Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Juni 1985, GZ 35 Vr 1185/85-67, wurde Martin B*** (I.) des Verbrechens nach § 12 (zu ergänzen: Abs. 1) SuchtgiftG sowie der Vergehen (II.) des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, (III.) der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB, (IV.) des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, (V.) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, (VI.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB, und (VII.) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Athen vom 20.Jänner 1984, Nr. 47-48, wurde gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe über ihn abgesehen; gemäß §§ 38, 66 StGB wurde ihm die Vorhaft vom 10.September 1981, 14,10 Uhr, bis zum 15. August 1982, 18,00 Uhr, und vom 19.März 1983, 12,00 Uhr, bis zum 5. Juni 1985, 11,00 Uhr, angerechnet. Ferner wurde B*** gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG zu einer - gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von zwei Jahren bedingt nachgesehenen - (Verfallsersatz-) Geldstrafe in der Höhe von 72.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Juni 1985, GZ 35 römisch fünf r 1185/85-67, wurde Martin B*** (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 12, (zu ergänzen: Absatz eins,) SuchtgiftG sowie der Vergehen (römisch zwei.) des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, (römisch drei.) der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, (römisch vier.) des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, (römisch fünf.) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, (römisch sechs.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB, und (römisch sieben.) der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Athen vom 20.Jänner 1984, Nr. 47-48, wurde gemäß Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe über ihn abgesehen; gemäß Paragraphen 38, 66, StGB wurde ihm die Vorhaft vom 10.September 1981, 14,10 Uhr, bis zum 15. August 1982, 18,00 Uhr, und vom 19.März 1983, 12,00 Uhr, bis zum 5. Juni 1985, 11,00 Uhr, angerechnet. Ferner wurde B*** gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG zu einer - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von zwei Jahren bedingt nachgesehenen - (Verfallsersatz-) Geldstrafe in der Höhe von 72.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Unmittelbar nach der Verkündung dieses Urteils machte der Vorsitzende überdies den Beschluß bekannt, Martin B*** im Fall der Rechtskraft dieser Entscheidung gemäß § 265 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt "aus der Haft zu entlassen" und ihm gemäß § 50 StGB einen Bewährungshelfer zu bestellen (ON 66, 67); bei der Begründung dieses (in die Urteilsausfertigung aufgenommenen) Beschlusses stellte das Schöffengericht bezüglich der zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (§ 46 StGB) auf die Dauer der im Ausland verhängten Strafen und auf die dort verbüßten Haftzeiten ab (US 11). Beide Entscheidungen sind mit dem Ablauf des 10.Juni 1985 in Rechtskraft erwachsen.Unmittelbar nach der Verkündung dieses Urteils machte der Vorsitzende überdies den Beschluß bekannt, Martin B*** im Fall der Rechtskraft dieser Entscheidung gemäß Paragraph 265, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt "aus der Haft zu entlassen" und ihm gemäß Paragraph 50, StGB einen Bewährungshelfer zu bestellen (ON 66, 67); bei der Begründung dieses (in die Urteilsausfertigung aufgenommenen) Beschlusses stellte das Schöffengericht bezüglich der zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Paragraph 46, StGB) auf die Dauer der im Ausland verhängten Strafen und auf die dort verbüßten Haftzeiten ab (US 11). Beide Entscheidungen sind mit dem Ablauf des 10.Juni 1985 in Rechtskraft erwachsen.
Die von den zuerst angeführten vier Schuldsprüchen (I. bis IV.) erfaßten (Auslands-) Straftaten waren bereits Gegenstand eines (vom Appelationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30.Juni 1982 bestätigten) verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 26.Jänner 1982, 828/81, gewesen, mit dem B***, auch wegen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Z 2 Abs. 1 des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes), rechtskräftig zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Der gänzlichen Vollziehung dieser Freiheitsstrafe, in welche die Sicherheitshaft ab dem 10.September 1981, 14,10 Uhr, eingerechnet worden war, hat sich der Verurteilte am 15.August 1982 durch Flucht entzogen (ON 12, 13, 15, 28).Die von den zuerst angeführten vier Schuldsprüchen (römisch eins. bis römisch vier.) erfaßten (Auslands-) Straftaten waren bereits Gegenstand eines (vom Appelationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30.Juni 1982 bestätigten) verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 26.Jänner 1982, 828/81, gewesen, mit dem B***, auch wegen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Artikel 93, Ziffer 2, Absatz eins, des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes), rechtskräftig zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Der gänzlichen Vollziehung dieser Freiheitsstrafe, in welche die Sicherheitshaft ab dem 10.September 1981, 14,10 Uhr, eingerechnet worden war, hat sich der Verurteilte am 15.August 1982 durch Flucht entzogen (ON 12, 13, 15, 28).
