In diesem Punkte erweist sich die Rechtsrüge als begründet.
Als Entwendung im Sinne des § 141 Abs. 1 StGB. ist eine sonst als
Diebstahl .... strafbare Tat zu beurteilen, wenn eine Sache geringen
Wertes einem anderen aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur
Befriedigung eines Gelüstes entzogen wird, sofern es sich nicht um
einen der Fälle der § 129, 131 .... StGB. handelt.
Zur Befriedigung eines Gelüstes handelt, wer sich eine Sache in der Absicht aneignet, sie alsbald zur Befriedigung eines im Zeitpunkt der Tat gegewärtigen Bedürfnisses zu verbrauchen (9 Os 193/77). Letzteres trifft nach dem Sinngehalt der Urteilsfeststellungen auf den Angeklagten zu, der die Flaschen weggenommen und dann ausgetrunken hat.
Was die Frage des 'geringen Wertes' anlangt, so hat die Rechtsprechung Richtlinien festgelegt, wonach die Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen im Vordergrund steht, die Schadenshöhe aber den Betrag von 500 S auf keinen Fall übersteigen darf (SSt. 46/71).
Da vorliegend von einer besonderen Empfindlichkeit des Schadens für die Betroffenen nicht gesprochen werden kann, sind als Grenzbetrag für eine Beurteilung in Richtung des § 141 StGB. 500 S anzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, daß eine Zusammenrechnung (§ 29 StGB.) des Wertes zu wiederholten Malen entwendeter Sachen nicht stattfindet, sofern es sich nicht um fortgesetzte Angriffe handelt, die einem (vorgefaßten) einheitlichen Willensentschluß des Täters entsprungen sind und die - ansonsten jeder für sich als Entwendung zu beurteilenden - Angriffe als eine Gesamttat erscheinen lassen (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 713-714), wofür sich aber im Zuge des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben haben. Wenngleich das Erstgericht keine konkrete Feststellung darüber getroffen hat, in wievielen Angriffen die Wegnahme der 15 Flaschen Sekt und der 35 Flaschen Bier erfolgte, und eine solche Feststellung auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch gar nicht objektivieren hätte können, so kann doch schon in Anbetracht der großen Alkoholmenge und des in den Entscheidungsgründen festgehaltenen Umstandes, daß auch am 11.Jänner 1978 an der Schlafstelle des Angeklagten nur drei leere Sektflaschen und einige Bierflaschen vorgefunden worden sind, vorausgesetzt werden, das Schöffengericht ist davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte die von ihm nach erfolgter Wegnahme ausgetrunkenen Flaschen in mehreren Angriffen angeeignet hat, um jeweils sein Gelüst nach alkoholischen Getränken zu befriedigen; zudem wäre der Angeklagte offenkundig gar nicht imstande gewesen, bei einem einzigen Anlaß Getränke im Wert von mehr als 500 S zu konsumieren.Da vorliegend von einer besonderen Empfindlichkeit des Schadens für die Betroffenen nicht gesprochen werden kann, sind als Grenzbetrag für eine Beurteilung in Richtung des Paragraph 141, StGB. 500 S anzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, daß eine Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB.) des Wertes zu wiederholten Malen entwendeter Sachen nicht stattfindet, sofern es sich nicht um fortgesetzte Angriffe handelt, die einem (vorgefaßten) einheitlichen Willensentschluß des Täters entsprungen sind und die - ansonsten jeder für sich als Entwendung zu beurteilenden - Angriffe als eine Gesamttat erscheinen lassen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 713-714), wofür sich aber im Zuge des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben haben. Wenngleich das Erstgericht keine konkrete Feststellung darüber getroffen hat, in wievielen Angriffen die Wegnahme der 15 Flaschen Sekt und der 35 Flaschen Bier erfolgte, und eine solche Feststellung auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch gar nicht objektivieren hätte können, so kann doch schon in Anbetracht der großen Alkoholmenge und des in den Entscheidungsgründen festgehaltenen Umstandes, daß auch am 11.Jänner 1978 an der Schlafstelle des Angeklagten nur drei leere Sektflaschen und einige Bierflaschen vorgefunden worden sind, vorausgesetzt werden, das Schöffengericht ist davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte die von ihm nach erfolgter Wegnahme ausgetrunkenen Flaschen in mehreren Angriffen angeeignet hat, um jeweils sein Gelüst nach alkoholischen Getränken zu befriedigen; zudem wäre der Angeklagte offenkundig gar nicht imstande gewesen, bei einem einzigen Anlaß Getränke im Wert von mehr als 500 S zu konsumieren.
Da die von den Punkten 1/a und 1/b des Schuldspruches erfaßten Tathandlungen somit richtigerweise nicht als Diebstahl, sondern nur als Entwendung zu beurteilen sind, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Konrad Werner A insoweit Folge zu geben und das angefochtene Urteil in diesen beiden Punkten des Schuldspruches sowie im Ausspruch über die Strafe aufzuheben.
