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Entscheidung 10 Os 92/79×

Entscheidung 10 Os 92/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os92/79

Entscheidungsdatum

12.09.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3

StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 28. März 1979, GZ. 7 römisch fünf r 127/79-69, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.April 1914 geborene Privatlehrer Johann A des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (Punkt A des Schuldspruchs) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB. (Punkt B), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (Punkt C) und der versuchten Vollstreckungsvereitlung nach Paragraphen 15, 162, Absatz eins und 2 StGB. (Punkt D) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihm zur Last A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten nachgenannter Getäuschter unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu Handlungen verleitet zu haben, durch die ein 100.000 S übersteigender Vermögensschaden herbeigeführt wurde, und zwar:

römisch eins) in Wien und Hannersdorf nachgenannte Unternehmen zur Durchführung

von Arbeiten in seinem Anwesen in Hannersdorf und Lieferung von Waren 1) anfangs 1972 den Installateur Gerhard B zur Durchführung von Sanitärinstallationen unter Beistellung der Geräte; Schaden:

58.624 S;

2) im Frühjahr 1973 den Tapezierermeister Walter C zur Durchführung von Tapeziererarbeiten;

Schaden: 31.050 S;

3) im Frühjahr 1974 den Tapezierermeister Paul D zur Durchführung von Teppich- und Tapetenverlegungsarbeiten unter Beistellung von Tapeten und Teppichen;

Schaden: 145.213,80 S;

römisch zwei) folgende Personen zur Gewährung von Darlehen:

1) am 15. September 1972 in Ellwangen (BRD) Ina E, DM 3.000 (= ca.

21.600 S);

2) am 18. Dezember 1972 am Tegernsee (BRD) Maria F, DM 10.000 (= ca. 72.000 S);

3) am 16. März 1973 in Bad Nauheim (BRD) Heinz G, DM 5.000 (= ca. 36.000 S);

4) am 22. März 1973 in Bad Wiessee (BRD) Dr. Max und Elisabeth H, DM 2.000 (= ca. 14.400 S);

römisch drei) am 22. November 1973 in München (BRD) Rechtsanwalt Dr. Hans Joachim römisch eins zur Wahrnehmung seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München römisch zwei; Schaden: DM 739,80 (= ca. 5.226,60 S);

B) am 11. Februar 1975 in Oberwart vor dem Bezirksgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Sigrid J gegen die beklagten Parteien Josef K, Paul D und Republik Österreich wegen Unzulässigkeit einer Exekution, AZ. C 20/75, als Zeuge dadurch bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, daß er 'behauptete, er hätte drei akademische Grade (Doktorate in Wirtschaftswissenschaft, Philosophie und Rechtswissenschaft) erworben; die Klägerin hätte ihm gesagt, daß sie die im Pfändungsprotokoll E 1686/72

unter PZ. 117 bis 210 - mit Ausnahme PZ 185 - angeführten Gegenstände nach Hannersdorf bringe und über den Kauf von Geschirr und Besteck auch eine Rechnung vorgelegt hätte und schließlich nicht zu wissen, wer das Geschirr und die Bestecke nach Österreich gebracht habe, da er nicht dabeigewesen sei';

C) anfangs 1975 in Wien eine falsche Urkunde, nämlich eine Rechnung

der Firma L für Frau Sigrid J über den Ankauf von Eßbesteck und Tafelservice für 6 Personen im Gesamtwert von DM 9.702,62 dadurch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache, nämlich des käuflichen Erwerbes dieser Gegenstände durch Sigrid J, gebraucht zu haben, daß er sie den Vertretern der klagenden Partei, den Rechtsanwälten Dr. Michael und DDr. Peter Stern zur Beweisführung in dem zu Punkt B) angeführten Rechtsstreit überließ;

D) anfangs 1975 in Oberwart als Schuldner durch die Veranlassung der Klageführung der klagenden Partei Sigrid J zum AZ. C 20/75 des Bezirksgerichtes Oberwart, insoweit die Gegenstände zur PZ 95, 117 - 184, 186 - 208 des Pfändungsprotokolles zum AZ. E 1686/72 des Bezirksgerichtes Oberwart betroffen waren, sowie durch die zu B) und

