II./ § 62 StPO hat zur Voraussetzung, daß eine zu delegierende Strafsache bei einem zuständigen Gericht anhängig ist, was vorliegend für das Bezirksgericht Imst jedoch nicht zutrifft. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 19. Februar 1979, S. 3 (womit das Strafverfahren gegen Christian A und Renate B gemäß § 33 JGG an das Bezirksgericht Imst abgetreten wurde) steht nämlich mit dem Gesetz nicht im Einklang.römisch zwei./ Paragraph 62, StPO hat zur Voraussetzung, daß eine zu delegierende Strafsache bei einem zuständigen Gericht anhängig ist, was vorliegend für das Bezirksgericht Imst jedoch nicht zutrifft. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 19. Februar 1979, S. 3 (womit das Strafverfahren gegen Christian A und Renate B gemäß Paragraph 33, JGG an das Bezirksgericht Imst abgetreten wurde) steht nämlich mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 33 JGG ist für das Verfahren in Jugendstrafsachen (primär) das Gericht, das die Vormundschaft über den Beschuldigten führt, örtlich zuständig. Fehlt es (zugleich) an der sachlichen Zuständigkeit (dieses Gerichts) oder steht der Beschuldigte nicht unter Vormundschaft (oder Pflegschaft - vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze S. 170, JGG § 33 Rechtsprechung Pkt. 3; 9 Nds 147/76), so ist nach dem Gesetzeswortlaut das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen Aufenthalt (SSt 35/34) hat. Dabei ist als Wohnsitz im Sinne dieser Gesetzesstelle stets nur der (vom jugendlichen Beschwerdeführer gewählte) tatsächliche (eigene) Wohnsitz (und nie ein abgeleiteter gemäß § 71 JN), mithin jener Ort anzusehen, an dem sich der Jugendliche selbst faktisch bleibend niedergelassen hatte (so bereits - im Ergebnis Kadecka, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, S. 138, und - sinngemäß - Piska, ÖJZ 1959 S. 568 Anm. 3).Nach Paragraph 33, JGG ist für das Verfahren in Jugendstrafsachen (primär) das Gericht, das die Vormundschaft über den Beschuldigten führt, örtlich zuständig. Fehlt es (zugleich) an der sachlichen Zuständigkeit (dieses Gerichts) oder steht der Beschuldigte nicht unter Vormundschaft (oder Pflegschaft - vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze S. 170, JGG Paragraph 33, Rechtsprechung Pkt. 3; 9 Nds 147/76), so ist nach dem Gesetzeswortlaut das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen Aufenthalt (SSt 35/34) hat. Dabei ist als Wohnsitz im Sinne dieser Gesetzesstelle stets nur der (vom jugendlichen Beschwerdeführer gewählte) tatsächliche (eigene) Wohnsitz (und nie ein abgeleiteter gemäß Paragraph 71, JN), mithin jener Ort anzusehen, an dem sich der Jugendliche selbst faktisch bleibend niedergelassen hatte (so bereits - im Ergebnis Kadecka, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, S. 138, und - sinngemäß - Piska, ÖJZ 1959 S. 568 Anmerkung 3).
Wie vom Obersten Gerichtshof erhoben, ist und war beim Bezirksgericht Imst weder ein Vormundschafts- noch ein Pflegschaftsverfahren gegen die zur Einleitung des Strafverfahrens noch jugendliche Beschuldigte Renate B anhängig. Demnach fehlt es an einem die Abtretung des Strafverfahrens an das Bezirksgericht Imst durch das Bezirksgericht Spittal/Drau rechtfertigenden Kompetenztatbestand nach § 33Wie vom Obersten Gerichtshof erhoben, ist und war beim Bezirksgericht Imst weder ein Vormundschafts- noch ein Pflegschaftsverfahren gegen die zur Einleitung des Strafverfahrens noch jugendliche Beschuldigte Renate B anhängig. Demnach fehlt es an einem die Abtretung des Strafverfahrens an das Bezirksgericht Imst durch das Bezirksgericht Spittal/Drau rechtfertigenden Kompetenztatbestand nach Paragraph 33
JGG. Dieser Bestimmung gemäß war das Bezirksgericht Spittal/ Drau infolge des bei Einleitung des Strafverfahrens in seinem Sprengel gelegenen Wohnsitzes der jugendlichen Beschuldigten örtlich zuständig. Das Bezirksgericht Imst hingegen ist in Ansehung beider Beschuldigten örtlich unzuständig;
ein von ihm gefälltes Urteil wäre nichtig im Sinne des § 468 Abs 1 Z 1 StPOein von ihm gefälltes Urteil wäre nichtig im Sinne des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins, StPO
Somit verbietet sich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die gegenständlichen Delegierungsanträge. Das Delegierungsverfahren ist zur Sanierung der unterlaufenen Gesetzesverletzungen, welche sich zum Nachteil der Beschuldigten auswirken können, ungeeignet.
