Der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden.
Wer, wie vom Erstgericht - übrigens unbestritten - festgestellt, mit einem PKW. auf einen Gendarmeriebeamten der ihn erkennbar anhalten will, mit dem Vorsatz, diese Anhaltung zu vereiteln, - noch dazu unter merkbarer Erhöhung der zuvor eingehaltenen Geschwindigkeit - losfährt oder auch nur bedrohlich knapp vorbeifährt, unternimmt es, die Amtshandlung zumindest durch gefährliche Drohung (mit Gewalt) zu hindern (10 Os 26/76). Ob der Beamte vom Fahrzeug berührt wird, sich durch eine Seitwärtsbewegung vor dem Überfahrenwerden retten muß oder der PKW. doch noch knapp an ihm vorbeibewegt werden könnte, ist dabei unerheblich. Außerdem ist die nach den Konstatierungen des Erstgerichts vom Beschwerdeführer bei seiner deliktischen Handlungsweise gewählte Fahrgeschwindigkeit von (schließlich) etwa 40 km/h nicht als so gering zu bezeichnen, daß aus ihr keinesfalls eine unfallträchtige Situation entstehen konnte und deshalb gesagt werden müßte, der Beamte hätte das Wegfahren des Beschwerdeführers durch Ausweichen grundlos ermöglicht.
Es zeigt sich sohin, daß dem bekämpften Schuldspruch der behauptete Rechtsirrtum nicht anhaftet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Aus deren Anlaß vermochte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon zu überzeugen, daß das Urteil durch die Zurechnung des vorstehend geschilderten Verhaltens als vollendeter Widerstand gegen die Staatsgewalt an einem nicht gerügten Subsumtionsirrtum im Sinn des § 281 Abs 1 Z 10 StPO leidet, der sich zum Nachteil des Angeklagten Karl AAus deren Anlaß vermochte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon zu überzeugen, daß das Urteil durch die Zurechnung des vorstehend geschilderten Verhaltens als vollendeter Widerstand gegen die Staatsgewalt an einem nicht gerügten Subsumtionsirrtum im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO leidet, der sich zum Nachteil des Angeklagten Karl A
auswirkt und deshalb gemäß § 290 Abs 1 StPOauswirkt und deshalb gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO
von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Dem Angeklagten A ist es durch seinen Widerstand gegen Bezirksinspektor Karl D nämlich nur gelungen, seine Festnahme um eine völlig unerhebliche Zeitspanne in einem an sich ununterbrochenen Ablauf der Amtshandlung zu verzögern. Sein Ziel, diese Amtshandlung, nämlich seine Festnahme zu verhindern, hat er nicht erreicht; seine in Rede stehende deliktische Handlungsweise ist daher nicht, so wie dies im angefochtenen Urteil (rechtlich verfehlt) geschah, als vollendeter, sondern (rechtsrichtig) bloß als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu beurteilen (SSt. 47/21).Dem Angeklagten A ist es durch seinen Widerstand gegen Bezirksinspektor Karl D nämlich nur gelungen, seine Festnahme um eine völlig unerhebliche Zeitspanne in einem an sich ununterbrochenen Ablauf der Amtshandlung zu verzögern. Sein Ziel, diese Amtshandlung, nämlich seine Festnahme zu verhindern, hat er nicht erreicht; seine in Rede stehende deliktische Handlungsweise ist daher nicht, so wie dies im angefochtenen Urteil (rechtlich verfehlt) geschah, als vollendeter, sondern (rechtsrichtig) bloß als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu beurteilen (SSt. 47/21).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der sohin beim Angeklagten A erforderlichen Neubemessung der Strafe, die gemäß § 28 StGB wiederum nach § 128 Abs 2 StGB zu erfolgen hatte, war erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die vorangegangene Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, der rasche Rückfall (bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 11.August 1978 - erste neue einschlägige Straftat bereits am 24.September 1978) und das Vorliegen mehrerer Qualifikationen bei den Diebstählen, mildernd hingegen, daß es bei der dem Punkt B des Schuldspruchs zugrunde liegenden Straftat beim Versuch geblieben ist sowie weiters die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes und das reumütige Geständnis zu den Diebstahlstaten. Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend erachtet der Oberste Gerichtshof neuerlich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, also im gleichen Ausmaß wie sie im Ersturteil festgesetzt worden war, als angemessen.Bei der sohin beim Angeklagten A erforderlichen Neubemessung der Strafe, die gemäß Paragraph 28, StGB wiederum nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zu erfolgen hatte, war erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die vorangegangene Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, der rasche Rückfall (bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 11.August 1978 - erste neue einschlägige Straftat bereits am 24.September 1978) und das Vorliegen mehrerer Qualifikationen bei den Diebstählen, mildernd hingegen, daß es bei der dem Punkt B des Schuldspruchs zugrunde liegenden Straftat beim Versuch geblieben ist sowie weiters die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes und das reumütige Geständnis zu den Diebstahlstaten. Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend erachtet der Oberste Gerichtshof neuerlich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, also im gleichen Ausmaß wie sie im Ersturteil festgesetzt worden war, als angemessen.
