Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.April 1914 geborene Privatlehrer Johann A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (Punkt A des Schuldspruchs) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB. (Punkt B), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. (Punkt C) und der versuchten Vollstreckungsvereitlung nach §§ 15, 162 Abs. 1 und 2 StGB. (Punkt D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.April 1914 geborene Privatlehrer Johann A des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (Punkt A des Schuldspruchs) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB. (Punkt B), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (Punkt C) und der versuchten Vollstreckungsvereitlung nach Paragraphen 15, 162, Absatz eins und 2 StGB. (Punkt D) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihm zur Last A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten nachgenannter Getäuschter unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu Handlungen verleitet zu haben, durch die ein 100.000 S übersteigender Vermögensschaden herbeigeführt wurde, und zwar:
I) in Wien und Hannersdorf nachgenannte Unternehmen zur Durchführungrömisch eins) in Wien und Hannersdorf nachgenannte Unternehmen zur Durchführung
von Arbeiten in seinem Anwesen in Hannersdorf und Lieferung von Waren 1) anfangs 1972 den Installateur Gerhard B zur Durchführung von Sanitärinstallationen unter Beistellung der Geräte; Schaden:
58.624 S;
2) im Frühjahr 1973 den Tapezierermeister Walter C zur Durchführung von Tapeziererarbeiten;
Schaden: 31.050 S;
3) im Frühjahr 1974 den Tapezierermeister Paul D zur Durchführung von Teppich- und Tapetenverlegungsarbeiten unter Beistellung von Tapeten und Teppichen;
Schaden: 145.213,80 S;
II) folgende Personen zur Gewährung von Darlehen:römisch zwei) folgende Personen zur Gewährung von Darlehen:
1) am 15. September 1972 in Ellwangen (BRD) Ina E, DM 3.000 (= ca.
21.600 S);
2) am 18. Dezember 1972 am Tegernsee (BRD) Maria F, DM 10.000 (= ca. 72.000 S);
3) am 16. März 1973 in Bad Nauheim (BRD) Heinz G, DM 5.000 (= ca. 36.000 S);
4) am 22. März 1973 in Bad Wiessee (BRD) Dr. Max und Elisabeth H, DM 2.000 (= ca. 14.400 S);
III) am 22. November 1973 in München (BRD) Rechtsanwalt Dr. Hans Joachim I zur Wahrnehmung seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München II; Schaden: DM 739,80 (= ca. 5.226,60 S);römisch drei) am 22. November 1973 in München (BRD) Rechtsanwalt Dr. Hans Joachim römisch eins zur Wahrnehmung seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München römisch zwei; Schaden: DM 739,80 (= ca. 5.226,60 S);
B) am 11. Februar 1975 in Oberwart vor dem Bezirksgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Sigrid J gegen die beklagten Parteien Josef K, Paul D und Republik Österreich wegen Unzulässigkeit einer Exekution, AZ. C 20/75, als Zeuge dadurch bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, daß er 'behauptete, er hätte drei akademische Grade (Doktorate in Wirtschaftswissenschaft, Philosophie und Rechtswissenschaft) erworben; die Klägerin hätte ihm gesagt, daß sie die im Pfändungsprotokoll E 1686/72
unter PZ. 117 bis 210 - mit Ausnahme PZ 185 - angeführten Gegenstände nach Hannersdorf bringe und über den Kauf von Geschirr und Besteck auch eine Rechnung vorgelegt hätte und schließlich nicht zu wissen, wer das Geschirr und die Bestecke nach Österreich gebracht habe, da er nicht dabeigewesen sei';
C) anfangs 1975 in Wien eine falsche Urkunde, nämlich eine Rechnung
der Firma L für Frau Sigrid J über den Ankauf von Eßbesteck und Tafelservice für 6 Personen im Gesamtwert von DM 9.702,62 dadurch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache, nämlich des käuflichen Erwerbes dieser Gegenstände durch Sigrid J, gebraucht zu haben, daß er sie den Vertretern der klagenden Partei, den Rechtsanwälten Dr. Michael und DDr. Peter Stern zur Beweisführung in dem zu Punkt B) angeführten Rechtsstreit überließ;
D) anfangs 1975 in Oberwart als Schuldner durch die Veranlassung der Klageführung der klagenden Partei Sigrid J zum AZ. C 20/75 des Bezirksgerichtes Oberwart, insoweit die Gegenstände zur PZ 95, 117 - 184, 186 - 208 des Pfändungsprotokolles zum AZ. E 1686/72 des Bezirksgerichtes Oberwart betroffen waren, sowie durch die zu B) und
C) angeführten Vorgangsweisen versucht zu haben, sein Vermögen zum Schein zu verringern und dadurch die Befriedigung von Gläubigern in anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren, nämlich des Josef K zum AZ. E 3002/74, des Paul D zum AZ. E 3426/74 und der Republik Österreich zum AZ. E 3581/74 jeweils des Bezirksgerichtes Oberwart zu vereiteln oder zu schmälern, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5.000 S überstiegen hätte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde. Hiezu ist aus der im Band II unter ON. 75 (S. 479 ff.) erliegenden Rechtsmittelschrift und deren handschriftlichen Beilagen zu ersehen, daß der - ersichtlich rechtsunkundige - Angeklagte diese selbst verfaßt hat und daß der dem Angeklagten gemäß § 41 Abs. 2 StPO. beigegebene Verteidiger es dabei bewenden ließ, den von der Hand des Angeklagten stammenden Schriftsatz (unter Auslassung des Punktes III 3) in Maschinschrift übertragen zu lassen, die Ausführungen des Angeklagten (auf Seite 491 Band II unter lit. B) durch die kursorische Anführung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 1, 3, 5 und 9 lit. a StPO. unter Bezugnahme auf einige Punkte des Beschwerdevorbringens zu ergänzen und dieses Schriftstück sodann mit seiner Unterschrift zu versehen.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde. Hiezu ist aus der im Band römisch zwei unter ON. 75 (S. 479 ff.) erliegenden Rechtsmittelschrift und deren handschriftlichen Beilagen zu ersehen, daß der - ersichtlich rechtsunkundige - Angeklagte diese selbst verfaßt hat und daß der dem Angeklagten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. beigegebene Verteidiger es dabei bewenden ließ, den von der Hand des Angeklagten stammenden Schriftsatz (unter Auslassung des Punktes römisch drei 3) in Maschinschrift übertragen zu lassen, die Ausführungen des Angeklagten (auf Seite 491 Band römisch zwei unter lit. B) durch die kursorische Anführung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5 und 9 Litera a, StPO. unter Bezugnahme auf einige Punkte des Beschwerdevorbringens zu ergänzen und dieses Schriftstück sodann mit seiner Unterschrift zu versehen.
Es wird daher nachstehend nur auf jene - allein einer sachlichen Erledigung zugänglichen - Punkte der Beschwerde eingegangen, in denen einer der im Gesetz (§ 281, 281 a StPO.) erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe auf die von der Prozeßordnung (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z.2) geforderte Weise (sachlich) zur Ausführung gebracht wird; alle weiteren, sich durchwegs entweder bloß als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes oder überhaupt nur als allgemeine Polemik gegen das Erstgericht darstellenden Ausführungen müssen hingegen von vorneherein unbeachtet bleiben.Es wird daher nachstehend nur auf jene - allein einer sachlichen Erledigung zugänglichen - Punkte der Beschwerde eingegangen, in denen einer der im Gesetz (Paragraph 281, 281, a StPO.) erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe auf die von der Prozeßordnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2,) geforderte Weise (sachlich) zur Ausführung gebracht wird; alle weiteren, sich durchwegs entweder bloß als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes oder überhaupt nur als allgemeine Polemik gegen das Erstgericht darstellenden Ausführungen müssen hingegen von vorneherein unbeachtet bleiben.
Im Punkt III 2 und 3 beschwert sich der Angeklagte darüber, daß als beisitzender Richter im erstinstanzlichen Verfahren Dr. M fungiert habe, den er bereits vom Bezirksgericht Oberwart gekannt habe; bei diesem Gericht habe er eben vor jenem Richter verschiedene Meinungsverschiedenheiten mit Gewerbetreibenden zivilrechtlich ausgetragen, die zu Meinungsverschiedenheiten mit dem genannten Bezirksgericht führten; daher sei für ihn eine objektive Abwicklung der Hauptverhandlung nicht mehr gegeben gewesen und er von Dr. M im Zuge der Hauptverhandlung auch beschimpft worden.Im Punkt römisch drei 2 und 3 beschwert sich der Angeklagte darüber, daß als beisitzender Richter im erstinstanzlichen Verfahren Dr. M fungiert habe, den er bereits vom Bezirksgericht Oberwart gekannt habe; bei diesem Gericht habe er eben vor jenem Richter verschiedene Meinungsverschiedenheiten mit Gewerbetreibenden zivilrechtlich ausgetragen, die zu Meinungsverschiedenheiten mit dem genannten Bezirksgericht führten; daher sei für ihn eine objektive Abwicklung der Hauptverhandlung nicht mehr gegeben gewesen und er von Dr. M im Zuge der Hauptverhandlung auch beschimpft worden.