sowie nach § 88 Abs 1 und 4 StGB), die schon zur Zeit der Urteilsfällung in erster Instanz eingetreten war, anzunehmender - bisher ordentlicher Lebenswandel, mit dem die Tat in einem auffallenden Widerspruch steht (§ 34 Z 2 StGB), sein Wohlverhalten seit der (jetzt) bereits mehr als fünf Jahre zurückliegenden strafbaren Handlung (§ 34 Z 18 StGB) und (im Zweifel) der Umstand, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten hat, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand (§ 34 Z 14 StGB), zusätzlich als mildernd zugute kommen, wogegen (einerseits) die der doppelten Höhe der strafsatzbestimmenden Wertqualifikation gleichkommende Schadenshöhe (noch) nicht der Bedeutung eines selbständigen Erschwerungsgrundes entspricht, die zweifache Qualifikation des Betruges jedoch (anderseits) als weiterer belastender Umstand hinzukommt.Wohl aber bedürfen die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als dem Berufungswerber sein - zufolge der Tilgung seiner beiden Vorstrafen (nach Paragraph 391, StG. sowie nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB), die schon zur Zeit der Urteilsfällung in erster Instanz eingetreten war, anzunehmender - bisher ordentlicher Lebenswandel, mit dem die Tat in einem auffallenden Widerspruch steht (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB), sein Wohlverhalten seit der (jetzt) bereits mehr als fünf Jahre zurückliegenden strafbaren Handlung (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB) und (im Zweifel) der Umstand, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten hat, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand (Paragraph 34, Ziffer 14, StGB), zusätzlich als mildernd zugute kommen, wogegen (einerseits) die der doppelten Höhe der strafsatzbestimmenden Wertqualifikation gleichkommende Schadenshöhe (noch) nicht der Bedeutung eines selbständigen Erschwerungsgrundes entspricht, die zweifache Qualifikation des Betruges jedoch (anderseits) als weiterer belastender Umstand hinzukommt.
Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsumständen, welches die Tat als einen der durch § 41 StGB zu erfassenden atypisch leichten Fälle erkennen ließe, kann aber nichtsdestoweniger nicht gesprochen werden, sodaß die angestrebte Herabsetzung der Strafe unter das (ohnehin verhängte) gesetzliche Mindestmaß (des von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Rahmens) außer Betracht bleiben mußte. Im Hinblick auf die (nunmehrige) Unbescholtenheit des Angeklagten und sein Wohlverhalten seit mittlerweile fünf Jahren zum einen sowie zum anderen darauf, daß er in der Zwischenzeit - offensichtlich schon auf Grund seiner erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren aus dem Sparkassendienst ausgeschieden ist und durch die damit gegebene Notwendigkeit, in einer doch eher späten Phase des Berufslebens von vorne beginnen zu müssen, von einer gewiß nachhaltig präventiv wirkenden sowie auch in der Öffentlichkeit Beachtung findenden Unbill betroffen wird, erweist sich indessen die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) im gegebenen Fall sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht doch (gerade noch) als gerechtfertigt. Nur in diesem Belang war demnach der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsumständen, welches die Tat als einen der durch Paragraph 41, StGB zu erfassenden atypisch leichten Fälle erkennen ließe, kann aber nichtsdestoweniger nicht gesprochen werden, sodaß die angestrebte Herabsetzung der Strafe unter das (ohnehin verhängte) gesetzliche Mindestmaß (des von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Rahmens) außer Betracht bleiben mußte. Im Hinblick auf die (nunmehrige) Unbescholtenheit des Angeklagten und sein Wohlverhalten seit mittlerweile fünf Jahren zum einen sowie zum anderen darauf, daß er in der Zwischenzeit - offensichtlich schon auf Grund seiner erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren aus dem Sparkassendienst ausgeschieden ist und durch die damit gegebene Notwendigkeit, in einer doch eher späten Phase des Berufslebens von vorne beginnen zu müssen, von einer gewiß nachhaltig präventiv wirkenden sowie auch in der Öffentlichkeit Beachtung findenden Unbill betroffen wird, erweist sich indessen die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) im gegebenen Fall sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht doch (gerade noch) als gerechtfertigt. Nur in diesem Belang war demnach der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.