C) angeführten Vorgangsweisen versucht zu haben, sein Vermögen zum Schein zu verringern und dadurch die Befriedigung von Gläubigern in anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren, nämlich des Josef K zum AZ. E 3002/74, des Paul D zum AZ. E 3426/74 und der Republik Österreich zum AZ. E 3581/74 jeweils des Bezirksgerichtes Oberwart zu vereiteln oder zu schmälern, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5.000 S überstiegen hätte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde. Hiezu ist aus der im Band römisch zwei unter ON. 75 (S. 479 ff.) erliegenden Rechtsmittelschrift und deren handschriftlichen Beilagen zu ersehen, daß der - ersichtlich rechtsunkundige - Angeklagte diese selbst verfaßt hat und daß der dem Angeklagten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. beigegebene Verteidiger es dabei bewenden ließ, den von der Hand des Angeklagten stammenden Schriftsatz (unter Auslassung des Punktes römisch drei 3) in Maschinschrift übertragen zu lassen, die Ausführungen des Angeklagten (auf Seite 491 Band römisch zwei unter lit. B) durch die kursorische Anführung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5 und 9 Litera a, StPO. unter Bezugnahme auf einige Punkte des Beschwerdevorbringens zu ergänzen und dieses Schriftstück sodann mit seiner Unterschrift zu versehen.

Es wird daher nachstehend nur auf jene - allein einer sachlichen Erledigung zugänglichen - Punkte der Beschwerde eingegangen, in denen einer der im Gesetz (Paragraph 281, 281, a StPO.) erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe auf die von der Prozeßordnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2,) geforderte Weise (sachlich) zur Ausführung gebracht wird; alle weiteren, sich durchwegs entweder bloß als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes oder überhaupt nur als allgemeine Polemik gegen das Erstgericht darstellenden Ausführungen müssen hingegen von vorneherein unbeachtet bleiben.

Im Punkt römisch drei 2 und 3 beschwert sich der Angeklagte darüber, daß als beisitzender Richter im erstinstanzlichen Verfahren Dr. M fungiert habe, den er bereits vom Bezirksgericht Oberwart gekannt habe; bei diesem Gericht habe er eben vor jenem Richter verschiedene Meinungsverschiedenheiten mit Gewerbetreibenden zivilrechtlich ausgetragen, die zu Meinungsverschiedenheiten mit dem genannten Bezirksgericht führten; daher sei für ihn eine objektive Abwicklung der Hauptverhandlung nicht mehr gegeben gewesen und er von Dr. M im Zuge der Hauptverhandlung auch beschimpft worden.

Rechtliche Beurteilung

Nicht nur, daß der Beschwerdeführer damit keinen Ausschließungsgrund im Sinne der Paragraphen 67 und 68 StPO. darzutun vermag, hätte er den obigen - ihm nach seinem eigenen Vorbringen bereits in der Hauptverhandlung bekannt gewesenen -

Umstand gleich bei deren Beginn geltend machen müssen, um sich die formelle Legitimation zur Anrufung des der Sache nach mit dem Einwand ins Auge gefaßten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. zu wahren.

Zum Punkt römisch drei 6) der Beschwerde bringt der Angeklagte vor, er hätte verlangt, daß der Zeuge Heinz G unter Eid aussagen solle, weil er gewußt habe, daß von G ein falscher Offenbarungseid geleistet worden und der Genannte daher unglaubwürdig sei.

Damit releviert er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Dem in diesem Punkt ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll kann ein Antrag des Angeklagten (oder seines Verteidigers) auf Beeidigung des Zeugen G nicht entnommen werden, sodaß er sich schon deshalb und demnach aus formalen Gründen in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt erachten kann. Zudem macht er in seinem Vorbringen selbst einen Umstand geltend, der nach Paragraph 170, Ziffer 3, StPO. der Beeidigung dieses Zeugen - bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. - entgegengestanden wäre. Somit bringt er aber selbst - indirekt - zum Ausdruck, daß das Erstgericht ohnedies prozeßordnungsmäßig (Paragraph 247, Absatz 2, StPO.) richtig vorging, als es diesen Zeugen unbeeidet anhörte.

