Gründe:
I./ Auf Grund der seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt am 17. Mai 1978 der Staatsanwaltschaft Wien zur 'Kenntnisnahme' übermittelten Anzeige wurde nach einem von der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 1978 gestellten Antrag auf Bestrafung mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 12. Juni 1978, GZ 9 U 662/78-2, über den am 14. Mai 1947römisch eins./ Auf Grund der seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt am 17. Mai 1978 der Staatsanwaltschaft Wien zur 'Kenntnisnahme' übermittelten Anzeige wurde nach einem von der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 1978 gestellten Antrag auf Bestrafung mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 12. Juni 1978, GZ 9 U 662/78-2, über den am 14. Mai 1947
geborenen Julius A wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 30. April 1978geborenen Julius A wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 30. April 1978
zwei Fensterscheiben der Wohnung der Monika B in Wien 22., Erzherzog Karl Straße 68/10, eingeschlagen und solcherart fremde Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert zerstört hatte. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit der weiteren, über Bestrafungsantrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Floridsdorf vom 26. Juni 1978 von demselben Gericht am 5. Juli 1978 erlassenen, gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung, GZ 9 U 721/78-3, wurde über Julius A im Zusammenhang mit demselben - bereits den Gegenstand der eingangs erwähnten Strafverfügung vom 12. Juni 1978 bildenden -
Vorfall vom 30. April 1978, über den die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, am 5. Juni 1978 außerdem eine (weitere) Anzeige an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Floridsdorf erstattet hatte, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, begangen am 30. April 1978 durch Einschlagen einer dem Wert nach 5.000 S nicht übersteigenden Fensterscheibe der Wohnung (der Monika B) in Wien 22., Erzherzog Karl Straße 68/10, erneut eine Geldstrafe (und zwar dieses Mal 50 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, die er bisher noch nicht bezahlt hat.Vorfall vom 30. April 1978, über den die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, am 5. Juni 1978 außerdem eine (weitere) Anzeige an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Floridsdorf erstattet hatte, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, begangen am 30. April 1978 durch Einschlagen einer dem Wert nach 5.000 S nicht übersteigenden Fensterscheibe der Wohnung (der Monika B) in Wien 22., Erzherzog Karl Straße 68/10, erneut eine Geldstrafe (und zwar dieses Mal 50 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, die er bisher noch nicht bezahlt hat.