Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das angefochtene Urteil ist weder - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO meint - unvollständig begründet, weil sich das Erstgericht darin nicht ausdrücklich mit der Aussage des Zeugen Helmut G (S. 470 ff./I) auseinandersetzte (der Angaben über die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Postbeamter machte), noch leidet es an Feststellungsmängeln im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO (über den Gegenstand der Amtstätigkeit des Beschwerdeführers). Denn aus den bezüglichen Urteilskonstatierungen geht immerhin hervor, daß der (der Bahnpost zugeteilte) Beschwerdeführer an der (im Wege der Bahn durchzuführenden) Beförderung von Postsendungen mitzuwirken hatte, und daß er sich Scheckformulare aus jenen Poststücken aneignete, mit denen er im Rahmen seiner Dienstobliegenheiten manipulieren mußte und auf die sich daher seine Dienstverrichtungen bezogen (S. 503, 504, 508/I). Darauf, ob er die Poststücke zu ordnen und zu verteilen oder ob er jeweils nur die Postsäcke zu öffnen und zu verschließen hatte, kommt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht an. Der Beschwerdeführer - der nicht etwa (wie eine Putzfrau oder ein Heizer) lediglich Hilfstätigkeiten zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für den eigentlichen Amtsbetrieb leistete - hätte auch durch derartige Verrichtungen zur Bewältigung der spezifischen Vollziehungsaufgaben seines Amts (nämlich zur Beförderung von Postsendungen) beigetragen und deshalb in jedem Fall Amtsgeschäfte in der Bedeutung des § 302 StGBDer Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das angefochtene Urteil ist weder - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO meint - unvollständig begründet, weil sich das Erstgericht darin nicht ausdrücklich mit der Aussage des Zeugen Helmut G (S. 470 ff./I) auseinandersetzte (der Angaben über die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Postbeamter machte), noch leidet es an Feststellungsmängeln im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (über den Gegenstand der Amtstätigkeit des Beschwerdeführers). Denn aus den bezüglichen Urteilskonstatierungen geht immerhin hervor, daß der (der Bahnpost zugeteilte) Beschwerdeführer an der (im Wege der Bahn durchzuführenden) Beförderung von Postsendungen mitzuwirken hatte, und daß er sich Scheckformulare aus jenen Poststücken aneignete, mit denen er im Rahmen seiner Dienstobliegenheiten manipulieren mußte und auf die sich daher seine Dienstverrichtungen bezogen (S. 503, 504, 508/I). Darauf, ob er die Poststücke zu ordnen und zu verteilen oder ob er jeweils nur die Postsäcke zu öffnen und zu verschließen hatte, kommt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht an. Der Beschwerdeführer - der nicht etwa (wie eine Putzfrau oder ein Heizer) lediglich Hilfstätigkeiten zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für den eigentlichen Amtsbetrieb leistete - hätte auch durch derartige Verrichtungen zur Bewältigung der spezifischen Vollziehungsaufgaben seines Amts (nämlich zur Beförderung von Postsendungen) beigetragen und deshalb in jedem Fall Amtsgeschäfte in der Bedeutung des Paragraph 302, StGB
vorgenommen (vgl. EvBl. 1978/136 - verst. Senat).vorgenommen vergleiche EvBl. 1978/136 - verst. Senat).
Damit ist aber auch dem Einwand des Beschwerdeführers der Boden entzogen, er habe im Sinn des § 313 StGB lediglich eine ihm durch seine Tätigkeit gebotene faktische Gelegenheit benützt, um die Scheckformulare an sich zu nehmen, und es stelle diese Vorgangsweise ihrem Wesen nach nur den 'ersten Akt' des unter Verwendung dieser Formulare geplanten Betrugs dar. Vielmehr hat das Erstgericht das dem Beschwerdeführer zum Punkt 1 des Schuldspruchs angelastete Verhalten rechtsrichtig als (wissentlichen) Mißbrauch der ihm bei der Vornahme von Amtsgeschäften eingeräumten Befugnis beurteilt. Seine Handlungsweise erfüllt alle objektiven und subjektiven Erfordernisse des § 302Damit ist aber auch dem Einwand des Beschwerdeführers der Boden entzogen, er habe im Sinn des Paragraph 313, StGB lediglich eine ihm durch seine Tätigkeit gebotene faktische Gelegenheit benützt, um die Scheckformulare an sich zu nehmen, und es stelle diese Vorgangsweise ihrem Wesen nach nur den 'ersten Akt' des unter Verwendung dieser Formulare geplanten Betrugs dar. Vielmehr hat das Erstgericht das dem Beschwerdeführer zum Punkt 1 des Schuldspruchs angelastete Verhalten rechtsrichtig als (wissentlichen) Mißbrauch der ihm bei der Vornahme von Amtsgeschäften eingeräumten Befugnis beurteilt. Seine Handlungsweise erfüllt alle objektiven und subjektiven Erfordernisse des Paragraph 302
StGB, der den Tatbestand eines (echten) Sonderdelikts normiert, welches zwar ein allgemeines Delikt, dessen Merkmale bei Begehung des Sonderdelikts (mit-)verwirklicht werden, verdrängt, nicht aber umgekehrt (noch dazu als strenger strafbares Delikt) von Betrug im Sinn der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB konsumiert sein konnte (vgl. erneut EvBl. 1978/136).StGB, der den Tatbestand eines (echten) Sonderdelikts normiert, welches zwar ein allgemeines Delikt, dessen Merkmale bei Begehung des Sonderdelikts (mit-)verwirklicht werden, verdrängt, nicht aber umgekehrt (noch dazu als strenger strafbares Delikt) von Betrug im Sinn der Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB konsumiert sein konnte vergleiche erneut EvBl. 1978/136).