Der Sache nach zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. vergleiche etwa SSt. 24/16; 41/23 u.a.) bringt der Beschwerdeführer vor, er sei, wie sich aus verschiedenen in der Bundesrepublik Deutschland erstatteten gerichtsärztlichen Gutachten ergebe, verhandlungsunfähig gewesen. Zufolge eines geschwächten Gesundheitszustands habe er zum Schluß der Gerichtsverhandlung nicht mehr folgen können. Es sei vom Erstgericht abgelehnt worden, die diesbezüglichen Gerichtsgutachten des Landgerichts München römisch zwei und des Amtsgerichtes München beizuschaffen.

Seinem Vorbringen zuwider hat weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung irgendwelche in diese Richtung zielenden Anträge gestellt.

Solcher Anträge aber hätte es bedurft, um sich für den Fall deren Abweisung die formelle Legitimation zur Geltendmachung des nunmehr relevierten Verfahrensmangels zu sichern. Da sie fehlen, ermangelt es der vorliegenden Verfahrensrüge schon an den prozessualen Voraussetzungen.

Ebenso verhält es sich mit der zum Faktum A) römisch zwei) 1) erhobenen Verfahrensrüge, zumal die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung des Schuldspruchs (Faktum E), er habe die Vernehmung von Frau Dr. Anny N als Zeugin zum Beweise dafür beantragt, daß er ihr einen Betrag von 4.000 DM zur Rückzahlung des Darlehens von 3.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten übergeben und außerdem Frau Ina E hievon schriftlich verständigt habe, aktenwidrig ist. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte mit Bezug auf seine Sekretärin (ersichtlich damit gemeint Dr. Anny N) ohne jegliche Antragstellung lediglich deponiert, daß diese mittlerweile geheiratet habe und er selbst nicht wisse, wie sie jetzt heiße (Band

römisch zwei S. 413; vergleiche auch Band römisch zwei S. 432:

'Weitere Anträge werden nicht gestellt').

Dem Beschwerdevorbringen zum Punkt römisch drei 7), das Hauptverhandlungsprotokoll sei 'entweder nicht genau geführt oder bewußt gefälscht' worden (Band römisch zwei S. 483), worin der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erblickt wird (Band römisch zwei S. 491) ist lediglich zu erwidern, daß nach Paragraph 271, Absatz eins, StPO. nur die gänzliche Unterlassung der Führung eines Hauptverhandlungsprotokolles mit Nichtigkeit bedroht ist. Weder ein formaler Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. noch das Vorliegen einer materiellrechtlichen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. wird in einer dem Gesetz entsprechenden Weise mit jenen Beschwerdeausführungen aufgezeigt, die faktisch im wesentlichen eine Wiederholung der im Urteil abgelehnten Verantwortung des Angeklagten enthalten, diese und teils auch darüber weit hinausgehende (u.a. unbeachtliche Neuerungen enthaltende Darlegungen mit den durch die Verfahrensergebnisse gedeckten und auch sonst mängelfrei begründeten Feststellungen des Erstgerichtes, etwa über seine Einkommensverhältnisse und über seine ungünstige Vermögenslage konfrontieren, um teils in unsachlicher Polemik gegen die Konstatierungen des Urteils, teils unter deren Übergehung - auf jeden Fall aber stets ihnen zuwider - in Ansehung sämtlicher dem Schuldspruch laut Punkt A) zugrundeliegenden Betrugsfakten die urteilsmäßig als erwiesen angenommene Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit sowie den festgestellten Bereicherungsund Schädigungsvorsatz in tatsachenmäßiger Beziehung zu negieren. Nicht anders verhält es sich mit den weiteren - diesfalls eher kursorischen - Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Schuldsprüche zu den Punkten B), C) und D) des Ersturteils. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2

StPO., zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E02271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00092.79.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19790912_OGH0002_0100OS00092_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung