B. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Sonja P***.
Eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Faktum I/2) in Ansehung der Voraussetzungen einer Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch (Zusatzfragen 1 bis 3) erblickt die Beschwerdeführerin zunächst im Fehlen eines Hinweises darauf, daß für den Rücktrittsentschluß des Täters "nicht ausschließlich innere Erwägungen" maßgebend sein müssen, sondern auch äußere Umstände mitbestimmend sein können: gerade das aber wird in der gerügten Belehrung ohnedies ausdrücklich dargelegt (S 15).
Schon wegen der damit aufgezeigten Unstichhältigkeit der einleitenden Beschwerdebehauptung versagt auch der darauf aufbauende weitere Vorwurf einer dementsprechenden "Unvollständigkeit" jener Erläuterung, wonach der Rücktritt "zur Gänze aus freien Stücken" erfolgen müsse; zudem bezieht sich die damit bemängelte Information überhaupt auf ein anderes als das zuvor relevierte Kriterium für die Annahme einer Freiwilligkeit des Rücktritts, und zwar auf das (von der dafür maßgebenden Motivation verschiedene) Fehlen jeglichen (psychischen oder physischen) Zwanges zur Abstandnahme von der geplant gewesenen (und vom Täter nach wie vor für tatplangemäß realisierbar gehaltenen) Vollendung der strafbaren Handlung: auch auf diese Prämisse wird in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen (S 14/15).
Damit jedoch wurde den Geschwornen (trotz des Unterbleibens einer speziell darauf bezogenen Belehrung) die Erkenntnis, daß eine Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter (bloß) aus allgemeiner "Angst vor möglicher Bestrafung" - und nicht etwa aus einer (der tatplangemäßen Vollendung entgegenstehenden) konkreten "Furcht vor drohender Entdeckung" (S 15) - von der weiteren Tatausführung absteht, durchaus zugänglich gemacht; das genügt. Denn die in § 321 Abs 1 StPO statuierte Verpflichtung zur Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes (hier: des Begriffs "freiwillig" in § 16 Abs 1 StGB) bedingt keineswegs etwa die Notwendigkeit einer (positiv oder negativ) exemplifizierenden Beurteilung aller jeweils als denkbar in Betracht kommenden Fallkonstellationen; genug daran, daß die Erläuterung den Laienrichtern in verständlicher Form die für diu Subsumtion maßgebenden Kriterien an die Hand gibt. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Begriffe auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt dagegen ist nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts im Anschluß an die vorgeschriebene mündliche Belehrung der Geschwornen (§ 323 Abs 1 StPO) mit ihnen abzuhaltenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO).Damit jedoch wurde den Geschwornen (trotz des Unterbleibens einer speziell darauf bezogenen Belehrung) die Erkenntnis, daß eine Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter (bloß) aus allgemeiner "Angst vor möglicher Bestrafung" - und nicht etwa aus einer (der tatplangemäßen Vollendung entgegenstehenden) konkreten "Furcht vor drohender Entdeckung" (S 15) - von der weiteren Tatausführung absteht, durchaus zugänglich gemacht; das genügt. Denn die in Paragraph 321, Absatz eins, StPO statuierte Verpflichtung zur Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes (hier: des Begriffs "freiwillig" in Paragraph 16, Absatz eins, StGB) bedingt keineswegs etwa die Notwendigkeit einer (positiv oder negativ) exemplifizierenden Beurteilung aller jeweils als denkbar in Betracht kommenden Fallkonstellationen; genug daran, daß die Erläuterung den Laienrichtern in verständlicher Form die für diu Subsumtion maßgebenden Kriterien an die Hand gibt. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Begriffe auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt dagegen ist nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts im Anschluß an die vorgeschriebene mündliche Belehrung der Geschwornen (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) mit ihnen abzuhaltenden Besprechung (Paragraph 323, Absatz 2, StPO).
Gleichermaßen unstichhältig sind die Einwände gegen die Rechtsbelehrung zum Faktum II/ in bezug auf die Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB (Eventualfrage 2).Gleichermaßen unstichhältig sind die Einwände gegen die Rechtsbelehrung zum Faktum II/ in bezug auf die Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (Eventualfrage 2).
