Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer (nur) auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer (nur) auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Argumentation, auf das Tatverhalten des Angeklagten träfen sämtliche Kriterien eines strafbaren Versuches zu.
Dem ist beizupflichten. Das Erstgericht geht zwar an sich richtig davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Annahme eines Versuchs das Täterverhalten mit der geplanten Tat in einem derart sinnfälligen Zusammenhang stehen muß, daß es direkt auf diese ausgerichtet ist und nach den Zielvorstellungen des Täters in unmittelbarer Folge (ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen) in die Ausführung übergehen soll, letzterer mithin aktionsmäßig unmittelbar vorgelagert und aucn zeitlich nahe sein muß, wobei nach dem jeweiligen Deliktstypus zu beurteilen ist, ob die Tathandlung - objektiv - bereits den Beginn der Deliktsausführung bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung liegt und ob - subjektiv - das verbrecherische Tätervorhaben schon in ein Stadium trat, in dem anzunehmen ist, daß der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden hat.
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung sind indes durch das konstatierte Vorgehen des Angeklagten alle diese Voraussetzungen erfüllt. Die unmißverständliche Aufforderung des Angeklagten an den betroffenen Jugendlichen, mit ihm gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen vorzunehmen, stellt sich im Sinne des Dargelegten bereits als eine unmittelbare Vorstufe der Deliktsverwirklichung dar, die dem Erfordernis der Ausführungsnähe in zeitlicher und örtlicher Beziehung entspricht; denn die Tatausführung sollte in unmittelbarer zeitlicher Folge (sogleich) in dem nur wenige Meter entfernt gelegenen WC der Opernpassage erfolgen. Unter diesen Umständen war die Handlungsweise des Angeklagten als eine ausführungsnahe Betätigung des auf gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jugendlichen gerichteten Tatentschlusses zu werten, in dem der Täterwille in seinem - nicht isoliert für sich allein, sondern unter Bedachtnahme auf sämtliche Begleitumstände und im Rahmen des Handlungsplanes des Täters zu betrachtenden - äußeren Verhaltens bereits eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat und die angesichts des deliktsspezifischen Unzuchtscharakters des vom Angeklagten angestrebten Verhaltens auch spezifisch tatbezogen war (vgl. SSt 46/24 und 37; 12 Os 167/80 u.v.a.).Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung sind indes durch das konstatierte Vorgehen des Angeklagten alle diese Voraussetzungen erfüllt. Die unmißverständliche Aufforderung des Angeklagten an den betroffenen Jugendlichen, mit ihm gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen vorzunehmen, stellt sich im Sinne des Dargelegten bereits als eine unmittelbare Vorstufe der Deliktsverwirklichung dar, die dem Erfordernis der Ausführungsnähe in zeitlicher und örtlicher Beziehung entspricht; denn die Tatausführung sollte in unmittelbarer zeitlicher Folge (sogleich) in dem nur wenige Meter entfernt gelegenen WC der Opernpassage erfolgen. Unter diesen Umständen war die Handlungsweise des Angeklagten als eine ausführungsnahe Betätigung des auf gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jugendlichen gerichteten Tatentschlusses zu werten, in dem der Täterwille in seinem - nicht isoliert für sich allein, sondern unter Bedachtnahme auf sämtliche Begleitumstände und im Rahmen des Handlungsplanes des Täters zu betrachtenden - äußeren Verhaltens bereits eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat und die angesichts des deliktsspezifischen Unzuchtscharakters des vom Angeklagten angestrebten Verhaltens auch spezifisch tatbezogen war vergleiche SSt 46/24 und 37; 12 Os 167/80 u.v.a.).
