Zu Recht behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B bei dieser Sachlage mit ihren auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1Zu Recht behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B bei dieser Sachlage mit ihren auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Ausführungen der Sache nach einen Feststellungsmangel gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO über einen der im § 141 Abs 1 StGB angeführten Beweggründe, deren Vorliegen mangels einer erteilten Ermächtigung (§ 141 Abs 2 StGB) einen Freispruch des Angeklagten zur Folge hätte. Nach Lage des Falles kam als derartiges durch die Verfahrensergebnisse indiziertes Motiv Unbesonnenheit, aus der eine Tat dann begangen wird, wenn sie auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, das heißt einem plötzlichen (aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogenen) Willensimpuls, der sonst nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, (spontan) entspringt (SSt 46/71), in Frage, vor allem aber die Befriedigung eines Gelüstes, von der dann gesprochen wird, wenn das deliktische Handeln auf Grund der inneren Einstellung des Täters den Zweck verfolgt, ein im Zeitpunkt der Tat gegenwärtiges Bedürfnis sofort oder doch zumindest alsbald zu befriedigen (EvBl. 1978/169).StPO gestützten Ausführungen der Sache nach einen Feststellungsmangel gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO über einen der im Paragraph 141, Absatz eins, StGB angeführten Beweggründe, deren Vorliegen mangels einer erteilten Ermächtigung (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) einen Freispruch des Angeklagten zur Folge hätte. Nach Lage des Falles kam als derartiges durch die Verfahrensergebnisse indiziertes Motiv Unbesonnenheit, aus der eine Tat dann begangen wird, wenn sie auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, das heißt einem plötzlichen (aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogenen) Willensimpuls, der sonst nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, (spontan) entspringt (SSt 46/71), in Frage, vor allem aber die Befriedigung eines Gelüstes, von der dann gesprochen wird, wenn das deliktische Handeln auf Grund der inneren Einstellung des Täters den Zweck verfolgt, ein im Zeitpunkt der Tat gegenwärtiges Bedürfnis sofort oder doch zumindest alsbald zu befriedigen (EvBl. 1978/169).
Einer allfälligen rechtlichen Beurteilung der vom Beschwerdeführer begangenen Tat als Entwendung steht nicht entgegen, daß deren Voraussetzungen nach dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht auch auf Reinhard A zutreffen. Denn, um der Vorschrift des § 13 StGB zu entsprechen, hat die Prüfung und etwaige Konstatierung der subjektiven Erfordernisse des § 141 Abs 1 StGB bei Mehrtäterschaft bezüglich jedes Beteiligten gesondert und eigenständig zu erfolgen, wobei sohin ein Täter durchaus nach § 141 StGB, ein anderer indes nach § 127 StGB schuldig sein kann (vgl. RZ 1978/79).Einer allfälligen rechtlichen Beurteilung der vom Beschwerdeführer begangenen Tat als Entwendung steht nicht entgegen, daß deren Voraussetzungen nach dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht auch auf Reinhard A zutreffen. Denn, um der Vorschrift des Paragraph 13, StGB zu entsprechen, hat die Prüfung und etwaige Konstatierung der subjektiven Erfordernisse des Paragraph 141, Absatz eins, StGB bei Mehrtäterschaft bezüglich jedes Beteiligten gesondert und eigenständig zu erfolgen, wobei sohin ein Täter durchaus nach Paragraph 141, StGB, ein anderer indes nach Paragraph 127, StGB schuldig sein kann vergleiche RZ 1978/79).
Wegen des zutreffend gerügten Feststellungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über die Rechtsmittel wie im Spruch zu erkennen.Wegen des zutreffend gerügten Feststellungsmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über die Rechtsmittel wie im Spruch zu erkennen.