Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Mai 1948 geborene Kellner Josef A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er 'vom 15.Dezember 1979Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Mai 1948 geborene Kellner Josef A des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er 'vom 15.Dezember 1979
bis 11.Jänner 1980 in Zell am See ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich ihm von Franz und Gertrude B anvertraute Getränke im Gegenwert von 17.216 S bzw. deren Erlös, dadurch, daß er diesen für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern'. Vom weiteren (auf das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB lautenden) Anklagevorwurf wurde er gemäß § 259 Z. 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen.bis 11.Jänner 1980 in Zell am See ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich ihm von Franz und Gertrude B anvertraute Getränke im Gegenwert von 17.216 S bzw. deren Erlös, dadurch, daß er diesen für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern'. Vom weiteren (auf das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB lautenden) Anklagevorwurf wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (rechtskräftig) freigesprochen.
Nach den (hier nur kurz zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen trat der (damals über eine Barschaft von einigen hundert Schilling verfügende) Angeklagte am 15.Dezember 1979 im Berghotel Schmittenhöhe als Zahlkellner ein, wobei ihm ein Lohnvorschuß von 3.800 S ausbezahlt wurde. In der angeführten Eigenschaft oblag ihm zunächst das Inkasso für Speisen (und Getränke). Außerdem hatt er 'zusätzlich' einen - auf 'eigene Rechnung' übernommenen - 'eigenen Stand mit Getränken', welche seinerseits '(je) nach Abverkauf ständig aus den Beständen des Hotels nachzukaufen' waren. Die (Tages-) Losung (aus den abgesetzten Speisen und Getränken) mußte er täglich abführen, den - durch den vorbezeichneten Bezug 'stets aufzufüllenden' - 'Getränkestand' bei Beendigung der Tätigkeit (vorgesehen für Saisonende zu Ostern 1980) komplett, also so, wie er ihn seinerzeit übernommen hatte, wieder übergeben bzw. einen Fehlbestand an Getränken durch 'Abführung des (aus ihrer Veräußerung) erzielten Erlöses' (in Geld) ersetzen, sodaß sich, wie das Erstgericht aussprach, (auch) dieser Getränkestand 'nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Angeklagten befand' (S. 50, 51). Als der Angeklagte das Dienstverhältnis - abweichend von der Vereinbarung über die Dauer (bis Ostern 1980) - am 11.Jänner 1980 (wegen einer seiner Meinung nach nicht korrekten Gehaltsauszahlung) aus eigenem Antrieb (vorzeitig) beendete, stellte sich im Zuge der hierauf vorgenommenen Abrechnung heraus, daß er 'inklusive Losung und Fehlbestand des Getränkestandes ein Manko von 18.216 S offen hatte' (S. 51). Nach Abzug eines dem Angeklagten zugebilligten (angeblich aus Zechprellereien resultierenden) Einnahmenentgangs von 1.000 S errechnete das Schöffengericht den vom Angeklagten 'veruntreuten, zwischenzeitig zur Abdeckung eigener Bedürfnisse verbrauchten' (und damit durch das Gericht als von diesem strafrechtlich zu vertretenden Wert des veruntreuten Gutes angesehenen) Geldbetrag mit 17.216 S, wobei es die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses offene Lohnforderung des Angeklagten gegen die Eheleute B (in der Höhe von 5.443,14 S) zufolge eines fehlenden Kompensationswillens des Angeklagten unberücksichtigt ließ (S. 55).
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 (zu ergänzen: lit. a und b) sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er zunächst einleitend allgemein die zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Bereicherungstendenz zum Zeitpunkt der jeweiligen Zueignungshandlungen bestreitet, in Ansehung deren (seiner Meinung nach) der (übrigens in diesem Punkt ebenfalls in keiner Weise hinreichenden) Urteilsbegründung wieder nicht eindeutig entnommen werden könne, worin dieser Deliktsakt (überhaupt) bestanden haben solle, um sich sodann - vor allem - gegen die Urteilsannahme, die Vorräte des Getränkestandes und der aus dem Abverkauf erzielte Erlös seien ihm von den Hotelbesitzern B (bloß) anvertraut gewesen, sowie gegen in dem Zusammenhang getroffene Feststellungen zu wenden. Er führt hiegegen unter Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse ins Treffen, daß hinsichtlich des von ihm auf eigene Rechnung geführten Getränkestandes, dessen Abrechnung erst für das Saisonende (nach Ostern 1980) vereinbart gewesen sei, eine Verpflichtung zum laufenden (sofortigen) Nachschaffen und Auffüllen der (veräußerten) Getränkevorräte nicht bestanden habe; außerdem gebe das Urteil keinen Aufschluß darüber, woraus sich der als veruntreut angenommene Betrag zusammensetze, weshalb nicht klargestellt sei, welcher Teil der inkriminierten Summe einerseits auf den Getränkestand (bezüglich dessen, wie er meint, eine Subsumtion unter § 133 StGB von vorneherein ausscheidet) und andererseits auf die als Zahlkellner vereinnahmte Tageslosung entfalle.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, (zu ergänzen: Litera a und b) sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er zunächst einleitend allgemein die zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Bereicherungstendenz zum Zeitpunkt der jeweiligen Zueignungshandlungen bestreitet, in Ansehung deren (seiner Meinung nach) der (übrigens in diesem Punkt ebenfalls in keiner Weise hinreichenden) Urteilsbegründung wieder nicht eindeutig entnommen werden könne, worin dieser Deliktsakt (überhaupt) bestanden haben solle, um sich sodann - vor allem - gegen die Urteilsannahme, die Vorräte des Getränkestandes und der aus dem Abverkauf erzielte Erlös seien ihm von den Hotelbesitzern B (bloß) anvertraut gewesen, sowie gegen in dem Zusammenhang getroffene Feststellungen zu wenden. Er führt hiegegen unter Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse ins Treffen, daß hinsichtlich des von ihm auf eigene Rechnung geführten Getränkestandes, dessen Abrechnung erst für das Saisonende (nach Ostern 1980) vereinbart gewesen sei, eine Verpflichtung zum laufenden (sofortigen) Nachschaffen und Auffüllen der (veräußerten) Getränkevorräte nicht bestanden habe; außerdem gebe das Urteil keinen Aufschluß darüber, woraus sich der als veruntreut angenommene Betrag zusammensetze, weshalb nicht klargestellt sei, welcher Teil der inkriminierten Summe einerseits auf den Getränkestand (bezüglich dessen, wie er meint, eine Subsumtion unter Paragraph 133, StGB von vorneherein ausscheidet) und andererseits auf die als Zahlkellner vereinnahmte Tageslosung entfalle.
Der Beschwerdeführer behauptet sowohl Begründungsmängel des Urteils (der Sache nach im Sinne einer undeutlichen, unvollständigen, mit inneren Widersprüchen behafteten sowie offenbar unzureichenden Begründung mit Bezug auf den urteilsmäßig als erwiesen angenommenen entscheidenden Sachverhalt) als auch (materiellrechtliche) Feststellungsmängel betreffend ein übereinkommen in bezug auf den Getränkestock, kraft dessen gesagt werden könnte, daß jener ihm von den Eheleuten B anvertraut war.