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Entscheidung 10 Os 86/86×

Entscheidung 10 Os 86/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os86/86

Entscheidungsdatum

24.06.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut Roland W*** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Helmut Roland W*** sowie über die Berufung des Angeklagten Walter P*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7.Mai 1986, GZ 7 römisch fünf r 78/86-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird darnach und nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung beider Angeklagten im Schuldspruch laut Punkt römisch eins.1., jedoch nur wegen des Diebstahls von 26 Stück Fünfhundert-S-Münzen im Wert von 13.000 S, sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB) aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten darauf verwiesen. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Helmut Roland W*** auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut Roland W*** und Walter P*** (neben anderen strafbaren Handlungen) auch (römisch eins.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, begangen (u.a.) dadurch, daß sie (1.) am 19.Jänner 1986 in Aurolzmünster dem Nikolaus M*** fremde bewegliche Sachen, und zwar Juwelen, Pretiosen, Uhren und sonstige Wertsachen im Gesamtwert von mindestens 115.335 S sowie 48 Stück Fünfhundert-S-Münzen im Wert von zusammen 24.000 S, durch Einbruch in dessen Einfamilienhaus mit dem Vorsatz weggenommen hätten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der nur gegen die Annahme eines 100.000 S übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen und damit gegen die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB, der Sache nach aber auch gegen den Schuldspruch wegen des Diebstahls von Fünfhundert-S-Münzen in einem 11.000 S übersteigenden Wert gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*** kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Begründung des bekämpften Schuldspruchs ist nämlich dem Erstgericht in der Tat insofern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, als es bei der Feststellung der Zahl der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen davon ausging, daß der Bestohlene bekundet habe, "bei einer Bank seit 1980 einen Dauerauftrag zum Bezug von derartigen Münzen zu haben, aus welchem Grund ihm seit dieser Zeit sämtliche erschienenen Münzen in doppelter Ausführung zugekommen seien", und daß "diese Angaben" durch die Ausführungen des Sachverständigen bestätigt würden, wonach seit 1980 24 Fünfhundert-S-Münzen auf den Markt gekommen seien, sodaß kein Zweifel daran bestehe, daß die Angeklagten tatsächlich (48) derartige Münzen im Gesamtwert von 24.000 S gestohlen haben (US 8/9). Tatsächlich hat aber der Zeuge M*** in der Hauptverhandlung am 7.Mai 1986 nur vom Bestehen eines solchen Dauerauftrags "schon seit drei oder vier Jahren" - das wäre also ab (Mai) 1982 oder 1983 - gesprochen (S 293); damit aber ist der den Schuldspruch in Ansehung der Zahl der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen tragenden Schlußfolgerung des Schöffengerichts der Boden entzogen.

Im Umfang der darauf bezogenen Anfechtung bezüglich des Angeklagten W***, nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber auch hinsichtlich des Angeklagten P***, der seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, ist demnach eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, so daß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO); im übrigen jedoch läßt die Beschwerde eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Denn bei seinem Bestreben, eine Aktualität seiner Einwände (sachlich auch Ziffer 10,) gegen die Bewertung eines im Ausland punzierten goldenen Damen-Uhrenarmbands mit 50.000 anstatt mit nur 15.000 S darzutun, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Gesamtwert der Diebsbeute würde diesfalls - 115.335 abzüglich der Wertdifferenz von 35.000 (= 80.335) zuzüglich des Wertes der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen von (nur) 11.000 (= 91.335) und zuzüglich des Beutewertes aus dem Faktum römisch eins.2. von 4.800 (= 96.135) S - die nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB strafsatzbestimmende Wertgrenze nicht übersteigen, über jene (unbekämpften) Konstatierungen hinweg, wonach der Wert von weiteren zwei Uhren und zwei Herrenringen aus der Diebsbeute, der (mangels deren Sicherstellung) bei der Schätzung nicht berücksichtigt wurde, jedenfalls so hoch ist, daß der gesamte Beutewert auf jeden Fall mehr als 100.000 S beträgt (US 6, 12). Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.

In diesem Umfang war demgemäß die Nichtigkeitsbeschwerde, gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung, sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Mit ihren Berufungen, denen die zuvor erörterte Geltendmachung eines Bewertungsfehlers richtigerweise zuzuordnen ist, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, waren beide Angeklagten auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen. Dazu sei dementsprechend nur zur Klarstellung vermerkt, daß selbst dann, wenn es sich bei dem relevierten Schmuckstück um ein "Sammlerstück", um eine Antiquität oder um eine Wertanlage gehandelt haben sollte, (schon mangels einer zur Tatzeit gegeben gewesenen Aktualität des Verkaufs) vom Wiederbeschaffungswert (und nicht vom Verkaufswert) auszugehen war vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 128, RN 39, Leukauf-Steininger StGB 2 Paragraph 128, RN 20; aM Bertel im WK Paragraph 128, Rz 15), wie es das Erstgericht primär ohnehin tat.

Anmerkung

E08670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00086.86.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19860624_OGH0002_0100OS00086_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung