Der nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der dieser unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. die diesem Schuldspruch zugrundeliegende Urteilsfeststellung über die von ihm am 1. November 1978 gegenüber Eugen B geäußerte Drohung mit dem Umbringen, insoweit ihr das Erstgericht die Bedeutung einer Drohung mit dem Tod beigelegt hat, unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung i.S.d. erstangeführten Nichtigkeitsgrundes bekämpft und sich zum materiellen Nichtigkeitsgrund - zumindest sinngemäß - gegen die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. wendet, kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Mängelrüge bedurfte die vom Zeugen Eugen B in der Hauptverhandlung auf die an ihn (sinngemäß) gerichtete Frage, ob er sich als das mit der vorerwähnten, durch das Zücken und Vorhalten eines Fixiermessers unterstrichenen Drohung des Angeklagten (die von diesem auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingestanden wurde; S. 120, 121 und 123) angekündigte Übel eine Verletzung schlechthin oder die Herbeiführung einer tödlichen Verwundung vorgestellt habe,gegebene Antwort,er habe gedacht, jetzt steche er (Angeklagter) wieder her (S. 128), im Ersturteil keiner näheren Erörterung; denn damit hat der Zeuge - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - keineswegs die Wertung dieser vom Angeklagten geäußerten und vom Erstgericht festgestellten Drohung (nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn) als Todesdrohung ausgeschlossen. Diesem vom Beschwerdefüher relevierten Teil der Aussage des Zeugen B kommt somit für den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb die unterbliebene Berücksichtigung in den Urteilsgründen eine Nichtigkeit nach der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht zu bewirken vermag.Der nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der dieser unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. die diesem Schuldspruch zugrundeliegende Urteilsfeststellung über die von ihm am 1. November 1978 gegenüber Eugen B geäußerte Drohung mit dem Umbringen, insoweit ihr das Erstgericht die Bedeutung einer Drohung mit dem Tod beigelegt hat, unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung i.S.d. erstangeführten Nichtigkeitsgrundes bekämpft und sich zum materiellen Nichtigkeitsgrund - zumindest sinngemäß - gegen die rechtliche Annahme der Qualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. wendet, kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Mängelrüge bedurfte die vom Zeugen Eugen B in der Hauptverhandlung auf die an ihn (sinngemäß) gerichtete Frage, ob er sich als das mit der vorerwähnten, durch das Zücken und Vorhalten eines Fixiermessers unterstrichenen Drohung des Angeklagten (die von diesem auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingestanden wurde; S. 120, 121 und 123) angekündigte Übel eine Verletzung schlechthin oder die Herbeiführung einer tödlichen Verwundung vorgestellt habe,gegebene Antwort,er habe gedacht, jetzt steche er (Angeklagter) wieder her (S. 128), im Ersturteil keiner näheren Erörterung; denn damit hat der Zeuge - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - keineswegs die Wertung dieser vom Angeklagten geäußerten und vom Erstgericht festgestellten Drohung (nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn) als Todesdrohung ausgeschlossen. Diesem vom Beschwerdefüher relevierten Teil der Aussage des Zeugen B kommt somit für den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb die unterbliebene Berücksichtigung in den Urteilsgründen eine Nichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht zu bewirken vermag.
Das Erstgericht knüpfte an die Handlungsweise des Beschwerdeführers im konkreten Fall die weitere Annahme, es sei ihm hiebei daran gelegen gewesen, daß Eugen B auf Grund der Umstände die Zufügung tödlicher Verletzungen befürchte, um ihn solcherart von einer Verständigung der Polizei abzuhalten (S. 149). Diese an anderer Stelle im Ersturteil - mit den Ansprüchen, daß diese Drohung nach den näheren Umständen, unter denen sie gefallen ist, objektiv geeignet war, dem Bedrohten auch in Ansehung der angekündigten Todesfolge begründete Besorgnisse einzuflößen (S. 153 unten), und 'eine auf sein Leben bezogene Furcht des Opfers' vom Vorsatz des Angeklagten (bei dieser Äußerung) umfaßt war (S. 153), - noch verdeutlichte Feststellung findet im übrigen in den (im angefochtenen Urteil enthaltenen) Hinweisen auf die vom Angeklagten dem Zeugen B am Vortag gleichfalls mit einem Fixiermesser zugefügten Stichverletzungen sowie auf die Ausweglosigkeit der Situation des schwächeren Opfers in einer engen Telefonzelle angesichts des (damals erneut) vom Angeklagten gezückten Fixiermessers und die Kenntnis des Opfers von der rücksichtslosen Art des Angeklagten eine schlüssige und auch sonst (in jeder Beziehung) mängelfreie Begründung.
Das - an sich zutreffende - weitere Beschwerdevorbringen, daß für die Auslegung einer Äußerung nicht allein deren Wortlaut ausschlaggebend sein könne, sondern vielmehr ihr Sinngehalt untersucht werden müsse, um klarzustellen, ob der Täter tatsächlich mit dem Tode drohen wollte und dies vom Bedrohten auch so zu verstehen war, geht angesichts der vorerwähnten Urteilsbegründung ins Leere. Im Ersturteil, das jedenfalls alle für die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. entscheidenden Momente ausreichend berücksichtigt, wird sowohl die objektive Eignung der Tat, dem Bedrohten in bezug auf die angedrohte Todesfolge begründete Besorgnisse einzuflößen, zutreffend bejaht, als auch der auf eine derartige (strafsatzerhöhende) Wirkung der Drohung gerichtete Vorsatz des Angeklagten ausdrücklich als erwiesen angenommen (EvBl. 1977/210) und sinngemäß zum Ausruck gebracht, daß der Bedrohte nach den näheren, diese Drohung begleitenden Umständen den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die angedrohte und auch von seinem Vorsatz umfaßte Todesfolge herbeizuführen (ÖJZ-LSK.Das - an sich zutreffende - weitere Beschwerdevorbringen, daß für die Auslegung einer Äußerung nicht allein deren Wortlaut ausschlaggebend sein könne, sondern vielmehr ihr Sinngehalt untersucht werden müsse, um klarzustellen, ob der Täter tatsächlich mit dem Tode drohen wollte und dies vom Bedrohten auch so zu verstehen war, geht angesichts der vorerwähnten Urteilsbegründung ins Leere. Im Ersturteil, das jedenfalls alle für die rechtliche Annahme der Qualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. entscheidenden Momente ausreichend berücksichtigt, wird sowohl die objektive Eignung der Tat, dem Bedrohten in bezug auf die angedrohte Todesfolge begründete Besorgnisse einzuflößen, zutreffend bejaht, als auch der auf eine derartige (strafsatzerhöhende) Wirkung der Drohung gerichtete Vorsatz des Angeklagten ausdrücklich als erwiesen angenommen (EvBl. 1977/210) und sinngemäß zum Ausruck gebracht, daß der Bedrohte nach den näheren, diese Drohung begleitenden Umständen den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die angedrohte und auch von seinem Vorsatz umfaßte Todesfolge herbeizuführen (ÖJZ-LSK.
1975/218). Somit erweist sich die vom Beschwerdeführer bekämpfte Annahme der Qualifikation nach dem § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. durch das Erstgericht frei von Begründungsmängeln und einem Rechtsirrtum.1975/218). Somit erweist sich die vom Beschwerdeführer bekämpfte Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. durch das Erstgericht frei von Begründungsmängeln und einem Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 106 Abs. 1 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, den Umstand, daß es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, und ein Teilgeständnis.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 106, Absatz eins, StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, den Umstand, daß es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, und ein Teilgeständnis.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, ist in keiner Richtung begründet.
Das Erstgericht hat ein Strafmaß gefunden, das durchaus dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten des Angeklagten entspricht. Seine rücksichtslose Vorgangsweise wurde bereits früher aufgezeigt und auch vom Erstgericht bei der Strafzumessung zu Recht entsprechend berücksichtigt (S. 154). Wenn der Berufungswerber unter Bezugnahme auf die Urteilsausführungen 'eine gewisse Provokation des Angeklagten bzw. eine heftige Gemütsbewegung' als weiteren Milderungsgrund ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, daß das Erstgericht (S. 147 f.) seine Verantwortung, B habe ihm, als er trinken wollte, einen Stoß gegen die Bierflasche versetzt, ausdrücklich abgelehnt und außerdem darauf hingewiesen hat, daß in der Gruppe von vier Personen, in der sich auch der Angeklagte und B befanden, 'höchstens gegenseitige Sticheleien fielen', worauf der Angeklagte, dem es stets darauf ankomme, 'in den Augen der anderen als besonders stark und jeder Situation gewachsen zu erscheinen' (S. 148), gegen B tätlich wurde. Für die Annahme weiterer Milderungsgründe ist demnach kein Raum. Aber nicht nur das Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe ist keineswegs überhöht, sondern die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB. ebenfalls mit Fug nicht in Betracht gezogen worden, zumal nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten keineswegs gesagt werden kann, daß schon die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe ausreicht, ihn zu einem künftigen Wohlverhalten zu bewegen.Das Erstgericht hat ein Strafmaß gefunden, das durchaus dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten des Angeklagten entspricht. Seine rücksichtslose Vorgangsweise wurde bereits früher aufgezeigt und auch vom Erstgericht bei der Strafzumessung zu Recht entsprechend berücksichtigt (S. 154). Wenn der Berufungswerber unter Bezugnahme auf die Urteilsausführungen 'eine gewisse Provokation des Angeklagten bzw. eine heftige Gemütsbewegung' als weiteren Milderungsgrund ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, daß das Erstgericht (S. 147 f.) seine Verantwortung, B habe ihm, als er trinken wollte, einen Stoß gegen die Bierflasche versetzt, ausdrücklich abgelehnt und außerdem darauf hingewiesen hat, daß in der Gruppe von vier Personen, in der sich auch der Angeklagte und B befanden, 'höchstens gegenseitige Sticheleien fielen', worauf der Angeklagte, dem es stets darauf ankomme, 'in den Augen der anderen als besonders stark und jeder Situation gewachsen zu erscheinen' (S. 148), gegen B tätlich wurde. Für die Annahme weiterer Milderungsgründe ist demnach kein Raum. Aber nicht nur das Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe ist keineswegs überhöht, sondern die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB. ebenfalls mit Fug nicht in Betracht gezogen worden, zumal nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten keineswegs gesagt werden kann, daß schon die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe ausreicht, ihn zu einem künftigen Wohlverhalten zu bewegen.
Es war daher über die Berufung spruchgemäß zu erkennen.