Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z. 1 StGB. und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. schuldig erkannt wurde, ist (gleich den durch seine gesetzlichen Vertreter dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen) vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Juni 1981, GZ. 10 Os 82/81-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt wurde, ist (gleich den durch seine gesetzlichen Vertreter dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen) vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2.Juni 1981, GZ. 10 Os 82/81-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn unter Bedachtnahme auf § 11 JGG. nach §§ 28, 145 Abs 1 StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB.Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, JGG. nach Paragraphen 28, 145, Absatz eins, StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB.
unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und sein Alter von erst fünfzehn bzw. sechzehn Jahren zu den Tatzeiten als mildernd, die Begehung zweier strafbarer Handlungen, davon die zweite während der Anhängigkeit des Strafverfahrens, dagegen als erschwerend.