Auch der von der Beschwerdeführerin insoweit vermißte Hinweis auf das Erfordernis, daß ein Beitragstäter zum Diebstahl die von ihm geförderte (Vorsatz-) Tat mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen eigenen Vorsatz aufgenommen haben muß, wird nämlich den Laienrichtern bei der Erläuterung dieser Bestimmung ohnehin gegeben (S 11); damit ist unter einemnklargestellt, daß durch § 12 dritter Fall StGB nur die vorsätzliche Förderung eines Diebstahls erfaßt wird. Von selbst hinwieder versteht sich, daß eine Frage dann, wenn die Voraussetzungen zu ihrer - sei es auch nur teilweisen (§ 330 Abs 2 StPO) - Bejahung (hier mit der Beschwerde releviert: mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch die Angeklagte Sonja P***) fehlen, folgerichtig zu verneinen ist; ein besonderer Hinweis darauf in der Rechtsbelehrung ist dementsprechend im Gesetz (§ 321 Abs 1 StPO) nicht vorgesehen.Auch der von der Beschwerdeführerin insoweit vermißte Hinweis auf das Erfordernis, daß ein Beitragstäter zum Diebstahl die von ihm geförderte (Vorsatz-) Tat mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen eigenen Vorsatz aufgenommen haben muß, wird nämlich den Laienrichtern bei der Erläuterung dieser Bestimmung ohnehin gegeben (S 11); damit ist unter einemnklargestellt, daß durch Paragraph 12, dritter Fall StGB nur die vorsätzliche Förderung eines Diebstahls erfaßt wird. Von selbst hinwieder versteht sich, daß eine Frage dann, wenn die Voraussetzungen zu ihrer - sei es auch nur teilweisen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) - Bejahung (hier mit der Beschwerde releviert: mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch die Angeklagte Sonja P***) fehlen, folgerichtig zu verneinen ist; ein besonderer Hinweis darauf in der Rechtsbelehrung ist dementsprechend im Gesetz (Paragraph 321, Absatz eins, StPO) nicht vorgesehen.
Zutreffend aber wird des weiteren dargelegt, daß zwar die zur Ausführung ("Vollbringung") der vom unmittelbaren Täter begangenen Tat nicht notwendig gewesene, aber doch wirksam gewordene Hilfeleistung strafbar ist, die nicht einmal als intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters (bei seinem Vorhaben) aktuell gewordene "unbenützte oder unwirksame" Unterstützung dieser Tat hingegen (mangels Kausalität für deren Ausführung) straflos bleibt (S 10/11). Nach den damit aufgezeigten Kriterien wäre auch der in der Beschwerde relevierte Fall eines (als "überflüssige und unbenützte Unterstützung" bezeichneten) Tatbeitrags zu beurteilen, der in der Mitteilung einer dem unmittelbaren Täter ohnehin schon bekannten Anschrift an diesen besteht und nach dem Gesagten entgegen der Beschwerdeauffassung keineswegs unter allen Umständen, sondern nur dann straflos bleibt, wenn er nicht immerhin doch durch dessen Bestärkung in seinem konkreten Tatentschluß wirksam wird. Völlig ins Leere schließlich gehen jene Beschwerdeausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß bestimmte Verfahrensergebnisse nach richtiger Rechtsansicht bei der Eventualfrage 2 (mangels Tatbestandsmäßigkeit) zur Verneinung und bei der Zusatzfrage 2 (infolge Strafaufhebung) zur Bejahung hätte führen müssen: wird doch solcherart weder eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung noch sonst ein gesetzlicher Nichtigkeitsgru d geltend gemacht, sondern lediglich unbeachtlicherweise die Richtigkeit des (insoweit unanfechtbaren) Wahrspruchs der Geschwornen in Ansehung des darin als erwiesen angenommenen Sachverhalts bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sonja P*** war daher zu verwerfen.
C. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Christian Z***.
Dieser Beschwerdeführer vermißt in der Rechtsbelehrung zum Faktum I/2) den Hinweis, daß der Rücktritt vom Versuch (Zusatzfragen 1 bis 3) dann freiwillig sei, wenn der Täter die Tat vollenden könnte, dies aber nicht wolle, sondern aus eigenem von der Vollendung Abstand nehme.
Demgegenüber wird jedoch in der gerügten Belehrung mit den schon zuvor erwähnten Erläuterungen dahin, daß eine Freiwilligkeit des Rücktritts dann anzunehmen ist, wenn jener frei von physischem oder psychischem Zwang erfolgt und der Täter nicht etwa - wenigstens zum Teil - durch tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse von der tatplangemäßen Vollendung seines Vorhabens abgehalten wird, sodaß ihm jedenfalls die Vorstellung erhalten bleibt, eine derartige Vollendung wäre noch möglich (S 14/15), durchaus zutreffend nicht auf die objektive Realisierbarkeit des Tatplanes, sondern auf die darauf bezogene Sicht des Täters zur Zeit des Rücktritts abgestellt. In bezug auf den weiteren Einwand aber, die Tatausführung sei "auf Grund sämtlicher Aussagen" nur aus Mitleid und auch aus Angst vor möglicher Bestrafung unterblieben, sodaß den Geschwornen dazu eine spezielle Belehrung hätte erteilt werden sollen, genügt es, den Beschwerdeführer auf das zum gleichartigen Vorbringen der Angeklagten Sonja P*** Gesagte zu verweisen.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich sind die (nur ziffernmäßig geltend gemachten) Nichtigkeitsgründe nach Z 6 und 11 des § 345 Abs 1 StPO, weil vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird, welche der in §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden und inwiefern die rechtliche Beurteilung des im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalts durch den Schwurgerichtshof unrichtig sein sollte; insoweit ist die Beschwerde demnach mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich sind die (nur ziffernmäßig geltend gemachten) Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 6 und 11 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, weil vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird, welche der in Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden und inwiefern die rechtliche Beurteilung des im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalts durch den Schwurgerichtshof unrichtig sein sollte; insoweit ist die Beschwerde demnach mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*** konnte demnach nicht zum Erfolg führen.
D. Zu den Berufungen.
Das Geschwornengericht bemaß die nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB verhängten Freiheitsstrafen bei Walter P*** und Christian Z*** mit je sieben Jahren, sowie bei Sonja P*** unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB mit vier Jahren.Das Geschwornengericht bemaß die nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB verhängten Freiheitsstrafen bei Walter P*** und Christian Z*** mit je sieben Jahren, sowie bei Sonja P*** unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB mit vier Jahren.
Dabei wertete es
in Ansehung aller Angeklagten die besondere Verwerflichkeit der gegenüber pflegebedürftigen Personen fortgeschrittenen Alters gesetzten Tathandlungen und die (bei Walter P*** und Sonja P*** zweifache, sowie bei Z*** dreifache) Qualifikation des Diebstahls sowie bei Walter P*** und Z*** außerdem die Wiederholung der Raubtaten und deren Zusammentreffen mit einem (bei Z*** zum Verbrechen qualifizierter) Diebstahl als erschwerend, wogegen es bei sämtlichen Angeklagten ihren vordem ordentlichen Wandel, ihr (bei Walter P*** und Z*** weitreichendes, bei ersterem zudem mit einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes, bei Sonja P*** dagegen nur teilweises) Geständnis und den Umstand, daß das Raub-Faktum I/2) beim Versuch geblieben ist, sowie bei Sonja P*** "teilweise" (ersichtlich gemeint: im Faktum II/=I/3) und bei Z*** im Faktum I/1) darüber hinaus ihre teilweise doch nur untergeordnete Beteiligung als mildernd berücksichtigte und wobei es bei Sonja P*** auf Grund der beträchtlich überwiegenden Milderungsgründe eine außerordentliche Strafmilderung für gerechtfertigt hielt.
Mit ihren Berufungen streben alle Angeklagten eine Strafherabsetzung und die Angeklagte Sonja P*** überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht an; in bezug auf die jeweilige Strafdauer kann diesen Rechtsmitteln eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden.
So bedürfen vorerst die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als zwar einerseits bei Walter P*** und Z*** mit Bezug auf das Faktum I/1) die zweifache Eignung der Tat zum Verbrechen des schweren Raubes (in Gesellschaft eines Beteiligten und unter Verwendung einer Waffe) sowie bei Sonja P*** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen zusätzlich als erschwerend zu werten sind, anderseits aber zum Faktum I/2) bei Walter P*** seine (nach dem gleichen Maßstab wie bei Z*** im Faktum I/1 anzunehmende) nur untergeordnete Beteiligung sowie bei Sonja P*** und Z*** die ihnen im Hinblick darauf, daß sie von der Fortsetzung der Raubausführung nicht ausschließlich wegen der Gegenwehr des Tatopfers Abstand nahmen, zuzubilligende Tatbegehung unter Umständen, die dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch doch immerhin nahekommen, und bei Z*** der auch mit seinem Geständnis (ebenso wie mit dem des Walter P***) verbundene wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung als weitere Milderungsgründe hinzukommen.
