Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch
enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Renate S*** und Ernst M*** des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu (unbedingten) Geldstrafen verurteilt.enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Renate S*** und Ernst M*** des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu (unbedingten) Geldstrafen verurteilt.
Darnach haben sie am 30.August 1984 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter den Peter S***, der das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht, indem sie den einschreitenden Sicherheitswachebeamten gegenüber dessen unrichtige Behauptung bestätigten, er heiße Thomas S***, sei am 7.August 1966 geboren und in Wien 16., Neumayrgasse 3/17-19, wohnhaft.Darnach haben sie am 30.August 1984 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter den Peter S***, der das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht, indem sie den einschreitenden Sicherheitswachebeamten gegenüber dessen unrichtige Behauptung bestätigten, er heiße Thomas S***, sei am 7.August 1966 geboren und in Wien 16., Neumayrgasse 3/17-19, wohnhaft.
Die Angeklagte Renate S*** hat gegen dieses Urteil "Rechtsmittel wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" angemeldet (S 195), diese Rechtsmittel jedoch in der Folge nicht ausgeführt. In der sodann (S 196) auch ausdrücklich als solche bezeichneten Anmeldung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde hat sie lediglich erklärt, "den Nichtigkeitsgrund § 281 StPO und zwar Ziff. 1 bis 11" geltend zu machen, ohne allerdings jene Tatumstände, die diese Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen (§ 285 a Z 2 StPO). Auch in der Berufungsanmeldung hat sie sich in Ansehung des Strafausspruches nur "gegen die bemessene Strafe" gewendet, ohne jedoch die Punkte des (Straf-)Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert findet, deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Demgemäß waren diese beiden Rechtsmittel zugleich (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 10 a zu § 296) gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 294 Abs. 4 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso mußte mit dem von der Angeklagten Renate S*** angemeldeten "Rechtsmittel wegen Schuld" verfahren werden, da die Prozeßordnung eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§§ 464 Z 2, 489 Abs. 1 StPO) nur gegen Urteile eines Einzelrichters (des Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes erster Instanz) vorsieht, nicht aber gegen jene von Kollegialgerichten (§§ 280, 283 Abs. 1; 344 StPO).Die Angeklagte Renate S*** hat gegen dieses Urteil "Rechtsmittel wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" angemeldet (S 195), diese Rechtsmittel jedoch in der Folge nicht ausgeführt. In der sodann (S 196) auch ausdrücklich als solche bezeichneten Anmeldung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde hat sie lediglich erklärt, "den Nichtigkeitsgrund Paragraph 281, StPO und zwar Ziff. 1 bis 11" geltend zu machen, ohne allerdings jene Tatumstände, die diese Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Auch in der Berufungsanmeldung hat sie sich in Ansehung des Strafausspruches nur "gegen die bemessene Strafe" gewendet, ohne jedoch die Punkte des (Straf-)Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert findet, deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Demgemäß waren diese beiden Rechtsmittel zugleich (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 10 a zu Paragraph 296,) gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,; 294 Absatz 4, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso mußte mit dem von der Angeklagten Renate S*** angemeldeten "Rechtsmittel wegen Schuld" verfahren werden, da die Prozeßordnung eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (Paragraphen 464, Ziffer 2, 489, Absatz eins, StPO) nur gegen Urteile eines Einzelrichters (des Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes erster Instanz) vorsieht, nicht aber gegen jene von Kollegialgerichten (Paragraphen 280, 283, Absatz eins,; 344 StPO).
Der Zweitangeklagte Ernst M*** bekämpft seinerseits den Schuldspruch mit einer (auch rechtzeitig ausgeführten) auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Zweitangeklagte Ernst M*** bekämpft seinerseits den Schuldspruch mit einer (auch rechtzeitig ausgeführten) auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Daß sich die Begünstigungsabsicht des Angeklagten bereits aus der Art seiner (objektiv begünstigenden) Angaben, nämlich der Bestätigung der falschen Identität des Peter S*** gegenüber den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten ergibt, weil "ein anderer Grund dafür nicht denkbar ist" (US 10 Mitte), stellt - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Scheinbegründung, sondern eine logisch und empirisch zulässige Schlußfolgerung des Erstgerichtes dar. Wenn es in diesem Zusammenhang bloß vom "Vorsatz" des Angeklagten, dem Peter S*** zu helfen, spricht (US 10 Mitte), so ist damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ersichtlich die für § 299 Abs. 1 StGB geforderte besondere Vorsatzform (vgl. die Marginalrubrik des § 5 StGB), nämlich eben Absichtlichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB gemeint, die zuvor im Urteil bereits wiederholt (US 3 und 8) ausdrücklich festgestellt worden ist (vgl. auch US 10 unten). Aus dieser bloßen Ungenauigkeit in der Wortwahl kann somit ein die subjektive Tatseite betreffender Begründungsmangel nicht abgeleitet werden. Einer Feststellung der Art und Weise, wie die Bestätigung der falschen Personsangaben des Peter S*** durch den Angeklagten Ernst M*** gegenüber den Polizeibeamten erfolgt ist und damit eine Erörterung der Frage der Eindeutigkeit und Unmißverständlichkeit derselben bedurfte es nicht, denn die Aussage des die Personaldaten unmittelbar aufnehmenden Inspektor Alfred H*** als Zeuge, auf die sich das Schöffengericht in erster Linie stützt (US 8 unten), lassen keinen Zweifel in Richtung eines möglichen Mißverständnisses offen (S 120, 173 f).Daß sich die Begünstigungsabsicht des Angeklagten bereits aus der Art seiner (objektiv begünstigenden) Angaben, nämlich der Bestätigung der falschen Identität des Peter S*** gegenüber den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten ergibt, weil "ein anderer Grund dafür nicht denkbar ist" (US 10 Mitte), stellt - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Scheinbegründung, sondern eine logisch und empirisch zulässige Schlußfolgerung des Erstgerichtes dar. Wenn es in diesem Zusammenhang bloß vom "Vorsatz" des Angeklagten, dem Peter S*** zu helfen, spricht (US 10 Mitte), so ist damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ersichtlich die für Paragraph 299, Absatz eins, StGB geforderte besondere Vorsatzform vergleiche die Marginalrubrik des Paragraph 5, StGB), nämlich eben Absichtlichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StGB gemeint, die zuvor im Urteil bereits wiederholt (US 3 und 8) ausdrücklich festgestellt worden ist vergleiche auch US 10 unten). Aus dieser bloßen Ungenauigkeit in der Wortwahl kann somit ein die subjektive Tatseite betreffender Begründungsmangel nicht abgeleitet werden. Einer Feststellung der Art und Weise, wie die Bestätigung der falschen Personsangaben des Peter S*** durch den Angeklagten Ernst M*** gegenüber den Polizeibeamten erfolgt ist und damit eine Erörterung der Frage der Eindeutigkeit und Unmißverständlichkeit derselben bedurfte es nicht, denn die Aussage des die Personaldaten unmittelbar aufnehmenden Inspektor Alfred H*** als Zeuge, auf die sich das Schöffengericht in erster Linie stützt (US 8 unten), lassen keinen Zweifel in Richtung eines möglichen Mißverständnisses offen (S 120, 173 f).
Mit der Aussage des Zeugen Herbert G***, daß auch
er - neben der Zeugin Barbara M*** - auf den richtigen Vornamen (Peter) des Verdächtigten S*** hingewiesen habe (S 124), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, denn dieses Verfahrensergebnis schließt keineswegs die Feststellung aus, daß der Beschwerdeführer fälschlich dessen Identität mit Thomas S*** bestätigt hat.