Da der mit den erwähnten Scheckformularen verübte Betrug im vorliegenden Fall darüber hinaus zur Zeit der Begehung des Amtsmißbrauchs noch nicht einmal das Stadium eines strafbaren Versuchs erreicht hatte, sich sohin (nach und außerhalb der Amtstätigkeit begangen) nicht einmal phasenweise als mißbräuchliche Ausübung der dem Beschwerdeführer bei der Vornahme von Amtsgeschäften zustehenden Befugnis darstellte und daher auch umgekehrt in seinem Unwertgehalt durch die Verurteilung nach § 302 StGB nicht erfaßt und abgegolten sein kann, ist - zusammenfassend - klar erkennbar, daß dem erstgerichtlichen Urteil nach keiner Richtung hin ein Rechtsirrtum anhaftet.Da der mit den erwähnten Scheckformularen verübte Betrug im vorliegenden Fall darüber hinaus zur Zeit der Begehung des Amtsmißbrauchs noch nicht einmal das Stadium eines strafbaren Versuchs erreicht hatte, sich sohin (nach und außerhalb der Amtstätigkeit begangen) nicht einmal phasenweise als mißbräuchliche Ausübung der dem Beschwerdeführer bei der Vornahme von Amtsgeschäften zustehenden Befugnis darstellte und daher auch umgekehrt in seinem Unwertgehalt durch die Verurteilung nach Paragraph 302, StGB nicht erfaßt und abgegolten sein kann, ist - zusammenfassend - klar erkennbar, daß dem erstgerichtlichen Urteil nach keiner Richtung hin ein Rechtsirrtum anhaftet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten A gemäß §§ 28, 302 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten A gemäß Paragraphen 28, 302, Absatz eins, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Straftaten und die Wiederholung der Tathandlungen; mildernd waren das Geständnis AS, dessen bisheriger ordentlicher Lebenswandel im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.
Hermann B wurde gemäß § 147 Abs 1 StGB (ebenfalls) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Hermann B wurde gemäß Paragraph 147, Absatz eins, StGB (ebenfalls) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Bei ihm waren die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der Tathandlungen und der rasche Rückfall nach der letzten strafgerichtlichen Aburteilung erschwerend, das Geständnis und sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit hingegen mildernd. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten übereinstimmend Strafermäßigungen und die bedingte Strafnachsicht an. Wenn der Angeklagte A als zusätzlichen Milderungsgrund anführt, daß ihm sein Amtscharakter nicht bewußt geworden sei, so beinhaltet dies eine bloße Polemik gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 302 StGBBei ihm waren die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der Tathandlungen und der rasche Rückfall nach der letzten strafgerichtlichen Aburteilung erschwerend, das Geständnis und sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit hingegen mildernd. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten übereinstimmend Strafermäßigungen und die bedingte Strafnachsicht an. Wenn der Angeklagte A als zusätzlichen Milderungsgrund anführt, daß ihm sein Amtscharakter nicht bewußt geworden sei, so beinhaltet dies eine bloße Polemik gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, StGB
Angesichts seiner Verurteilung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt geht aber auch die Argumentation der Berufung ins Leere, ein Amtscharakter im eigentlichen Sinn sei dem A nicht zugekommen. Was die Bereitwilligkeit des Angeklagten zur Schadensgutmachung betrifft, so kann eine solche Erklärung eines Beschäftigungslosen nicht als mildernd gewertet werden.
Im übrigen werden die erstrichterlichen Strafzumessungsgründe in der Berufungsschrift des Angeklagten A ausdrücklich als richtig zugestanden. Trotz eines Schadens von über 80.000 S wurde die Strafhöhe ohnedies im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessen. Mangels Geltendmachung stichhältiger weiterer Milderungsgründe besteht kein Anlaß für eine Strafherabsetzung bei A.
