Bei der Begründung des bekämpften Schuldspruchs ist nämlich dem Erstgericht in der Tat insofern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, als es bei der Feststellung der Zahl der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen davon ausging, daß der Bestohlene bekundet habe, "bei einer Bank seit 1980 einen Dauerauftrag zum Bezug von derartigen Münzen zu haben, aus welchem Grund ihm seit dieser Zeit sämtliche erschienenen Münzen in doppelter Ausführung zugekommen seien", und daß "diese Angaben" durch die Ausführungen des Sachverständigen bestätigt würden, wonach seit 1980 24 Fünfhundert-S-Münzen auf den Markt gekommen seien, sodaß kein Zweifel daran bestehe, daß die Angeklagten tatsächlich (48) derartige Münzen im Gesamtwert von 24.000 S gestohlen haben (US 8/9). Tatsächlich hat aber der Zeuge M*** in der Hauptverhandlung am 7.Mai 1986 nur vom Bestehen eines solchen Dauerauftrags "schon seit drei oder vier Jahren" - das wäre also ab (Mai) 1982 oder 1983 - gesprochen (S 293); damit aber ist der den Schuldspruch in Ansehung der Zahl der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen tragenden Schlußfolgerung des Schöffengerichts der Boden entzogen.
Im Umfang der darauf bezogenen Anfechtung bezüglich des Angeklagten W***, nach § 290 Abs. 1 StPO aber auch hinsichtlich des Angeklagten P***, der seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, ist demnach eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, so daß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO); im übrigen jedoch läßt die Beschwerde eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.Im Umfang der darauf bezogenen Anfechtung bezüglich des Angeklagten W***, nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber auch hinsichtlich des Angeklagten P***, der seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, ist demnach eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, so daß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO); im übrigen jedoch läßt die Beschwerde eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Denn bei seinem Bestreben, eine Aktualität seiner Einwände (sachlich auch Z 10) gegen die Bewertung eines im Ausland punzierten goldenen Damen-Uhrenarmbands mit 50.000 anstatt mit nur 15.000 S darzutun, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Gesamtwert der Diebsbeute würde diesfalls - 115.335 abzüglich der Wertdifferenz von 35.000 (= 80.335) zuzüglich des Wertes der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen von (nur) 11.000 (= 91.335) und zuzüglich des Beutewertes aus dem Faktum I.2. von 4.800 (= 96.135) S - die nach § 128 Abs. 2 StGB strafsatzbestimmende Wertgrenze nicht übersteigen, über jene (unbekämpften) Konstatierungen hinweg, wonach der Wert von weiteren zwei Uhren und zwei Herrenringen aus der Diebsbeute, der (mangels deren Sicherstellung) bei der Schätzung nicht berücksichtigt wurde, jedenfalls so hoch ist, daß der gesamte Beutewert auf jeden Fall mehr als 100.000 S beträgt (US 6, 12). Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.Denn bei seinem Bestreben, eine Aktualität seiner Einwände (sachlich auch Ziffer 10,) gegen die Bewertung eines im Ausland punzierten goldenen Damen-Uhrenarmbands mit 50.000 anstatt mit nur 15.000 S darzutun, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Gesamtwert der Diebsbeute würde diesfalls - 115.335 abzüglich der Wertdifferenz von 35.000 (= 80.335) zuzüglich des Wertes der gestohlenen Fünfhundert-S-Münzen von (nur) 11.000 (= 91.335) und zuzüglich des Beutewertes aus dem Faktum römisch eins.2. von 4.800 (= 96.135) S - die nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB strafsatzbestimmende Wertgrenze nicht übersteigen, über jene (unbekämpften) Konstatierungen hinweg, wonach der Wert von weiteren zwei Uhren und zwei Herrenringen aus der Diebsbeute, der (mangels deren Sicherstellung) bei der Schätzung nicht berücksichtigt wurde, jedenfalls so hoch ist, daß der gesamte Beutewert auf jeden Fall mehr als 100.000 S beträgt (US 6, 12). Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.
In diesem Umfang war demgemäß die Nichtigkeitsbeschwerde, gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung, sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).In diesem Umfang war demgemäß die Nichtigkeitsbeschwerde, gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung, sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Mit ihren Berufungen, denen die zuvor erörterte Geltendmachung eines Bewertungsfehlers richtigerweise zuzuordnen ist, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, waren beide Angeklagten auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen. Dazu sei dementsprechend nur zur Klarstellung vermerkt, daß selbst dann, wenn es sich bei dem relevierten Schmuckstück um ein "Sammlerstück", um eine Antiquität oder um eine Wertanlage gehandelt haben sollte, (schon mangels einer zur Tatzeit gegeben gewesenen Aktualität des Verkaufs) vom Wiederbeschaffungswert (und nicht vom Verkaufswert) auszugehen war (vgl Kienapfel BT II § 128 RN 39, Leukauf-Steininger StGB 2 § 128 RN 20; aM Bertel im WK § 128 Rz 15), wie es das Erstgericht primär ohnehin tat.Mit ihren Berufungen, denen die zuvor erörterte Geltendmachung eines Bewertungsfehlers richtigerweise zuzuordnen ist, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, waren beide Angeklagten auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen. Dazu sei dementsprechend nur zur Klarstellung vermerkt, daß selbst dann, wenn es sich bei dem relevierten Schmuckstück um ein "Sammlerstück", um eine Antiquität oder um eine Wertanlage gehandelt haben sollte, (schon mangels einer zur Tatzeit gegeben gewesenen Aktualität des Verkaufs) vom Wiederbeschaffungswert (und nicht vom Verkaufswert) auszugehen war vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 128, RN 39, Leukauf-Steininger StGB 2 Paragraph 128, RN 20; aM Bertel im WK Paragraph 128, Rz 15), wie es das Erstgericht primär ohnehin tat.