Darüber hinaus allerdings vermögen die Berufungswerber besondere Milderungsgründe (§ 34 StGB) nicht aufzuzeigen.Darüber hinaus allerdings vermögen die Berufungswerber besondere Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB) nicht aufzuzeigen.
Von einer Tatbegehung geradezu "unter der Einwirkung eines Dritten" (Z 4) kann bei keinem von ihnen gesprochen werden; soweit sie einander wechselseitig die "Idee" oder den "Anstoß" zu den einzelnen Taten oder einen darauf hinwirkenden "Einfluß" zuzuschieben trachten, handelt es sich dabei augenscheinlich nur um Versuche, vom Maß ihrer eigenen Schuld abzulenken. Ebensowenig kann gesagt werden, daß ab der letzten urteilsgegenständlichen Tat im März 1984 bis zur Verhaftung der Angeklagten im September 1985 bereits eine "längere Zeit" verstrichen wäre, sodaß ihr seitheriges Wohlverhalten (unbeschadet der noch zu erörternden Bedeutung dieses Umstands im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung) an sich noch nicht als mildernd (Z 18) zu wirken vermag. Gleiches schließlich gilt auch für die ins Treffen geführten finanziellen Schwierigkeiten der Berufungswerber, die sich insoweit auf eine "drückende Notlage" (Z 10) gar nicht berufen.Von einer Tatbegehung geradezu "unter der Einwirkung eines Dritten" (Ziffer 4,) kann bei keinem von ihnen gesprochen werden; soweit sie einander wechselseitig die "Idee" oder den "Anstoß" zu den einzelnen Taten oder einen darauf hinwirkenden "Einfluß" zuzuschieben trachten, handelt es sich dabei augenscheinlich nur um Versuche, vom Maß ihrer eigenen Schuld abzulenken. Ebensowenig kann gesagt werden, daß ab der letzten urteilsgegenständlichen Tat im März 1984 bis zur Verhaftung der Angeklagten im September 1985 bereits eine "längere Zeit" verstrichen wäre, sodaß ihr seitheriges Wohlverhalten (unbeschadet der noch zu erörternden Bedeutung dieses Umstands im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung) an sich noch nicht als mildernd (Ziffer 18,) zu wirken vermag. Gleiches schließlich gilt auch für die ins Treffen geführten finanziellen Schwierigkeiten der Berufungswerber, die sich insoweit auf eine "drückende Notlage" (Ziffer 10,) gar nicht berufen.
Nichtsdestoweniger darf aber doch nicht übersehen werden, daß die zu den Tatzeiten teils 21 (Sonja P***), teils 23 (Z***) und teils 25 (Walter P***) Jahre alt, unbescholten und sozial integriert gewesenen Angeklagten die ihnen zur Last fallenden Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums sowie mit erkennbar nachlassender krimineller Energie begangen haben und sich noch vor ihrer erst geraume Zeit später gelungenen Ausforschung letztlich doch wieder in eine sozial angepaßte Lebensführung eingeordnet zu haben scheinen, sodaß es nach Lage des Falles nicht sachgerecht wäre, den Grad ihrer den rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnenden Einstellung aus dem gewiß sehr hohen Unrechtsgehalt ihrer zum Teil (Postüberfall) schon dem Kernbereich der Schwerkriminalität zuzuordnenden und im übrigen besonders verwerflichen Taten allein abzuleiten. Aus dieser Sicht erweist sich bei allen Berufungswerbern eine mäßige Strafherabsetzung als gerechtfertigt.
Dabei ist auch nach den korrigierten Strafzumessungsgründen im Verhältnis zwischen den Angeklagten Walter P*** und Z*** eine Differenzierung nicht angebracht; wohl aber ist eine deutliche Abstufung zwischen ihnen einerseits und der Angeklagten Sonja P*** anderseits geboten.