Da aber die verbleibenden Diebstahlshandlungen (Punkte 1/c und 2 des Schuldspruches) nicht zum Nachteil des Auftraggebers des Angeklagten begangen worden sind, hatte auch eine Aufhebung des Ausspruches, Konrad Werner A habe die Diebstähle unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, (zum Nachteil des Auftraggebers) begangen, und des Ausspruches über die rechtliche Unterstellung der Diebstahlstaten auch unter die Bestimmung des § 127 Abs. 2 Z. 3 StGB. zu erfolgen. Wegen der Wegnahme der alkoholischen Getränke zum Nachteil der Firma B (Punkt 1/a des Schuldspruches), die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat (§ 2 Abs. 5 StPO.), war der Angeklagte des Vergehens der Entwendung nach dem § 141 Abs. 1 StGB. schuldig zu erkennen.Da aber die verbleibenden Diebstahlshandlungen (Punkte 1/c und 2 des Schuldspruches) nicht zum Nachteil des Auftraggebers des Angeklagten begangen worden sind, hatte auch eine Aufhebung des Ausspruches, Konrad Werner A habe die Diebstähle unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, (zum Nachteil des Auftraggebers) begangen, und des Ausspruches über die rechtliche Unterstellung der Diebstahlstaten auch unter die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB. zu erfolgen. Wegen der Wegnahme der alkoholischen Getränke zum Nachteil der Firma B (Punkt 1/a des Schuldspruches), die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat (Paragraph 2, Absatz 5, StPO.), war der Angeklagte des Vergehens der Entwendung nach dem Paragraph 141, Absatz eins, StGB. schuldig zu erkennen.
Dagegen hatte bezüglich des Faktums 1/b (Wegnahme einer Flasche Sekt aus dem unversperrten Spind des Peter D) ein Freispruch gemäß dem § 259 Z. 1 StPO. zu erfolgen, weil der Verletzte Peter D weder eine Ermächtigung zur Verfolgung des Angeklagten erteilt (§ 141 Abs. 2 StGB.), noch sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen hat.Dagegen hatte bezüglich des Faktums 1/b (Wegnahme einer Flasche Sekt aus dem unversperrten Spind des Peter D) ein Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer eins, StPO. zu erfolgen, weil der Verletzte Peter D weder eine Ermächtigung zur Verfolgung des Angeklagten erteilt (Paragraph 141, Absatz 2, StGB.), noch sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen hat.
Eine Beurteilung der Wegnahme einer Flasche Eau de Cologne und einer Seife aus dem versperrt gewesenen Spind der Köchin N. E (Punkt 1/c des Schuldspruches) als Entwendung kommt nicht in Betracht, weil es sich in diesem Fall - ebenso wie in den vom Punkt 2 des Schuldspruches erfaßten Fällen - um einen Diebstahl durch Einbruch nach dem § 129 (Z. 2) StGB. handelt.Eine Beurteilung der Wegnahme einer Flasche Eau de Cologne und einer Seife aus dem versperrt gewesenen Spind der Köchin N. E (Punkt 1/c des Schuldspruches) als Entwendung kommt nicht in Betracht, weil es sich in diesem Fall - ebenso wie in den vom Punkt 2 des Schuldspruches erfaßten Fällen - um einen Diebstahl durch Einbruch nach dem Paragraph 129, (Ziffer 2,) StGB. handelt.
Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) sind nicht gegeben.gemachten Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) sind nicht gegeben.
Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider stellt es nämlich eine durchaus logische Folgerung dar, wenn das Erstgericht daraus, daß der seit 5.Jänner 1978 im Restaurant B beschäftigt gewesene Angeklagte in der Nacht auf den 11.Jänner 1978 vom Geschäftsführer Gernot C nach Dienstschluß im Keller hinter einem Heizkessel schlafend angetroffen worden war, wo anderntags mehrere leere Sekt- und Bierflaschen aufgefunden wurden, den Schluß zieht, daß der Angeklagte - der den Diebstahl der alkoholischen Getränke zugibt - auch die im Keller stehenden Spinde aufgebrochen hat, zumal das Aufbrechen der Spinde ebenfalls am 11.Jänner 1978 entdeckt worden ist und aus den Spinden bisher erst einmal, und zwar von einem nach Aufbrechen eines Fensters von außen gekommenen Täter, etwas gestohlen worden war.
Einer näheren Feststellung darüber, wann die Spinde aufgebrochen worden sind und ob dies in der Nacht geschehen ist, hat es unter diesen Umständen nicht bedurft.
In Ansehung der Punkte 1/c und 2 des Schuldspruches war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Konrad Werner A zu verwerfen. Die vorstehende Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde hatte auch die Neubemessung der Strafe zur Folge.
Dabei waren die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, deren Wiederholung und der rasche Rückfall erschwerend, das Teilgeständnis (bezüglich der wiederholten Entwendung von Sekt und Bier) und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen mildernd. Unter Berücksichtigung des eher geringen Gesamtschadens entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten dem Unrechtsgehalt der Straftaten und wird auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten gerecht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Aussprüche über die Verpflichtung des Angeklagten zur Bezahlung eines Betrages von 1.090 S an Gernot C als Beauftragten der Fa. B (§ 369 StPO.) und die Anrechnung der Vorhaft (§ 38 StGB.) waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.Die Aussprüche über die Verpflichtung des Angeklagten zur Bezahlung eines Betrages von 1.090 S an Gernot C als Beauftragten der Fa. B (Paragraph 369, StPO.) und die Anrechnung der Vorhaft (Paragraph 38, StGB.) waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.