Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a (sachlich auch 9 lit b und 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Bereits der auf Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPODen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, (sachlich auch 9 Litera b und 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Bereits der auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
gestützten Rechtsrüge kommt Berechtigung zu, mit welcher der Beschwerdeführer (im Ergebnis) geltend macht, daß die ihm zur Last gelegte Tat (als Offizialdelikt) gerichtlich nicht strafbar sei, weil das vom Erstgericht konstatierte Festhalten eines Jugendlichen auf einer Parkbank durch drei weitere Jugendliche während eines Zeitraumes von 5 bis 10 Minuten über das bei Auseinandersetzungen dieser Art (Balgereien) normalerweise übliche Maß nicht hinausgehe und das Abschneiden von Haaren, wie schon das Jugendschöffengericht zutreffend erkannt habe (S. 159), straflos sei.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichts (S. 157) wurde Harald D 'ca. 5 bis 10 Minuten' an seiner Bewegungsfreiheit gehindert. Die Anführung einer Mindestund Höchstdauer für den Zeitraum, während dessen die Bewegungsfreiheit D ausgeschaltet war, durch das Erstgericht kann jedoch nur dahin verstanden werden, daß es nicht (im Sinn des § 258 Abs 2 StPO) die überzeugung gewonnen hat, der bezeichnete Zustand - Abschneiden einiger Haarbüschel bei kaum nennenswertem Widerstand des Opfers - habe wirklich 10 Minuten gedauert, sondern es dies vielmehr bloß für möglich hielt und daher lediglich von der Mindestdauer von 5 Minuten (entsprechend der vorzitierten Gesetzesstelle - restlos) überzeugt war. Solcherart ging aber die mit dem Haareschneiden verbunden gewesene Ausschaltung der Bewegungsfreiheit - die zur Tatbestandsverwirklichung dem Gefangenhalten nach Art, Schwere und Dauer i.S. einer vollständigen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit qualitativ gleichwertig sein muß (vgl. EvBl 1976/172; ÖJZ-LSK 1977/193) -Nach den Konstatierungen des Erstgerichts (S. 157) wurde Harald D 'ca. 5 bis 10 Minuten' an seiner Bewegungsfreiheit gehindert. Die Anführung einer Mindestund Höchstdauer für den Zeitraum, während dessen die Bewegungsfreiheit D ausgeschaltet war, durch das Erstgericht kann jedoch nur dahin verstanden werden, daß es nicht (im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO) die überzeugung gewonnen hat, der bezeichnete Zustand - Abschneiden einiger Haarbüschel bei kaum nennenswertem Widerstand des Opfers - habe wirklich 10 Minuten gedauert, sondern es dies vielmehr bloß für möglich hielt und daher lediglich von der Mindestdauer von 5 Minuten (entsprechend der vorzitierten Gesetzesstelle - restlos) überzeugt war. Solcherart ging aber die mit dem Haareschneiden verbunden gewesene Ausschaltung der Bewegungsfreiheit - die zur Tatbestandsverwirklichung dem Gefangenhalten nach Art, Schwere und Dauer i.S. einer vollständigen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit qualitativ gleichwertig sein muß vergleiche EvBl 1976/172; ÖJZ-LSK 1977/193) -
bei D jedenfalls nicht über jenes Maß hinaus, das bei nicht strafgesetzwidrigen Balgereien zwischen Jugendlichen (Heranwachsenden) immer wieder vorkommt (vgl. RZ. 1979/48 u.a.).bei D jedenfalls nicht über jenes Maß hinaus, das bei nicht strafgesetzwidrigen Balgereien zwischen Jugendlichen (Heranwachsenden) immer wieder vorkommt vergleiche RZ. 1979/48 u.a.).
Das Verhalten des Angeklagten kann aber auch nicht als Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB qualifiziert werden.Das Verhalten des Angeklagten kann aber auch nicht als Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB qualifiziert werden.
