Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte unter (teils geradezu willkürlich anmutender) ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 (an einer Stelle unverständlich 'lit c'), 10 und 11Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte unter (teils geradezu willkürlich anmutender) ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, (an einer Stelle unverständlich 'lit c'), 10 und 11
StPO, der im Ergebnis jedoch in Ansehung der Schuldspruchfakten I und III Berechtigung zukommt.StPO, der im Ergebnis jedoch in Ansehung der Schuldspruchfakten römisch eins und römisch drei Berechtigung zukommt.
Obwohl in einem Rechtsirrtum über die Möglichkeit der Begehung des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG als Beteiligter nach dem dritten Fall des § 12 StGB durch Unterlassung befangen, zeigt der Angeklagte - im Rahmen der Rechtsrüge - im Ergebnis zutreffend auf (S 309), daß vorliegend das Erstgericht zu Pkt I mangels einer - allenfalls aus dem Ingerenzprinzip erfließenden - Garantenstellung in bezug auf das angegriffene Schutzobjekt im Sinne des § 2 StGB rechtsirrig die bloße Unterlassung der Erstattung einer Anzeige gegen Gertraud B anläßlich der Kontrolle am Zollgrenzposten Rosenbach als sonstigen Tatbeitrag zu dem von Gertraud B gesetzten Verbrechen wider die Volksgesundheit beurteilt hat. Verletzt der Täter nämlich - wie im vorliegenden Fall - (nur) eine allgemeine, jedermann treffende Pflicht zur Verhütung strafbaren Unrechts, so haftet er nicht als sonstiger Tatbeteiligter im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB zur betreffenden Straftat, sondern unter Umständen nach § 286 Abs 1 StGB Mangels weiterer Urteilskonstatierungen darüber, ob die Verhinderung der (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Straftat der Gertraud B durch den Angeklagten leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteiles auszusetzen, bewirkt werden konnte (§ 286 Abs 2 Z 1 StGB), zeigt sich, daß die Aufhebung dieses Schuldspruches und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst daher noch nicht einzutreten hat (§§ 285 e, 288 Abs 2 Z 3 StPO).Obwohl in einem Rechtsirrtum über die Möglichkeit der Begehung des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG als Beteiligter nach dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB durch Unterlassung befangen, zeigt der Angeklagte - im Rahmen der Rechtsrüge - im Ergebnis zutreffend auf (S 309), daß vorliegend das Erstgericht zu Pkt römisch eins mangels einer - allenfalls aus dem Ingerenzprinzip erfließenden - Garantenstellung in bezug auf das angegriffene Schutzobjekt im Sinne des Paragraph 2, StGB rechtsirrig die bloße Unterlassung der Erstattung einer Anzeige gegen Gertraud B anläßlich der Kontrolle am Zollgrenzposten Rosenbach als sonstigen Tatbeitrag zu dem von Gertraud B gesetzten Verbrechen wider die Volksgesundheit beurteilt hat. Verletzt der Täter nämlich - wie im vorliegenden Fall - (nur) eine allgemeine, jedermann treffende Pflicht zur Verhütung strafbaren Unrechts, so haftet er nicht als sonstiger Tatbeteiligter im Sinne des Paragraph 12,, dritter Fall, StGB zur betreffenden Straftat, sondern unter Umständen nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB Mangels weiterer Urteilskonstatierungen darüber, ob die Verhinderung der (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Straftat der Gertraud B durch den Angeklagten leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteiles auszusetzen, bewirkt werden konnte (Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB), zeigt sich, daß die Aufhebung dieses Schuldspruches und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst daher noch nicht einzutreten hat (Paragraphen 285, e, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Gleichfalls im Ergebnis berechtigt erweist sich die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), mit der sinngemäß aufgezeigt wird (S 310), daß infolge des bestehenden Widerspruches zwischen der zum Schuldspruchfaktum III getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe auch die in diesem Punkt inkriminierte Heroinmenge (von 'mindestens 12 Gramm') 'teilweise in größeren oder kleineren Mengen an andere Personen weitergegeben' (S 297) und dem Urteilstenor, der allerdings nur vom Erwerb und vom Besitz dieser Suchtgifte spricht (S 292), nicht erkennbar ist, ob das Erstgericht insoweit nur von einem bloßen Erwerben und Besitzen der dort angeführten Suchtgiftmengen ausgeht (§ 16 Abs 1 Z 2, 3. und 4. Fall, SuchtgiftG), oder aber von einem - allenfalls den Tatbestand des § 12 Abs 1 SuchtgiftG erfüllenden - Inverkehrsetzen zumindest von Teilmengen der unter Punkt III des Schuldspruches angeführten Suchtgifte. Auch diese vom Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Urteils erfordert eine Neudurchführung der Hauptverhandlung und verhindert eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst.Gleichfalls im Ergebnis berechtigt erweist sich die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), mit der sinngemäß aufgezeigt wird (S 310), daß infolge des bestehenden Widerspruches zwischen der zum Schuldspruchfaktum römisch drei getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe auch die in diesem Punkt inkriminierte Heroinmenge (von 'mindestens 12 Gramm') 'teilweise in größeren oder kleineren Mengen an andere Personen weitergegeben' (S 297) und dem Urteilstenor, der allerdings nur vom Erwerb und vom Besitz dieser Suchtgifte spricht (S 292), nicht erkennbar ist, ob das Erstgericht insoweit nur von einem bloßen Erwerben und Besitzen der dort angeführten Suchtgiftmengen ausgeht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4, Fall, SuchtgiftG), oder aber von einem - allenfalls den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG erfüllenden - Inverkehrsetzen zumindest von Teilmengen der unter Punkt römisch drei des Schuldspruches angeführten Suchtgifte. Auch diese vom Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Urteils erfordert eine Neudurchführung der Hauptverhandlung und verhindert eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst.
