Schon die auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge ist im Ergebnis begründet.Schon die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge ist im Ergebnis begründet.
Mehrere zeitlich nicht allzusehr differierende Ausführungshandlungen, soferne sie von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung eines und desselben Verbrechens ausgerichtet sind, müssen als eine Tathandlung beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn eine (erste) Angriffshandlung fehlschlägt und eine weitere folgt (EvBl. 1977/7 u.a.; vgl. auch RZ. 1971 S. 27).Mehrere zeitlich nicht allzusehr differierende Ausführungshandlungen, soferne sie von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung eines und desselben Verbrechens ausgerichtet sind, müssen als eine Tathandlung beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn eine (erste) Angriffshandlung fehlschlägt und eine weitere folgt (EvBl. 1977/7 u.a.; vergleiche auch RZ. 1971 S. 27).
Im vorliegenden Fall brach nun der Angeklagte in das Gasthaus 'C' mit der vorgefaßten Absicht ein, sich ein Getränk (vorerst Bier) anzueignen, begnügte sich jedoch schließlich mit einem Glas Limonade. Nach dem Gesagten liegt hier nur eine Straftat vor, mag der Täter seinen Diebstahlsvorsatz im Zuge der Begehung seiner Tat auch von Bier auf Limonade geändert haben; der Versuch wird durch die Vollendung konsumiert.
Die Zurechnung der Tat durch das Erstgericht auch als versuchter Diebstahl von Bier beruht daher auf einem Rechtsirrtum. Der Nichtigkeitsbeschwerde war schon aus diesem Grunde Folge zu geben und der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls aus dem Ersturteil (Punkt 2. desselben) auszuscheiden, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe waren die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und sein rascher Rückfall als erschwerend, sein Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit und der geringe Wert der gestohlenen Limonade hingegen als mildernd zu werten.
Mit Rücksicht auf diese Strafzumessungsgründe war im Sinn des § 37 Abs. 1 StGB. statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wobei gemäß den § 31, 40Mit Rücksicht auf diese Strafzumessungsgründe war im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wobei gemäß den Paragraph 31, 40
StGB. auf die mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 6. September 1977, AZ. U 1308/77, über den Angeklagten verhängte Geldstrafe (80 Tagessätze wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB.) Bedacht zu nehmen war. Eine zusätzliche Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen - die einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen entspricht - erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes von 90 S wird den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.500 S für niemanden sorgepflichtig ist, gerecht (§ 19 Abs. 2 StGB.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist durch den § 19 Abs. 3StGB. auf die mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 6. September 1977, AZ. U 1308/77, über den Angeklagten verhängte Geldstrafe (80 Tagessätze wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB.) Bedacht zu nehmen war. Eine zusätzliche Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen - die einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen entspricht - erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes von 90 S wird den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.500 S für niemanden sorgepflichtig ist, gerecht (Paragraph 19, Absatz 2, StGB.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist durch den Paragraph 19, Absatz 3
StGB. bestimmt. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam angesichts der fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Angeklagten aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht (§ 43 Abs. 1 StGB.).StGB. bestimmt. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam angesichts der fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Angeklagten aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.