Dieser Vergehenstatbestand ist zwar angesichts der außer Frage stehenden Willensbeugung des Harald D zur Duldung des Haareschneidens in objektiver Beziehung verwirklicht worden, nicht aber (auch) auf der subjektiven Tatseite. Denn beabsichtigt war den erstgerichtlichen Konstatierungen (s. insb. S. 159 f.) zufolge nicht diese Willensbeugung, sondern ein gewaltsames Haareschneiden (gegen den Widerstand des Opfers). Damit erschöpft sich der Unrechtsgehalt auf der subjektiven Tatseite in einer Beteiligung des Angeklagten an einer tätlichen Beleidigung nach §§ 12, 115 StGB, aus der nicht deshalb, weil das Opfer schließlich den Widerstand aufgibt, eine Nötigung (§ 105 StGB) werden kann (vgl. abermals RZ. 1979/48). Es war daher bereits aus diesem Grund - Erörterungen in Richtung des Privatanklagedelikts nach § 115 StGBDieser Vergehenstatbestand ist zwar angesichts der außer Frage stehenden Willensbeugung des Harald D zur Duldung des Haareschneidens in objektiver Beziehung verwirklicht worden, nicht aber (auch) auf der subjektiven Tatseite. Denn beabsichtigt war den erstgerichtlichen Konstatierungen (s. insb. S. 159 f.) zufolge nicht diese Willensbeugung, sondern ein gewaltsames Haareschneiden (gegen den Widerstand des Opfers). Damit erschöpft sich der Unrechtsgehalt auf der subjektiven Tatseite in einer Beteiligung des Angeklagten an einer tätlichen Beleidigung nach Paragraphen 12, 115, StGB, aus der nicht deshalb, weil das Opfer schließlich den Widerstand aufgibt, eine Nötigung (Paragraph 105, StGB) werden kann vergleiche abermals RZ. 1979/48). Es war daher bereits aus diesem Grund - Erörterungen in Richtung des Privatanklagedelikts nach Paragraph 115, StGB
erübrigen sich schon zufolge Ablaufs der im § 46 Abs 1 StPO (§ 43 Abs 1 letzter Satz JGG. 1961) normierten sechswöchigen Frist für die Anklageerhebung - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (Z. 9 lit a) des Angeklagten B mit einem Freispruch vorzugehen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte. Dieser Nichtigkeitsgrund kommt auch dem (mit demselben Urteil) bereits rechtskräftig abgeurteilten Georg A zustatten, weshalb auch bei ihm in Ansehung des Schuldspruchfaktums I gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen (mit einem Freispruch) vorzugehen war.erübrigen sich schon zufolge Ablaufs der im Paragraph 46, Absatz eins, StPO (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz JGG. 1961) normierten sechswöchigen Frist für die Anklageerhebung - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten B mit einem Freispruch vorzugehen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte. Dieser Nichtigkeitsgrund kommt auch dem (mit demselben Urteil) bereits rechtskräftig abgeurteilten Georg A zustatten, weshalb auch bei ihm in Ansehung des Schuldspruchfaktums römisch eins gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen (mit einem Freispruch) vorzugehen war.
Bei der hiedurch hinsichtlich Georg A in Ansehung des ihm weiterhin zur Last fallenden Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (begangen dadurch, daß er am 23.März 1981 Harald D nach dem zuvor erwähnten Haareschneiden vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch D ein Hämatom am Hinterkopf, verbunden mit Kopfschmerzen, sowie Prellungen des dritten und fünften Fingers der rechten Hand und des Brustkorbes erlitt) notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren kein Umstand erschwerend, hingegen der bisher unbescholtene Lebenswandel und das Geständnis mildernd. Die aufgezeigten Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsumstand gegenübersteht, rechtfertigen die Anwendung des § 13 JGG., zumal nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den (in geordneten Familienverhältnissen lebenden) Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dem stehen auch generalpräventive Erwägungen nicht entgegen. Der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe konnte daher für eine mit drei Jahren bestimmte Probezeit vorläufig aufgeschoben werden.Bei der hiedurch hinsichtlich Georg A in Ansehung des ihm weiterhin zur Last fallenden Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (begangen dadurch, daß er am 23.März 1981 Harald D nach dem zuvor erwähnten Haareschneiden vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch D ein Hämatom am Hinterkopf, verbunden mit Kopfschmerzen, sowie Prellungen des dritten und fünften Fingers der rechten Hand und des Brustkorbes erlitt) notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren kein Umstand erschwerend, hingegen der bisher unbescholtene Lebenswandel und das Geständnis mildernd. Die aufgezeigten Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsumstand gegenübersteht, rechtfertigen die Anwendung des Paragraph 13, JGG., zumal nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den (in geordneten Familienverhältnissen lebenden) Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dem stehen auch generalpräventive Erwägungen nicht entgegen. Der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe konnte daher für eine mit drei Jahren bestimmte Probezeit vorläufig aufgeschoben werden.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.