Bei der gegebenen Saehlage kann sohin keine Rede davon sein, daß die inkriminierte Tathandlung von der Tatbildverwirklichung noch durch mehrere zeitliche, örtliche und manipulative Etappen getrennt gewesen wäre. Daß der Tatausführung noch die Einwilligung des Jugendlichen vorausgehen sollte, vermag die Ausführungsnähe einer Aufforderung, sogleich und in nächster Umgebung Unzuchtshandlungen vorzunehmen, nicht zu beeinträchtigen; dem Erfordernis einer Einwilligung des Unzuchtspartners kann nicht die Bedeutung eines die Ausführungsnähe hemmenden Zwischenstadiums beigemessen werden (vgl. ÖJZ-LSK 1979/113; EvBl.Bei der gegebenen Saehlage kann sohin keine Rede davon sein, daß die inkriminierte Tathandlung von der Tatbildverwirklichung noch durch mehrere zeitliche, örtliche und manipulative Etappen getrennt gewesen wäre. Daß der Tatausführung noch die Einwilligung des Jugendlichen vorausgehen sollte, vermag die Ausführungsnähe einer Aufforderung, sogleich und in nächster Umgebung Unzuchtshandlungen vorzunehmen, nicht zu beeinträchtigen; dem Erfordernis einer Einwilligung des Unzuchtspartners kann nicht die Bedeutung eines die Ausführungsnähe hemmenden Zwischenstadiums beigemessen werden vergleiche ÖJZ-LSK 1979/113; EvBl.
1978/213).
Einzuräumen ist dem Erstgericht schließlich, daß die Versuchsbestimmungen des Strafgesetzbuches - verglichen mit jenen des Strafgesetzes - die Grenze des strafbaren Versuches näher an die Deliktsvollendung heranrücken.
Gleichwohl soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafbarkeit von Versuchshandlungen nicht in einem kriminalpolitisch unerwünschten Ausmaß eingeengt werden (vgl. abermals SSt 46/37 und EvBl. 1978/213).Gleichwohl soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafbarkeit von Versuchshandlungen nicht in einem kriminalpolitisch unerwünschten Ausmaß eingeengt werden vergleiche abermals SSt 46/37 und EvBl. 1978/213).
So gesehen war das Tatverhalten des Angeklagten nicht, wie das Erstgericht rechtsirrig (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.) vermeinte, als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen, sondern bereits in das Stadium eines strafbaren Versuches getreten. Der Angeklagte hat daher - zumal Straflosigkeit wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB.) im Hinblick darauf, daß eine Tatvollendung nur wegen der Ablehnung des angesprochenen Jugendlichen unterblieb, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt - unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen den Tatbestand der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach §§ 15, 209 StGB. zu verantworten.So gesehen war das Tatverhalten des Angeklagten nicht, wie das Erstgericht rechtsirrig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) vermeinte, als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen, sondern bereits in das Stadium eines strafbaren Versuches getreten. Der Angeklagte hat daher - zumal Straflosigkeit wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB.) im Hinblick darauf, daß eine Tatvollendung nur wegen der Ablehnung des angesprochenen Jugendlichen unterblieb, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt - unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen den Tatbestand der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraphen 15, 209, StGB. zu verantworten.
Es war sohin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der Angeklagte des in Rede stehenden Verbrechens schuldig zu sprechen.
Bei der Strafbemessung waren mehrere Verurteilungen, die, soweit ihnen an Jugendlichen verübte Unzuchtshandlungen zu Grunde lagen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, erschwerend, das auffällige Verhalten des Tatopfers am Tatort (das nach der Aktenlage als verlockend bezeichnet werden kann), der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und das vom Angeklagten abgelegte Teilgeständnis hingegen mildernd.
Da der Unrechtsgehalt der vorliegenden Straftat nicht allzu groß ist, konnte eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens des § 209 StGB. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgemessen werden.Da der Unrechtsgehalt der vorliegenden Straftat nicht allzu groß ist, konnte eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens des Paragraph 209, StGB. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgemessen werden.
Weiters erachtete der Oberste Gerichtshof auch die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB. als gegeben. Nicht zuletzt angesichts dessen, daß die einschlägigen Vorstrafen mehr als 1 Jahrzehnt zurückliegen, erscheint die Annahme vertretbar, daß die bloße Androhung der Freiheitsstrafe genügen werde, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Weiters erachtete der Oberste Gerichtshof auch die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB. als gegeben. Nicht zuletzt angesichts dessen, daß die einschlägigen Vorstrafen mehr als 1 Jahrzehnt zurückliegen, erscheint die Annahme vertretbar, daß die bloße Androhung der Freiheitsstrafe genügen werde, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Verfällung des Angeklagten in die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz ist in den bezogenen Gesetzesstellen begründet. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.