Für die - anklagekonform erfolgte - Unterstellung der Diebstaten auch unter die Bestimmung des § 129 Z 2 StGB (Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses) findet sich weder im Urteilsspruch, noch in den Entscheidungsgründen (noch auch in der Aktenlage) irgend ein Substrat.Für die - anklagekonform erfolgte - Unterstellung der Diebstaten auch unter die Bestimmung des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB (Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses) findet sich weder im Urteilsspruch, noch in den Entscheidungsgründen (noch auch in der Aktenlage) irgend ein Substrat.
Die verfehlte Annahme der in Rede stehenden weiteren Qualifikation begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO (ÖJZ-LSK 1977/119 ua).Die verfehlte Annahme der in Rede stehenden weiteren Qualifikation begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (ÖJZ-LSK 1977/119 ua).
Eben dies trifft auch auf die gesonderte Beurteilung der Hehlereitaten einerseits als Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 StGB und andererseits als Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB zu; darin liegt gleichfalls ein Subsumtionsirrtum des Schöffengerichtes, das die Bestimmung des § 29 StGB nicht beachtete.Eben dies trifft auch auf die gesonderte Beurteilung der Hehlereitaten einerseits als Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und andererseits als Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu; darin liegt gleichfalls ein Subsumtionsirrtum des Schöffengerichtes, das die Bestimmung des Paragraph 29, StGB nicht beachtete.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO waren daher die bezüglichen Aussprüche des Schöffengerichtes aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO sofort in der Sache selbst in der im Spruch ersichtlichen Weise zu erkennen.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO waren daher die bezüglichen Aussprüche des Schöffengerichtes aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sofort in der Sache selbst in der im Spruch ersichtlichen Weise zu erkennen.
Bei der damit erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die mehrfachen Qualifikationen bei beiden Delikten, eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts, einen überaus raschen Rückfall sowie den Umstand, daß der strafbestimmende Strafsatz zweifach gegeben ist (§§ 129 und 164 Abs. 3 erster und letzter Fall StGB), als mildernd dagegen eine teilweise Zustandebringung der Beute (S 23, 63). Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Täters angemessen.Bei der damit erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die mehrfachen Qualifikationen bei beiden Delikten, eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts, einen überaus raschen Rückfall sowie den Umstand, daß der strafbestimmende Strafsatz zweifach gegeben ist (Paragraphen 129 und 164 Absatz 3, erster und letzter Fall StGB), als mildernd dagegen eine teilweise Zustandebringung der Beute (S 23, 63). Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Täters angemessen.
Eine bedingte Strafnachsicht kommt jedoch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Frage. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft insoferne erhobene Berufung kommt das im § 290 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen (EvBl 1962/410 uva).Eine bedingte Strafnachsicht kommt jedoch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Frage. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft insoferne erhobene Berufung kommt das im Paragraph 290, Absatz 2, StPO verankerte Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen (EvBl 1962/410 uva).
Die vom Schöffengericht vertretene Ansicht, die Vorstrafe des Angeklagten aus dem Jahr 1983 (richtig 1985) sei nicht einschlägiger Natur, ist unzutreffend. Dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 StGB liegen Beeinträchtigungen fremder Vermögensrechte zugrunde, mithin ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut wie bei den nunmehr abgeurteilten Delikten (§ 71 StGB).Die vom Schöffengericht vertretene Ansicht, die Vorstrafe des Angeklagten aus dem Jahr 1983 (richtig 1985) sei nicht einschlägiger Natur, ist unzutreffend. Dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB liegen Beeinträchtigungen fremder Vermögensrechte zugrunde, mithin ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut wie bei den nunmehr abgeurteilten Delikten (Paragraph 71, StGB).
Außerdem zeigt sich, was das Schöffengericht überhaupt nicht beachtete, im vorliegenden Fall die eklatante Wirkungslosigkeit einer dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht: Dieser wurde nämlich am 25.März 1985 beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 18 b Vr 2631/83 verurteilt. Bereits in der darauffolgenden Nacht verhehlte er gestohlene Wurstwaren (C 2 des Urteilsspruches), Ende März 1985 stiftete er Helmut H*** zu einem Einbruchsdiebstahl an (A 1), die weiteren nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen beging er in rascher Aufeinanderfolge am 16.April, 7.Mai und 27. und 28. Mai 1985 (C, A II, B).Außerdem zeigt sich, was das Schöffengericht überhaupt nicht beachtete, im vorliegenden Fall die eklatante Wirkungslosigkeit einer dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht: Dieser wurde nämlich am 25.März 1985 beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 18 b römisch fünf r 2631/83 verurteilt. Bereits in der darauffolgenden Nacht verhehlte er gestohlene Wurstwaren (C 2 des Urteilsspruches), Ende März 1985 stiftete er Helmut H*** zu einem Einbruchsdiebstahl an (A 1), die weiteren nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen beging er in rascher Aufeinanderfolge am 16.April, 7.Mai und 27. und 28. Mai 1985 (C, A römisch zwei, B).
Der Angeklagte manifestierte demnach durch diese in überaus raschem Rückfall verübten Taten selbst, daß nicht angenommen werden kann, die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe werde (nochmals) genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. An dieser Erwägung ändert auch der im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand nichts, wonach der Angeklagte einen Arbeitsplatz in der Schweiz habe.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die durch den Obersten Gerichtshof vorgenommene Neubemessung der Strafe zu verweisen.