Denn zum einen wird die vergleichsweise geringere Intensität der Tatbeteiligung des Walter P*** im Faktum I/2), bei dem er nur Chauffeurdienste leistete, und im Faktum I/3), bei dem er im Gegensatz zu Z*** - der im Faktum I/2) zu Unrecht eine "relativ geringe Intensität des deliktischen Verhaltens"
reklamiert - gleichfalls keine Gewalt ausübte, durch seine führende Rolle bei der Ausführung des Postüberfalls im Faktum I/1) als dem Gewicht nach gleichwertig kompensiert; über Z*** hinwieder wäre darnach bei einer gemeinsamen Aburteilung seiner im vorliegenden Verfahren zu bestrafenden Taten mit dem den Gegenstand seiner Zwischen-Verurteilung durch das Bezirksgericht Floridsdorf zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bildenden Vergehen nach § 88 Abs 1 und 4 StGB (nur, aber jedenfalls) eine dieser Geldstrafe entsprechende (§ 19 Abs 3 StGB) strengere Strafe zu verhängen gewesen, sodaß sich an der gleichen Höhe der ihm (zusätzlich) und Walter P*** zuzumessenden Strafen nichts ändert (§ 40 StGB). Bei Sonja P*** dagegen kann im Hinblick darauf, daß sie am Faktum I/1) (als der hier gravierendsten Straftat) nicht und am Faktum II/ = I/3) nur in vergleichsweise geringem Ausmaß beteiligt war,sowie auf die eher geringe Schadenshöhe in diesem Faktum und auf den Nichteintritt eines Schadens im Faktum I/2) unter dem Gesichtspunkt der Strafenrelation mit etwa der halben Dauer der über die beiden anderen Angeklagten verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden. Alles in allem erscheint aus den dargelegten Erwägungen die Höhe der über die Angeklagten zu verhängenden Freiheitsstrafen nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) bei Walter P*** und Christian Z*** mit je sechs Jahren sowie bei Sonja P*** - unter weitergehender Anwendung der ihr zutreffend gewährten außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 Abs 1 Z 3 StGB) - mit drei Jahren als angemessen; dahin war den Berufungen demnach (bei Sonja P*** teilweise) stattzugeben.reklamiert - gleichfalls keine Gewalt ausübte, durch seine führende Rolle bei der Ausführung des Postüberfalls im Faktum I/1) als dem Gewicht nach gleichwertig kompensiert; über Z*** hinwieder wäre darnach bei einer gemeinsamen Aburteilung seiner im vorliegenden Verfahren zu bestrafenden Taten mit dem den Gegenstand seiner Zwischen-Verurteilung durch das Bezirksgericht Floridsdorf zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bildenden Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB (nur, aber jedenfalls) eine dieser Geldstrafe entsprechende (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) strengere Strafe zu verhängen gewesen, sodaß sich an der gleichen Höhe der ihm (zusätzlich) und Walter P*** zuzumessenden Strafen nichts ändert (Paragraph 40, StGB). Bei Sonja P*** dagegen kann im Hinblick darauf, daß sie am Faktum I/1) (als der hier gravierendsten Straftat) nicht und am Faktum II/ = I/3) nur in vergleichsweise geringem Ausmaß beteiligt war,sowie auf die eher geringe Schadenshöhe in diesem Faktum und auf den Nichteintritt eines Schadens im Faktum I/2) unter dem Gesichtspunkt der Strafenrelation mit etwa der halben Dauer der über die beiden anderen Angeklagten verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden. Alles in allem erscheint aus den dargelegten Erwägungen die Höhe der über die Angeklagten zu verhängenden Freiheitsstrafen nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) bei Walter P*** und Christian Z*** mit je sechs Jahren sowie bei Sonja P*** - unter weitergehender Anwendung der ihr zutreffend gewährten außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) - mit drei Jahren als angemessen; dahin war den Berufungen demnach (bei Sonja P*** teilweise) stattzugeben.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht an Sonja P*** dagegen kam schon mit Rücksicht auf die Höhe der über sie verhängten Freiheitsstrafe nach dem Gesetz (§ 43 StGB) nicht in Betracht. Insoweit mußte ihrer Berufung demnach ein Erfolg versagt bleiben.Die Gewährung bedingter Strafnachsicht an Sonja P*** dagegen kam schon mit Rücksicht auf die Höhe der über sie verhängten Freiheitsstrafe nach dem Gesetz (Paragraph 43, StGB) nicht in Betracht. Insoweit mußte ihrer Berufung demnach ein Erfolg versagt bleiben.