Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter F*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die dreifache Verbrechensqualifikation beim Diebstahl, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Begehung des Vergehens der Urkundenunterdrückung, als mildernd dagegen die extrem ungünstigen erzieherischen Verhältnisse und die hochgradige Verwahrlosung des Angeklagten, seine mindere Intelligenz, die Anstiftung zu den Eigentumsdelikten durch die gesondert verfolgte Erwachsene Gerlinde B***, eine teilweise objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß es (beim Diebstahl) teilweise beim Versuch blieb.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter F*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die dreifache Verbrechensqualifikation beim Diebstahl, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Begehung des Vergehens der Urkundenunterdrückung, als mildernd dagegen die extrem ungünstigen erzieherischen Verhältnisse und die hochgradige Verwahrlosung des Angeklagten, seine mindere Intelligenz, die Anstiftung zu den Eigentumsdelikten durch die gesondert verfolgte Erwachsene Gerlinde B***, eine teilweise objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß es (beim Diebstahl) teilweise beim Versuch blieb.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem bei der nichtöffentlichen Beratung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.Juni 1986, GZ 10 Os 87/86-6, zurückgewiesen. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.