Das Hinzutreten des Milderungsgrundes nach § 34 Z 13 StGB zu den vom Erstgericht seinerzeit angenommenen mildernden Umständen (infolge der Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO) wird dabei durch das vom Erstgericht auf Seiten der Erschwerungsgründe - übrigens bei allen Angeklagten - übersehene, nunmehr aber zu beachtende Vorliegen mehrerer Qualifikationen bei den Diebstählen reichlich aufgewogen. Für die bedingte Strafnachsicht fehlt es angesichts der Höhe der Strafe schon an der Grundvoraussetzung des § 43 Abs 2 StGBDas Hinzutreten des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 13, StGB zu den vom Erstgericht seinerzeit angenommenen mildernden Umständen (infolge der Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird dabei durch das vom Erstgericht auf Seiten der Erschwerungsgründe - übrigens bei allen Angeklagten - übersehene, nunmehr aber zu beachtende Vorliegen mehrerer Qualifikationen bei den Diebstählen reichlich aufgewogen. Für die bedingte Strafnachsicht fehlt es angesichts der Höhe der Strafe schon an der Grundvoraussetzung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB
Mit seiner - außer der Strafherabsetzung auch diese Rechtswohltat anstrebenden - Berufung war der Angeklagte A auf die vorliegende Entscheidung zu verweisen.
Teilweise Berechtigung kommt hingegen den - in die beiden gleichen Richtungen gehenden - Berufungen der Angeklagten C und B zu, nämlich insoweit sie eine Minderung des Strafmaßes begehren. Das Erstgericht verhängte über die zwei Angeklagten - unbedingte - Freiheitsstrafen, und zwar bei C nach § 128 Abs 2 StGB in der Dauer von zwei Jahren und bei B gemäß § 129 StGB in der Dauer von achtzehn Monaten.Teilweise Berechtigung kommt hingegen den - in die beiden gleichen Richtungen gehenden - Berufungen der Angeklagten C und B zu, nämlich insoweit sie eine Minderung des Strafmaßes begehren. Das Erstgericht verhängte über die zwei Angeklagten - unbedingte - Freiheitsstrafen, und zwar bei C nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB in der Dauer von zwei Jahren und bei B gemäß Paragraph 129, StGB in der Dauer von achtzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung nahm es bei beiden Angeklagten jeweils eine vorangegangene Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, den raschen Rückfall und die Wiederholung der diebischen Angriffe an, bei B außerdem den hohen, die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB etwa erreichenden Schadensbetrag (von nahezu 100.000 S - bei C wurde hingegen diese strafsatzändernde Qualifikation angesichts des bei ihm diese Wertgrenze eindeutig übersteigenden Schadensbetrages angenommen). Als mildernd wurde demgegenüber bei beiden Angeklagten das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes und das reumütige Geständnis gewertet.Bei der Strafbemessung nahm es bei beiden Angeklagten jeweils eine vorangegangene Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, den raschen Rückfall und die Wiederholung der diebischen Angriffe an, bei B außerdem den hohen, die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB etwa erreichenden Schadensbetrag (von nahezu 100.000 S - bei C wurde hingegen diese strafsatzändernde Qualifikation angesichts des bei ihm diese Wertgrenze eindeutig übersteigenden Schadensbetrages angenommen). Als mildernd wurde demgegenüber bei beiden Angeklagten das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes und das reumütige Geständnis gewertet.
Obwohl auch diese zwei Angeklagten, wie schon angeführt, zusätzlich der vom Gericht nicht beachtete Erschwerungsgrund der mehreren Diebstahlsqualifikationen belastet, erscheinen die über sie verhängten Freiheitsstrafen etwas überhöht. Sie sind immerhin nach der ersten vorangegangenen Verurteilung einer geregelten Beschäftigung nachgegangen.
Sie sind auch nicht so rasch rückfällig geworden wie der Angeklagte A. Der Angeklagte B hat sich außerdem aus freien Stücken nach den ersten Straftaten von A und C zurückgezogen und sich an deren weiteren umfangreichen Diebstählen nicht mehr beteiligt. Unter Berücksichtigung dieser Momente, vor allem aber auch einer weitergehenden Bedachtnahme auf das Alter unter 21 Jahren, waren die über die Angeklagten C und B verhängten Freiheitsstrafen in Stattgebung ihrer Berufungen auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Dem weiteren Begehren dieser zwei Berufungswerber konnte hingegen schon deshalb nicht näher getreten werden, weil ihnen die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht schon einmal gewährt worden war und sie dennoch neuerlich einschlägig rückfällig wurden, sodaß es nunmehr der Vollstreckung der Freiheitsstrafen bedarf, um sie in Hinkunft von der Begehung weiterer deliktischer Handlungen abzuhalten.