Gründe:
Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Roland A (1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB und der Vergehen (2.) der (in Tateinheit damit begangenen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie (3.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Roland A (1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 131, StGB und der Vergehen (2.) der (in Tateinheit damit begangenen) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie (3.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins
und Abs. 3 StGB schuldig erkannt.und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Der nur die Schuldspruch-Fakten 1. und 2. betreffenden, auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der nur die Schuldspruch-Fakten 1. und 2. betreffenden, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nicht stichhältig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei von ihm in der Hauptverhandlung einer Verlesung 'der Aussagen' des Tatopfers widersprochen worden und es habe eine solche 'seines Wissens' auch gar nicht stattgefunden. Nach dem für das Rechtsmittelgericht maßgebenden Inhalt des Protokolls (S 221) sind nämlich die damit relevierten Bekundungen des Zeugen Klaus B sehr wohl verlesen worden, und zwar 'ON 26', betreffend dessen Aussage vor dem Untersuchungsrichter, 'gem 252/1/4 (gemeint: § 252 Abs. 1 Z 4) StPO', also im Einverständnis mit Ankläger und Angeklagtem, sowie dessen Angaben bei der Gendarmerie (ON 2 in ON 4; ON 25) 'gem § 252/2' (gemeint: § 252 Abs. 2 StPO), wozu es einer Zustimmung des Beschwerdeführers gar nicht bedurfte.Nicht stichhältig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei von ihm in der Hauptverhandlung einer Verlesung 'der Aussagen' des Tatopfers widersprochen worden und es habe eine solche 'seines Wissens' auch gar nicht stattgefunden. Nach dem für das Rechtsmittelgericht maßgebenden Inhalt des Protokolls (S 221) sind nämlich die damit relevierten Bekundungen des Zeugen Klaus B sehr wohl verlesen worden, und zwar 'ON 26', betreffend dessen Aussage vor dem Untersuchungsrichter, 'gem 252/1/4 (gemeint: Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO', also im Einverständnis mit Ankläger und Angeklagtem, sowie dessen Angaben bei der Gendarmerie (ON 2 in ON 4; ON 25) 'gem Paragraph 252 /, 2 ', (gemeint: Paragraph 252, Absatz 2, StPO), wozu es einer Zustimmung des Beschwerdeführers gar nicht bedurfte.
Insoweit kann demnach von der Verwertung einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Zeugenaussage im Urteil und von einer sich daraus ergebenden offenbar unzureichenden Begründung der Entscheidung (Z 5) ebensowenig die Rede sein wie von einer - der Sache nach hilfsweise reklamierten - Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Z 4) des Beschwerdeführers durch eine seines Einverständnisses bedürftige, jedoch gegen seinen Widerspruch vorgenommene Verlesung seiner Depositionen im Vorverfahren; letzteres gilt auch für die Rüge, das erkennende Gericht hätte den Zeugen B persönlich vernehmen müssen (Z 4), zu deren Geltendmachung der Angeklagte mangels einer darauf gerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gar nicht legitimiert ist.Insoweit kann demnach von der Verwertung einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Zeugenaussage im Urteil und von einer sich daraus ergebenden offenbar unzureichenden Begründung der Entscheidung (Ziffer 5,) ebensowenig die Rede sein wie von einer - der Sache nach hilfsweise reklamierten - Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers durch eine seines Einverständnisses bedürftige, jedoch gegen seinen Widerspruch vorgenommene Verlesung seiner Depositionen im Vorverfahren; letzteres gilt auch für die Rüge, das erkennende Gericht hätte den Zeugen B persönlich vernehmen müssen (Ziffer 4,), zu deren Geltendmachung der Angeklagte mangels einer darauf gerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gar nicht legitimiert ist.
Mit seinen Einwänden gegen die Beurteilung der in Rede stehenden Zeugenaussage als 'glaubwürdig und widerspruchslos' aber ficht der Angeklagte, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen (Z 5) aufzuzeigen, im Kern nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.Mit seinen Einwänden gegen die Beurteilung der in Rede stehenden Zeugenaussage als 'glaubwürdig und widerspruchslos' aber ficht der Angeklagte, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen (Ziffer 5,) aufzuzeigen, im Kern nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.