Der Nichtigkeitsbeschwerde kann schon im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge (Z 4) Berechtigung nicht versagt werden. Das Erstgericht stützte sich im Urteil vorwiegend auf das als schlüssig, nachvollziehbar und richtig angesehene Gutachten des (Schrift-) Sachverständigen P*** (S 202) und gelangte, diesem folgend zur Feststellung, daß die in Rede stehenden Bestellungsschreiben von der Angeklagten geschrieben wurden und daß sowohl Annemarie W*** als auch Karl H*** als Urheber dieser Schreiben auszuschließen sind.Der Nichtigkeitsbeschwerde kann schon im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,) Berechtigung nicht versagt werden. Das Erstgericht stützte sich im Urteil vorwiegend auf das als schlüssig, nachvollziehbar und richtig angesehene Gutachten des (Schrift-) Sachverständigen P*** (S 202) und gelangte, diesem folgend zur Feststellung, daß die in Rede stehenden Bestellungsschreiben von der Angeklagten geschrieben wurden und daß sowohl Annemarie W*** als auch Karl H*** als Urheber dieser Schreiben auszuschließen sind.
In der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung vom 13. Mai 1986 wurde im Anschluß an das mündliche Gutachten des genannten Sachverständigen vom Verteidiger der Angeklagten der Antrag gestellt, Elisabeth F*** als Zeugin darüber zu vernehmen, daß die Angeklagte im (gemeint: ab) Mai 1984 in deren Haus wohnhaft gewesen sei und ihre Mutter (Annemarie W***) nie mehr besucht habe sowie darüber, daß sie nie von der Alois P*** KG Waren erhalten habe sowie auch anderen Personen derartige Waren nicht habe zukommen lassen. Weiters wurde die Einvernahme des Peter W*** als Zeugen darüber beantragt, daß die gelieferten Waren nach einer Äußerung der Annemarie W*** im Besitz des Karl H*** sein sollten. Überdies wurde die Beischaffung des Aktes AZ 9 E Vr 144/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zum Beweis dafür beantragt, daß Annemarie W*** 1983 oder 1984 Waren auf den Namen ihrer Tochter (der Angeklagten) bestellt habe. Zuletzt wurde auch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen oder die Einholung eines ergänzenden Gutachtens nach Vornahme weiterer unter Aufsicht abgelegter Schriftproben der Annemarie W*** und unter Berücksichtigung eines Bestellschreibens vom 21.Februar 1984, das von der Genannten geschrieben worden sein solle, beantragt (S 194 f). Alle diese Beweisanträge wurden vom Erstgericht abgewiesen (S 196) und in der Begründung dazu ausgeführt, daß die Angeklagte in ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie vom 8.August 1985 selbst eingeräumt hatte, auch nach ihrer Übersiedlung ihre Mutter Annemarie W*** mehrfach besucht zu haben; eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erachtete das Schöffengericht als überflüssig, weil das Sachverständigengutachten "schlüssig und nachvollziehbar begründet" sei, der Sachverständige von sich aus ergänzende Schriftproben für die Erstellung des Gutachtens verlangt habe und (die Ausführungen des Sachverständigen) "keinen Zweifel an der Richtigkeit der im Gutachten ersichtlichen Tatsachen aufkommen lassen"; die Lieferung der bestellten Gegenstände sei - wie das Schöffengericht ausführt - nicht Gegenstand der Urteilsfindung, es handle sich hiebei "lediglich um die Tatsache der Bestellung unter fremdem Namen und die Absicht der Angeklagten"; im übrigen sei aus einer Postauskunft zu entnehmen, daß die Waren von Annemarie W*** übernommen wurden; die Beischaffung des Annemarie W*** betreffenden Strafaktes erübrige sich, "da hinsichtlich der Feststellung der Bestellung keinerlei Schlüsse zu ziehen sind". Mit der Abweisung der begehrten Beweisaufnahmen wurden Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Die Beweisanträge des Verteidigers der Angeklagten stellen sich klar ersichtlich als prozeßordnungsgemäßer Versuch dar, durch weitere Beweisaufnahmen den Beweiswert des Sachverständigengutachtens, auf das sich das Erstgericht letztlich im Urteil mit besonderem Schwergewicht stützte, in Zweifel zu setzen. Dieses prozessuale Recht kann nicht mit der Begründung abgeschnitten werden, daß das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens habe. Diese Begründung kommt einer vorgreifenden Beweiswürdigung und damit einer Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten gleich.In der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung vom 13. Mai 1986 wurde im Anschluß an das mündliche Gutachten des genannten Sachverständigen vom Verteidiger der Angeklagten der Antrag gestellt, Elisabeth F*** als Zeugin darüber zu vernehmen, daß die Angeklagte im (gemeint: ab) Mai 1984 in deren Haus wohnhaft gewesen sei und ihre Mutter (Annemarie W***) nie mehr besucht habe sowie darüber, daß sie nie von der Alois P*** KG Waren erhalten habe sowie auch anderen Personen derartige Waren nicht habe zukommen lassen. Weiters wurde die Einvernahme des Peter W*** als Zeugen darüber beantragt, daß die gelieferten Waren nach einer Äußerung der Annemarie W*** im Besitz des Karl H*** sein sollten. Überdies wurde die Beischaffung des Aktes AZ 9 E römisch fünf r 144/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zum Beweis dafür beantragt, daß Annemarie W*** 1983 oder 