Insoferne war daher der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, mit teilweiser Urteilsaufhebung vorzugehen und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen. Im übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als unbegründet:
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 'Z 3, 4 und 5 StPO' erblickt der Angeklagte in dem Umstand, daß das Erstgericht - allerdings ohne einen darauf abzielenden Antrag von ihm -Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, 'Z 3, 4 und 5 StPO' erblickt der Angeklagte in dem Umstand, daß das Erstgericht - allerdings ohne einen darauf abzielenden Antrag von ihm -
es unterlassen hat, ein 'Vernehmungsprotokoll der Untersuchungsbeamten anläßlich des Vorfalles an der Grenze einschließlich der Untersuchungsergebnisse' beizuschaffen. Unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO rügt der Angeklagte weiters, daß die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer bereits in Untersuchungshaft befindliche Zeugin Gertraud B in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Auch insoweit mangelt es an einem darauf abzielenden Antrag des Beschwerdeführers, und damit an der Beschwerdelegitimation.es unterlassen hat, ein 'Vernehmungsprotokoll der Untersuchungsbeamten anläßlich des Vorfalles an der Grenze einschließlich der Untersuchungsergebnisse' beizuschaffen. Unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO rügt der Angeklagte weiters, daß die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer bereits in Untersuchungshaft befindliche Zeugin Gertraud B in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Auch insoweit mangelt es an einem darauf abzielenden Antrag des Beschwerdeführers, und damit an der Beschwerdelegitimation.
Soweit der Angeklagte zu allen Schuldspruchpunkten die vom Erstgericht festgestellten Mengen als unzureichend begründet bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in Ansehung des von der Aufhebung betroffenen Faktums I selbst von 20 Gramm Heroin gesprochen hat (S 79; 163).Soweit der Angeklagte zu allen Schuldspruchpunkten die vom Erstgericht festgestellten Mengen als unzureichend begründet bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in Ansehung des von der Aufhebung betroffenen Faktums römisch eins selbst von 20 Gramm Heroin gesprochen hat (S 79; 163).
Die Mengenfeststellungen zu Punkt II des Schuldspruches (Ankauf von 8,2 Gramm Heroin durch den Angeklagten und Weitergabe von zumindest 6,5 Gramm an C und D sowie geringer Mengen an E) gründet das Erstgericht mängelfrei auf die Verantwortung des Angeklagten (S 287) sowie die Angaben der Zeugen F (S 168) und G (S 174). Die Mengenfeststellungen zum - ebenfalls aufgehobenen - Punkt III des Schuldspruches stützt das Erstgericht auf das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten (S 287). Von einem formellen Begründungsmangel kann sohin insoferne keine Rede sein. Das diesbezügliche Vorbringen stellt sich vielmehr als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Dem vom Angeklagten nicht gerügten Umstand, daß das Erstgericht zu Punkt II des Schuldspruches von einer in Verkehr gesetzten Heroinmenge von 8,2 Gramm ausgeht, in den Urteilsgründen jedoch ausführt, daß der Angeklagte von den erworbenen 8,2 Gramm Heroin nur insgesamt 6,5 Gramm an C und D und 'geringe Mengen Heroin' an E weitergegeben hat, kommt in Anbetracht der die Grenzmenge bei weitem übersteigenden Quanten im vorliegenden Fall deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl ÖJZ-LSK 1982/184), weil das Erstgericht unter Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 12 Abs 4 SuchtgiftG es des weiteren unterlassen hat, eine Verfallsersatzstrafe zu verhängen. Gegen diese sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt; (demzufolge wird im zweiten Rechtsgang diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten sein).Die Mengenfeststellungen zu Punkt römisch zwei des Schuldspruches (Ankauf von 8,2 Gramm Heroin durch den Angeklagten und Weitergabe von zumindest 6,5 Gramm an C und D sowie geringer Mengen an E) gründet das Erstgericht mängelfrei auf die Verantwortung des Angeklagten (S 287) sowie die Angaben der Zeugen F (S 168) und G (S 174). Die Mengenfeststellungen zum - ebenfalls aufgehobenen - Punkt römisch drei des Schuldspruches stützt das Erstgericht auf das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten (S 287). Von einem formellen Begründungsmangel kann sohin insoferne keine Rede sein. Das diesbezügliche Vorbringen stellt sich vielmehr