Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 27.September 1957 geborene Irene A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 27.September 1957 geborene Irene A des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB.
schuldig erkannt und hiefür ('nach dieser Gesetzesstelle') zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat sie am 12.(richtig 14. - vgl. S. 9, 20, 90)Februar 1982 in Braunau am Inn von den abgesondert verfolgten Thomas Peter B und Karl Horst C durch Einbruch gestohlene Zigaretten, Süßigkeiten und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 100 S, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich gebracht, wobei ihr der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war. Den Schuldspruch bekämpfen sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von ersterer auf die Z. 5 und von letzterer auf die Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützt werden. Der Strafausspruch wird von beiden Rechtsmittelwerbern außerdem mit Berufung angefochten.schuldig erkannt und hiefür ('nach dieser Gesetzesstelle') zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat sie am 12.(richtig 14. - vergleiche S. 9, 20, 90)Februar 1982 in Braunau am Inn von den abgesondert verfolgten Thomas Peter B und Karl Horst C durch Einbruch gestohlene Zigaretten, Süßigkeiten und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 100 S, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich gebracht, wobei ihr der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war. Den Schuldspruch bekämpfen sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von ersterer auf die Ziffer 5 und von letzterer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützt werden. Der Strafausspruch wird von beiden Rechtsmittelwerbern außerdem mit Berufung angefochten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten:
Mit ihrer Mängelrüge (Z. 5) beschwert sich die Angeklagte unter dem Aspekt einer unvollständigen und unzureichenden Begründung des Urteils (mit Bezug auf die innere Tatseite) darüber, daß das Erstgericht ihrer Verantwortung, sie habe bei übernahme der in Rede stehenden Sachen von deren unredlicher Herkunft keine Kenntnis gehabt, den Glauben versagte.Mit ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) beschwert sich die Angeklagte unter dem Aspekt einer unvollständigen und unzureichenden Begründung des Urteils (mit Bezug auf die innere Tatseite) darüber, daß das Erstgericht ihrer Verantwortung, sie habe bei übernahme der in Rede stehenden Sachen von deren unredlicher Herkunft keine Kenntnis gehabt, den Glauben versagte.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde indes keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes auf. Sie erörtert nämlich nur die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der - soweit relevant, durch das Erstgericht ohnedies gewürdigten - Verfahrensergebnisse mit dem Ziel, zu für sie günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen und dadurch ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Die bezüglichen Einwendungen laufen somit insgesamt auf eine unzulässige (und damit unbeachtliche) Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Das Schöffengericht hat jedenfalls schlüssig, empirisch unbedenklich und ohne übergehung etwaiger gegenteiliger Beweisergebnisse, insbesondere gestützt auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Karl Horst C (S. 78 f.) und Thomas Peter B (S. 81 ff.) begründet (vgl. S. 90, 91), warum es zur überzeugung gelangte (S. 90, 91), daß die Herkunft der Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl vom Deliktsvorsatz der Angeklagten jedenfalls erfaßt war.Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde indes keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes auf. Sie erörtert nämlich nur die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der - soweit relevant, durch das Erstgericht ohnedies gewürdigten - Verfahrensergebnisse mit dem Ziel, zu für sie günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen und dadurch ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Die bezüglichen Einwendungen laufen somit insgesamt auf eine unzulässige (und damit unbeachtliche) Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Das Schöffengericht hat jedenfalls schlüssig, empirisch unbedenklich und ohne übergehung etwaiger gegenteiliger Beweisergebnisse, insbesondere gestützt auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Karl Horst C (S. 78 f.) und Thomas Peter B (S. 81 ff.) begründet vergleiche S. 90, 91), warum es zur überzeugung gelangte (S. 90, 91), daß die Herkunft der Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl vom Deliktsvorsatz der Angeklagten jedenfalls erfaßt war.
Die Beschwerde ist jedoch nicht nur in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, sondern auch soweit sie im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach mit Beziehung auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a (im Hinblick auf § 165 StGB.Die Beschwerde ist jedoch nicht nur in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, sondern auch soweit sie im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach mit Beziehung auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (im Hinblick auf Paragraph 165, StGB.
allenfalls auch der Z. 10) StPO. einen Feststellungsmangel zur subjektiven 'Tatzeit' (gemeint 'Tatseite') geltend macht. Denn sie ignoriert mit der Behauptung, das Erstgericht habe 'keinerlei Feststellungen getroffen, daß die Angeklagte es ernstlich für möglich gehalten hat, daß die erhaltenen Gegenstände aus einer strafbaren Vortat stammen', die ausdrückliche Urteilskonstatierung (S. 90, 91), 'daß die Angeklagte wußte, daß es sich bei den von ihr übernommenen Gegenständen um Diebsgut aus einem Einbruch handelt'.allenfalls auch der Ziffer 10,) StPO. einen Feststellungsmangel zur subjektiven 'Tatzeit' (gemeint 'Tatseite') geltend macht. Denn sie ignoriert mit der Behauptung, das Erstgericht habe 'keinerlei Feststellungen getroffen, daß die Angeklagte es ernstlich für möglich gehalten hat, daß die erhaltenen Gegenstände aus einer strafbaren Vortat stammen', die ausdrückliche Urteilskonstatierung (S. 90, 91), 'daß die Angeklagte wußte, daß es sich bei den von ihr übernommenen Gegenständen um Diebsgut aus einem Einbruch handelt'.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Mit der auf die Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht zum Vorwurf, es habe die Strafe nicht nach dem richtigen Strafsatz bemessen bzw. den im § 164 Abs. 3Mit der auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht zum Vorwurf, es habe die Strafe nicht nach dem richtigen Strafsatz bemessen bzw. den im Paragraph 164, Absatz 3
StGB. normierten Strafrahmen (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) durch die Verhängung einer bloß viermonatigen Freiheitsstrafe unterschritten.