In der Zeit vom 19.März 1983 bis zum 22.März 1985 befand sich B*** in Griechenland in Haft, wo er mit dem zuvor angeführten Urteil des Oberlandesgerichtes Athen wegen des Erwerbs von 122 g Haschisch und wegen des Mit-sich-Tragens einer verbotenen Waffe zu 4 1/2 Jahren Gefängnis und zu 50.000 Drachmen Geldstrafe verurteilt wurde; die Untersuchungshaft vom 19.März 1983 bis zum 20.Jänner 1984 wurde ihm dabei angerechnet (ON 47). Aus einer Note der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichtes Athen ergibt sich, daß die am 20.Jänner 1984 in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe mit dem (unübersetzt im Akt erliegenden) Beschluß des Berufungsgerichtes Athen vom 18.Juli 1984, Nr. 232, auf drei Jahre verkürzt wurde (ON 41, S 3 m). Am 22.März 1985 wurde Martin B*** von den griechischen Behörden nach Österreich überstellt und hier unmittelbar nach seinem Eintreffen um 17,45 Uhr zum Verfahren 35 Vr 1185/85 des Landesgerichtes Innsbruck in Verwahrungs- sowie in der Folge in Untersuchungshaft genommen (ON 50, 52, 55). Ein Verfolgungsantrag gegen ihn wegen der in Griechenland begangenen Straftaten wurde in diesem Verfahren nicht gestellt (S 1 i und s). Das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck steht in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.In der Zeit vom 19.März 1983 bis zum 22.März 1985 befand sich B*** in Griechenland in Haft, wo er mit dem zuvor angeführten Urteil des Oberlandesgerichtes Athen wegen des Erwerbs von 122 g Haschisch und wegen des Mit-sich-Tragens einer verbotenen Waffe zu 4 1/2 Jahren Gefängnis und zu 50.000 Drachmen Geldstrafe verurteilt wurde; die Untersuchungshaft vom 19.März 1983 bis zum 20.Jänner 1984 wurde ihm dabei angerechnet (ON 47). Aus einer Note der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichtes Athen ergibt sich, daß die am 20.Jänner 1984 in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe mit dem (unübersetzt im Akt erliegenden) Beschluß des Berufungsgerichtes Athen vom 18.Juli 1984, Nr. 232, auf drei Jahre verkürzt wurde (ON 41, S 3 m). Am 22.März 1985 wurde Martin B*** von den griechischen Behörden nach Österreich überstellt und hier unmittelbar nach seinem Eintreffen um 17,45 Uhr zum Verfahren 35 römisch fünf r 1185/85 des Landesgerichtes Innsbruck in Verwahrungs- sowie in der Folge in Untersuchungshaft genommen (ON 50, 52, 55). Ein Verfolgungsantrag gegen ihn wegen der in Griechenland begangenen Straftaten wurde in diesem Verfahren nicht gestellt (S 1 i und s). Das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck steht in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zu I.1.: Bei der Bedachtnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Athen vom 20.Jänner 1984 gemäß § 31 StGB hätte im Rahmen des § 40 StGB die Strafherabsetzung mit dem Beschluß des Berufungsgerichtes Athen Nr. 232 vom 18.Juli 1984 von viereinhalb auf drei Jahre berücksichtigt werden müssen.Zu römisch eins.1.: Bei der Bedachtnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Athen vom 20.Jänner 1984 gemäß Paragraph 31, StGB hätte im Rahmen des Paragraph 40, StGB die Strafherabsetzung mit dem Beschluß des Berufungsgerichtes Athen Nr. 232 vom 18.Juli 1984 von viereinhalb auf drei Jahre berücksichtigt werden müssen.
Zu I.2.: Die Anrechnung einer Vorhaft (§ 38 StGB) gleichwie einer im Ausland erlittenen Strafe (§ 66 StGB) setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut - aber auch schon logisch - die Verhängung einer Strafe (im Inland) voraus, die durch die Anrechnung verkürzt wird. Die dem Ausspruch über das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 40 letzter Satz StGB) beigefügte, offenkundig darauf gemünzte (US 5, 11) "Anrechnung" einer "Vorhaft" war daher schon deswegen insgesamt völlig verfehlt.Zu römisch eins.2.: Die Anrechnung einer Vorhaft (Paragraph 38, StGB) gleichwie einer im Ausland erlittenen Strafe (Paragraph 66, StGB) setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut - aber auch schon logisch - die Verhängung einer Strafe (im Inland) voraus, die durch die Anrechnung verkürzt wird. Die dem Ausspruch über das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe (Paragraph 40, letzter Satz StGB) beigefügte, offenkundig darauf gemünzte (US 5, 11) "Anrechnung" einer "Vorhaft" war daher schon deswegen insgesamt völlig verfehlt.