als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar. Dem vom Angeklagten nicht gerügten Umstand, daß das Erstgericht zu Punkt römisch zwei des Schuldspruches von einer in Verkehr gesetzten Heroinmenge von 8,2 Gramm ausgeht, in den Urteilsgründen jedoch ausführt, daß der Angeklagte von den erworbenen 8,2 Gramm Heroin nur insgesamt 6,5 Gramm an C und D und 'geringe Mengen Heroin' an E weitergegeben hat, kommt in Anbetracht der die Grenzmenge bei weitem übersteigenden Quanten im vorliegenden Fall deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche ÖJZ-LSK 1982/184), weil das Erstgericht unter Verletzung der zwingenden Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG es des weiteren unterlassen hat, eine Verfallsersatzstrafe zu verhängen. Gegen diese sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt; (demzufolge wird im zweiten Rechtsgang diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten sein).
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO erblickt der Angeklagte schließlich in der Nichtanwendung des 'außerordentlichen Milderungsrechtes' durch das Erstgericht. Insoweit sind seine Ausführungen als Berufungsvorbringen zu werten, welches mit Rücksicht auf die Teilaufhebung des Schuldspruches und demgemäß die Aufhebung des gesamten Strafausspruches keiner weiteren Erörterung bedarf. Letzteres gilt auch für das Vorbringen des Angeklagten unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 'Z 9, 10, insb 9 lit c StPO', mit dem er sich gegen die gemäß § 12 Abs 1 und 2 SuchtgiftG verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40.000 S wendet, die er als zu wenig am Nutzen orientiert bezeichnet. Insoferne war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet ebenfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erblickt der Angeklagte schließlich in der Nichtanwendung des 'außerordentlichen Milderungsrechtes' durch das Erstgericht. Insoweit sind seine Ausführungen als Berufungsvorbringen zu werten, welches mit Rücksicht auf die Teilaufhebung des Schuldspruches und demgemäß die Aufhebung des gesamten Strafausspruches keiner weiteren Erörterung bedarf. Letzteres gilt auch für das Vorbringen des Angeklagten unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, 'Z 9, 10, insb 9 Litera c, StPO', mit dem er sich gegen die gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 SuchtgiftG verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40.000 S wendet, die er als zu wenig am Nutzen orientiert bezeichnet. Insoferne war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet ebenfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 290 Abs 1 StPO war schließlich auch der Ausspruch gemäß § 26 Abs 1 StGB über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände aufzuheben (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), weil diesen (Blechdose, Löffel, Injektionsspritze, Waagen) die im § 26 Abs 1 StGB für die Einziehung geforderte spezifische kriminelle Gefährlichkeit mangelt (EvBl 1980/ 9 ua). Er war sogleich aus dem Urteil zu eliminieren. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß das Ersturteil auch im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung mit einer - sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden - Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war schließlich auch der Ausspruch gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände aufzuheben (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), weil diesen (Blechdose, Löffel, Injektionsspritze, Waagen) die im Paragraph 26, Absatz eins, StGB für die Einziehung geforderte spezifische kriminelle Gefährlichkeit mangelt (EvBl 1980/ 9 ua). Er war sogleich aus dem Urteil zu eliminieren. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß das Ersturteil auch im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung mit einer - sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden - Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
StPO behaftet ist, als diese auf die Freiheitsstrafe (allein) beschränkt wurde. Im zweiten Rechtsgang wird daher eine Anrechnung der Vorhaft, der gesetzlichen Anordnung des § 38 Abs 1 StGB entsprechend, auf sämtliche (Freiheitsund Geld-)Strafen zu erfolgen haben.StPO behaftet ist, als diese auf die Freiheitsstrafe (allein) beschränkt wurde. Im zweiten Rechtsgang wird daher eine Anrechnung der Vorhaft, der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 38, Absatz eins, StGB entsprechend, auf sämtliche (Freiheitsund Geld-)Strafen zu erfolgen haben.