1984 Waren auf den Namen ihrer Tochter (der Angeklagten) bestellt habe. Zuletzt wurde auch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen oder die Einholung eines ergänzenden Gutachtens nach Vornahme weiterer unter Aufsicht abgelegter Schriftproben der Annemarie W*** und unter Berücksichtigung eines Bestellschreibens vom 21.Februar 1984, das von der Genannten geschrieben worden sein solle, beantragt (S 194 f). Alle diese Beweisanträge wurden vom Erstgericht abgewiesen (S 196) und in der Begründung dazu ausgeführt, daß die Angeklagte in ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie vom 8.August 1985 selbst eingeräumt hatte, auch nach ihrer Übersiedlung ihre Mutter Annemarie W*** mehrfach besucht zu haben; eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erachtete das Schöffengericht als überflüssig, weil das Sachverständigengutachten "schlüssig und nachvollziehbar begründet" sei, der Sachverständige von sich aus ergänzende Schriftproben für die Erstellung des Gutachtens verlangt habe und (die Ausführungen des Sachverständigen) "keinen Zweifel an der Richtigkeit der im Gutachten ersichtlichen Tatsachen aufkommen lassen"; die Lieferung der bestellten Gegenstände sei - wie das Schöffengericht ausführt - nicht Gegenstand der Urteilsfindung, es handle sich hiebei "lediglich um die Tatsache der Bestellung unter fremdem Namen und die Absicht der Angeklagten"; im übrigen sei aus einer Postauskunft zu entnehmen, daß die Waren von Annemarie W*** übernommen wurden; die Beischaffung des Annemarie W*** betreffenden Strafaktes erübrige sich, "da hinsichtlich der Feststellung der Bestellung keinerlei Schlüsse zu ziehen sind". Mit der Abweisung der begehrten Beweisaufnahmen wurden Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Die Beweisanträge des Verteidigers der Angeklagten stellen sich klar ersichtlich als prozeßordnungsgemäßer Versuch dar, durch weitere Beweisaufnahmen den Beweiswert des Sachverständigengutachtens, auf das sich das Erstgericht letztlich im Urteil mit besonderem Schwergewicht stützte, in Zweifel zu setzen. Dieses prozessuale Recht kann nicht mit der Begründung abgeschnitten werden, daß das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens habe. Diese Begründung kommt einer vorgreifenden Beweiswürdigung und damit einer Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten gleich.
Zudem ist es auch verfehlt, die Frage, wem die gelieferten Gegenstände zukamen, nicht als "Gegenstand der Urteilsfindung" anzusehen. Gerade bei Vermögensdelikten - wie vorliegend einen Betrug - können in der Regel aus der Tatsache, wer aus der strafbaren Handlung profitierte, Indizien für die Täterschaft gewonnen werden. Der Antrag, zu diesem Beweisthema Zeugen zu vernehmen, durfte demnach nicht abgewiesen werden.
Aber auch der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung (des beizuschaffenden Originals) einer Bestellung vom 21.Februar 1984 durfte ohne Verteidigungsrechte zu verletzen, nicht abgewiesen werden, denn gerade hiezu hatte auch der Sachverständige P*** sich geäußert, daß auf Grund der vorliegenden bloßen Kopie "schwer zu sagen" sei, ob Ähnlichkeiten (mit den verfahrensgegenständlichen Bestellungen) bestünden (S 194).
Letztlich war die Abweisung des Antrages auf Beischaffung eines Strafaktes, betreffend eine von Annemarie W*** unter fremdem Namen getätigte Warenbestellung verfehlt, wenn dabei die Begründung gewählt wurde, daß daraus "keinerlei Schlüsse zu ziehen" seien. Angesichts der (möglichen) Gleichartigkeit der Vorgangsweise könnten vielmehr im Rahmen einer auf vollständiger Beweisgrundlage vorgenommenen Beweiswürdigung aus dieser Ähnlichkeit sehr wohl Schlüsse gezogen werden.
Einzuräumen ist dem Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes lediglich, daß angesichts der Verantwortung der Angeklagten über wiederholte Besuche bei ihrer Mutter auch nach dem Mai 1984 die Vernehmung der Elisabeth F*** (auch) über eine ununterbrochene Anwesenheit der Angeklagten im Haus der Elisabeth F*** nicht erforderlich gewesen wäre und daß die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen unterbleiben konnte, denn im Beweisantrag wird insoweit nicht einmal das Vorliegen einer der im § 126 Abs. 1 StPO bezeichneten Voraussetzungen behauptet.Einzuräumen ist dem Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes lediglich, daß angesichts der Verantwortung der Angeklagten über wiederholte Besuche bei ihrer Mutter auch nach dem Mai 1984 die Vernehmung der Elisabeth F*** (auch) über eine ununterbrochene Anwesenheit der Angeklagten im Haus der Elisabeth F*** nicht erforderlich gewesen wäre und daß die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen unterbleiben konnte, denn im Beweisantrag wird insoweit nicht einmal das Vorliegen einer der im Paragraph 126, Absatz eins, StPO bezeichneten Voraussetzungen behauptet.
Schon aus den bisher dargestellten Gründen war daher der bekämpfte Schuldspruch sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.Schon aus den bisher dargestellten Gründen war daher der bekämpfte Schuldspruch sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.
Die Angeklagte war mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.