Darüber hinaus kam eine Anrechnung speziell der von Martin B*** in Griechenland erlittenen Strafe (einschließlich der dort eingerechneten Untersuchungshaft) gemäß § 66 StGB auch deshalb nicht in Betracht, weil die damit bestraften Auslandstaten - wodurch die Anwendung der §§ 31, 40 StGB ja überhaupt erst ermöglicht wurde - nicht Gegenstand des vorliegenden Inlandsverfahrens waren; einer Anwendung des § 38 StGB in Ansehung der in Griechenland erlittenen Vorhaft aber stand deren Anrechnung auf die teilverbüßte Auslandsstrafe entgegen.Darüber hinaus kam eine Anrechnung speziell der von Martin B*** in Griechenland erlittenen Strafe (einschließlich der dort eingerechneten Untersuchungshaft) gemäß Paragraph 66, StGB auch deshalb nicht in Betracht, weil die damit bestraften Auslandstaten - wodurch die Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB ja überhaupt erst ermöglicht wurde - nicht Gegenstand des vorliegenden Inlandsverfahrens waren; einer Anwendung des Paragraph 38, StGB in Ansehung der in Griechenland erlittenen Vorhaft aber stand deren Anrechnung auf die teilverbüßte Auslandsstrafe entgegen.
Zu I.3.: Anstatt dieser rechtlich verfehlten und faktisch obsoleten Haftanrechnung wären vielmehr die im Inlandsverfahren erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft (gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB) sowie die in der Schweiz (zum Teil durch die Anrechnung der dortigen Vorhaft) teilverbüßte Freiheitsstrafe (gemäß § 66 StGB) auf die nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG verhängte (bedingt nachgesehene) Verfallsersatz-Geldstrafe anzurechnen gewesen. Angesichts des Verhältnisses der zuletzt relevierten Haftdauer von mehr als 11 Monaten zur Dauer der für die Verfallsersatz-Geldstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von (nur) 3 Monaten hätte sich dabei eine Reduzierung des Anrechnungszeitraums nach § 66 StGB auf einen der Relation der identen Straftaten aus den Urteilen des Strafgerichtes Basel-Stadt und des Landesgerichtes Innsbruck zu dem vom Schuldspruch des Schweizer Gerichtes miterfaßten Delikt nach § 93 Z 2 Abs. 1 des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes entsprechenden angemessenen Teil (vgl. SSt. 49/66 ua) erübrigt.Zu römisch eins.3.: Anstatt dieser rechtlich verfehlten und faktisch obsoleten Haftanrechnung wären vielmehr die im Inlandsverfahren erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft (gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) sowie die in der Schweiz (zum Teil durch die Anrechnung der dortigen Vorhaft) teilverbüßte Freiheitsstrafe (gemäß Paragraph 66, StGB) auf die nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG verhängte (bedingt nachgesehene) Verfallsersatz-Geldstrafe anzurechnen gewesen. Angesichts des Verhältnisses der zuletzt relevierten Haftdauer von mehr als 11 Monaten zur Dauer der für die Verfallsersatz-Geldstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von (nur) 3 Monaten hätte sich dabei eine Reduzierung des Anrechnungszeitraums nach Paragraph 66, StGB auf einen der Relation der identen Straftaten aus den Urteilen des Strafgerichtes Basel-Stadt und des Landesgerichtes Innsbruck zu dem vom Schuldspruch des Schweizer Gerichtes miterfaßten Delikt nach Paragraph 93, Ziffer 2, Absatz eins, des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes entsprechenden angemessenen Teil vergleiche SSt. 49/66 ua) erübrigt.
Zu II.: Für eine bedingte Strafnachsicht nach § 265 StPO schließlich war - ebenso wie (lt. Pkt. I.2.) für eine Vorhaft- oder Strafen-Anrechnung - keinerlei Raum, weil das Schöffengericht über den Angeklagten gar keine Freiheitsstrafe verhängt hat. Da die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 StGB an Hand der im Ausland verhängten (und verbüßten) Strafen in Verbindung mit der Bestimmung einer Probezeit und der Bestellung eines Bewährungshelfers den Eindruck erweckt, daß es dabei von der Annahme eines möglichen Vollzuges der ausländischen (Rest-) Strafen im Inland im Weg eines Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausging, sei überdies zur Klarstellung vermerkt, daß eine Anwendung des § 265 StPO nach dem unmißverständlichen Wortlaut und Sinn des Gesetzes ausschließlich mit Bezug auf diejenigen Freiheitsstrafen in Betracht kommt, die vom jeweils erkennenden (inländischen) Gericht verhängt wurden.Zu römisch zwei.: Für eine bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 265, StPO schließlich war - ebenso wie (lt. Pkt. römisch eins.2.) für eine Vorhaft- oder Strafen-Anrechnung - keinerlei Raum, weil das Schöffengericht über den Angeklagten gar keine Freiheitsstrafe verhängt hat. Da die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 46, StGB an Hand der im Ausland verhängten (und verbüßten) Strafen in Verbindung mit der Bestimmung einer Probezeit und der Bestellung eines Bewährungshelfers den Eindruck erweckt, daß es dabei von der Annahme eines möglichen Vollzuges der ausländischen (Rest-) Strafen im Inland im Weg eines Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausging, sei überdies zur Klarstellung vermerkt, daß eine Anwendung des Paragraph 265, StPO nach dem unmißverständlichen Wortlaut und Sinn des Gesetzes ausschließlich mit Bezug auf diejenigen Freiheitsstrafen in Betracht kommt, die vom jeweils erkennenden (inländischen) Gericht verhängt wurden.