Die Mängelrüge erschöpft sich zur Gänze im unzulässigen und sohin unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches mit hinreichender, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechender Begründung den Angaben des Zeugen Alfons B Glauben geschenkt, die leugnende Verantwortung des Angeklagten hingegen verworfen hat. Inwieweit zwischen den Angaben des Zeugen B im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung 'erhebliche Widersprüche' bestehen sollen, ist in der Beschwerde nicht substantiiert.
Mit dem Umstand, daß dieser Zeuge in der Hauptverhandlung erstmals sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten zugab, hat sich das Erstgericht hinlänglich auseinandergesetzt. Andere Widersprüchlichkeiten, die entscheidungswesentlich sein könnten, liegen aber nicht vor. Ob der Angeklagte seinerseits bereits im Vorverfahren - nämlich vor dem Untersuchungsrichter - 'sexuelle Handlungen nicht (mehr) ausdrücklich in Frage stellte' ist belanglos und bedurfte daher keiner besonderen Erörterung im Urteil. Die Mängelrüge muß daher versagen.
Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO. anrufenden Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtsrichtigkeit der Unterstellung des inkriminierten Sachverhaltes auch unter die qualifizierende Bestimmung des § 145 Abs 1 Z. 1 StGB. mit der Begründung, die hier in Rede stehende Drohung stelle keine solche mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung des Zeugen B dar, sondern es hätte ihre Verwirklichung diesen nur in eine peinliche Situation bringen können.Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. anrufenden Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtsrichtigkeit der Unterstellung des inkriminierten Sachverhaltes auch unter die qualifizierende Bestimmung des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. mit der Begründung, die hier in Rede stehende Drohung stelle keine solche mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung des Zeugen B dar, sondern es hätte ihre Verwirklichung diesen nur in eine peinliche Situation bringen können.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die gegenüber einem katholischen Priester (noch dazu in der gehobenen Stellung des Dekans eines Teiles der Landeshauptstadt Innsbruck) geäußerte Drohung, öffentlich auszurufen, daß dieser eine 'schwule Sau' sei, war für den Fall ihrer Verwirklichung durchaus geeignet, die gesellschaftliche Stellung des Bedrohten zu vernichten, zumal zum Zeitpunkt der ersten Drohung nach den Feststellungen des Erstgerichtes im Pfarrhaus anläßlich einer Adventfeier zahlreiche Senioren und musizierende Jugendlichen (diese in Begleitung der Direktorin jener Schule, an der der Bedrohte unterrichtet, vgl. S. 39) anwesend waren.Die gegenüber einem katholischen Priester (noch dazu in der gehobenen Stellung des Dekans eines Teiles der Landeshauptstadt Innsbruck) geäußerte Drohung, öffentlich auszurufen, daß dieser eine 'schwule Sau' sei, war für den Fall ihrer Verwirklichung durchaus geeignet, die gesellschaftliche Stellung des Bedrohten zu vernichten, zumal zum Zeitpunkt der ersten Drohung nach den Feststellungen des Erstgerichtes im Pfarrhaus anläßlich einer Adventfeier zahlreiche Senioren und musizierende Jugendlichen (diese in Begleitung der Direktorin jener Schule, an der der Bedrohte unterrichtet, vergleiche S. 39) anwesend waren.
Ein solches Vorgehen hätte aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, die gehobene gesellschaftliche Stellung des solcherart exponierten Priesters geradezu vernichten müssen. Daß die Drohung auch geeignet gewesen wäre, die wirtschaftliche Existenz des Bedrohten zu vernichten, wurde dem Beschwerdeführer gar nicht angelastet, weshalb sich eine Befassung mit dieser Frage erübrigt. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht das von ihm festgestellte Verhalten des Angeklagten am 9. und 11. Dezember 1980 somit als Verbrechen der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z. 1 StGB.Ein solches Vorgehen hätte aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, die gehobene gesellschaftliche Stellung des solcherart exponierten Priesters geradezu vernichten müssen. Daß die Drohung auch geeignet gewesen wäre, die wirtschaftliche Existenz des Bedrohten zu vernichten, wurde dem Beschwerdeführer gar nicht angelastet, weshalb sich eine Befassung mit dieser Frage erübrigt. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht das von ihm festgestellte Verhalten des Angeklagten am 9. und 11. Dezember 1980 somit als Verbrechen der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
beurteilt.
Auch der Rechtsrüge kommt daher keine Berechtigung zu. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 145 Abs 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten. Hiebei wertete es bei der Strafbemessung die Wiederholung und die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten als erschwerend; mildernden Umstand fand es keinen.Auch der Rechtsrüge kommt daher keine Berechtigung zu. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten. Hiebei wertete es bei der Strafbemessung die Wiederholung und die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten als erschwerend; mildernden Umstand fand es keinen.
Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung, ersterer mit dem Antrag auf Herabsetzung (auf ein Jahr), letztere mit dem Begehren um schuldangemessene Erhähung.
Es kommt keiner der beiden Berufungen Berechtigung zu. Zu einer Herabsetzung des Strafmaßes sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend festgestellt und ein Strafmaß gefunden, das angesichts der gegebenen Erschwerungsgründe keineswegs als überhöht angesehen werden kann. Auch der Angeklagte selbst vermag in seiner Berufung keine ihm allenfalls zu gute kommenden Milderungsgründe aufzuzeigen.
Aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Daß der Angeklagte sein Opfer mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung bedroht hat, ist ohnedies bereits durch die - strafnormierende -
Qualifikation des § 145 Abs 1 Z. 1 StGB. abgegolten und kann demnach nicht (neuerlich) als weiterer Erschwerungsumstand herangezogen werden. Da die Höhe des Strafmaßes angesichts der vorliegenden Strafzumessungsgründe gerade noch als ausreichend anzusehen ist, war auch der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen.Qualifikation des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. abgegolten und kann demnach nicht (neuerlich) als weiterer Erschwerungsumstand herangezogen werden. Da die Höhe des Strafmaßes angesichts der vorliegenden Strafzumessungsgründe gerade noch als ausreichend anzusehen ist, war auch der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.