Ebensowenig besteht eine Veranlassung für die Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht. Den vom Erstgericht für deren Verweigerung ausführlich dargelegten Gründen ist beizupflichten. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit käme beim Vertrauensmißbrauch eines Beamten und unter den hier gegebenen Umständen die begehrte Rechtswohltat nur beim Vorliegen außergewöhnlich berücksichtigenswerter Tatsachen in Betracht, von denen aber gegenständlichenfalls nicht gesprochen werden kann. Der vom Angeklagten B als zusätzlicher Milderungsgrund angeführte Willen zur Schadensgutmachung kann insolang bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden, als er nicht betätigt wird, was dem Berufungswerber bei dem von ihm zugegebenen Einkommen als Reifenmonteur (samt Trinkgeldern) längst möglich gewesen wäre. Eine Verleitung zur Tat durch den Angeklagten A wurde nicht in einem so gravierenden Ausmaß festgestellt, daß dies die Strafhöhe beeinflussen müßte. Ebenso kann nicht gesagt werden, daß die Strafe gegenüber den bezüglich der Mitangeklagten verhängten Strafen unverhältnismäßig hoch wäre. Die Tatsache, daß der Berufungswerber im Rahmen des Gesamtgeschehens eine weniger prominente Rolle als A gespielt hat, wird durch seine Vorstrafenbelastung (§ 164 StGB) ausgeglichen. Daß die Hehlerei auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie der nunmehr abgeurteilte Betrug, kann angesichts des Wortlauts des § 71 StGB nicht bezweifelt werden. Im übrigen ist auf die kritischen Anmerkungen der Berufungsschrift zu den Vorverurteilungen BS nicht einzugehen. Der vom Berufungswerber in 22 Angriffen verursachte Schaden von ca. 52.000 S muß als beträchtlich bezeichnet werden. Darnach besteht auch bei diesem Berufungswerber kein Grund für eine Strafminderung.Ebensowenig besteht eine Veranlassung für die Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht. Den vom Erstgericht für deren Verweigerung ausführlich dargelegten Gründen ist beizupflichten. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit käme beim Vertrauensmißbrauch eines Beamten und unter den hier gegebenen Umständen die begehrte Rechtswohltat nur beim Vorliegen außergewöhnlich berücksichtigenswerter Tatsachen in Betracht, von denen aber gegenständlichenfalls nicht gesprochen werden kann. Der vom Angeklagten B als zusätzlicher Milderungsgrund angeführte Willen zur Schadensgutmachung kann insolang bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden, als er nicht betätigt wird, was dem Berufungswerber bei dem von ihm zugegebenen Einkommen als Reifenmonteur (samt Trinkgeldern) längst möglich gewesen wäre. Eine Verleitung zur Tat durch den Angeklagten A wurde nicht in einem so gravierenden Ausmaß festgestellt, daß dies die Strafhöhe beeinflussen müßte. Ebenso kann nicht gesagt werden, daß die Strafe gegenüber den bezüglich der Mitangeklagten verhängten Strafen unverhältnismäßig hoch wäre. Die Tatsache, daß der Berufungswerber im Rahmen des Gesamtgeschehens eine weniger prominente Rolle als A gespielt hat, wird durch seine Vorstrafenbelastung (Paragraph 164, StGB) ausgeglichen. Daß die Hehlerei auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie der nunmehr abgeurteilte Betrug, kann angesichts des Wortlauts des Paragraph 71, StGB nicht bezweifelt werden. Im übrigen ist auf die kritischen Anmerkungen der Berufungsschrift zu den Vorverurteilungen BS nicht einzugehen. Der vom Berufungswerber in 22 Angriffen verursachte Schaden von ca. 52.000 S muß als beträchtlich bezeichnet werden. Darnach besteht auch bei diesem Berufungswerber kein Grund für eine Strafminderung.
In Übereinstimmung mit den bereits vom Erstgericht hinsichtlich der Frage einer bedingten Strafnachsicht angestellten Erwägungen muß gesagt werden, daß nicht zuletzt angesichts des bisherigen Lebenswandels des Angeklagten B die Gewährung der bedingten Strafnachsicht mit Sinn und Wortlaut des § 43 Abs 1 StGB nicht im Einklang stünde.In Übereinstimmung mit den bereits vom Erstgericht hinsichtlich der Frage einer bedingten Strafnachsicht angestellten Erwägungen muß gesagt werden, daß nicht zuletzt angesichts des bisherigen Lebenswandels des Angeklagten B die Gewährung der bedingten Strafnachsicht mit Sinn und Wortlaut des Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht im Einklang stünde.
Entgegen der Anregung des Verteidigers des Angeklagten B, dessen nunmehrigen Dienstgeber, der im Verhandlungssaal anwesend war, als Zeugen zum Berufungsvorbringen zu vernehmen, hat der Oberste Geichtshof keinen Anlaß gesehen, den Dienstgeber zu der Frage der gegenwärtigen Beschäftigungsart des Angeklagten zu hören.