Es ist aber vorliegend nicht nur gegen § 33 JGG verstoßen worden, sondern es widerspricht (zunächst) auch die bisherige gemeinsame Verfahrensführung gegen beide Beschuldigte mangels objektiver Konnexität im Sinne der §§ 55Es ist aber vorliegend nicht nur gegen Paragraph 33, JGG verstoßen worden, sondern es widerspricht (zunächst) auch die bisherige gemeinsame Verfahrensführung gegen beide Beschuldigte mangels objektiver Konnexität im Sinne der Paragraphen 55
und 56 Abs 1 StPO dem Gesetz.und 56 Absatz eins, StPO dem Gesetz.
Aus dem Grunde einer solchen Konnexität ist nach der letzteren Vorschrift nur das Verfahren gegen alle an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen gemeinsam zu führen und es begründet gemäß § 55 StPO (in der durch Art I Z 16 des StrafprozeßanpassungsG BGBl. Nr. 423/1974Aus dem Grunde einer solchen Konnexität ist nach der letzteren Vorschrift nur das Verfahren gegen alle an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen gemeinsam zu führen und es begründet gemäß Paragraph 55, StPO (in der durch Artikel römisch eins, Ziffer 16, des StrafprozeßanpassungsG Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,
geänderten und nunmehr völlig eindeutigen Fassung) die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die anderen im Sinne des § 12 StGB Beteiligten aber auch (anders als § 55 StPO a. F., der die 'Teilnehmer' und damit beispielsweise beim Diebstahl die Hehler miteinbezog) nur für diese. Der Hehler ist solcherart nicht an derselben Tat wie der Dieb beteiligt und es besteht daher im Verhältnis zu jenem als Vortäter keine objektive Konnexität (Foregger-Serini, StPO2, S 77 Erl. zu § 55 StPO; Loebenstein, ÖJZ 1975 S 224). Demnach gilt für die örtliche Zuständigkeit in Ansehung des erwachsenen Beschuldigten Christian A die Bestimmung des § 51 StPOgeänderten und nunmehr völlig eindeutigen Fassung) die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die anderen im Sinne des Paragraph 12, StGB Beteiligten aber auch (anders als Paragraph 55, StPO a. F., der die 'Teilnehmer' und damit beispielsweise beim Diebstahl die Hehler miteinbezog) nur für diese. Der Hehler ist solcherart nicht an derselben Tat wie der Dieb beteiligt und es besteht daher im Verhältnis zu jenem als Vortäter keine objektive Konnexität (Foregger-Serini, StPO2, S 77 Erl. zu Paragraph 55, StPO; Loebenstein, ÖJZ 1975 S 224). Demnach gilt für die örtliche Zuständigkeit in Ansehung des erwachsenen Beschuldigten Christian A die Bestimmung des Paragraph 51, StPO
Da der Tatort im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau gelegen ist, war dieses Gericht, welches außerdem das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 55 und 56 Abs 1 StPO zu beachten gehabt hätte, gemäß § 51 Abs 1 StPO von vornherein für diesen Beschuldigten örtlich zuständig.Da der Tatort im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau gelegen ist, war dieses Gericht, welches außerdem das Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraphen 55 und 56 Absatz eins, StPO zu beachten gehabt hätte, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StPO von vornherein für diesen Beschuldigten örtlich zuständig.
Schließlich läuft der erwähnte Auftrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1979 und die daraufhin vom Bezirksgericht Imst verfügte Einholung von Äußerungen der Eltern der Beschuldigten Renate B - wie bloß der Vollständigkeit halber noch am Rande vermerkt sei - ebenfalls dem Gesetz zuwider, weil in Jugendstrafsachen die §§ 38 bis 41 JGG und somit auch die - das Recht des gesetzlichen Vertreters auf Mitwirkung (am Verfahren) regelnde -Schließlich läuft der erwähnte Auftrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. April 1979 und die daraufhin vom Bezirksgericht Imst verfügte Einholung von Äußerungen der Eltern der Beschuldigten Renate B - wie bloß der Vollständigkeit halber noch am Rande vermerkt sei - ebenfalls dem Gesetz zuwider, weil in Jugendstrafsachen die Paragraphen 38 bis 41 JGG und somit auch die - das Recht des gesetzlichen Vertreters auf Mitwirkung (am Verfahren) regelnde -
Vorschrift des § 39 nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch 'Jugendliche' im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2 JGG sind (SSt 42/51 ua), Renate B aber das 18. Lebensjahr schon am 27. März 1979 vollendet hatte.Vorschrift des Paragraph 39, nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch 'Jugendliche' im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG sind (SSt 42/51 ua), Renate B aber das 18. Lebensjahr schon am 27. März 1979 vollendet hatte.
Da diese zuletzt aufgezeigte Gesetzesverletzung keinen unmittelbaren Nachteil für die Beschuldigte B nach sich zog, kann es mit deren Feststellung sein Bewenden haben.
Im übrigen aber war über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des letzten Satzes des § 292Im übrigen aber war über die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292
StPO spruchgemäß zu entscheiden.