Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Günther B*** mit einer auf die Z 11 (gemeint wohl: lit a) und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Günther B*** mit einer auf die Ziffer 11, (gemeint wohl: Litera a,) und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Der Beschwerdeführer versucht nämlich nicht - wie dies für die gesetzmäßige Darlegung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe Voraussetzung wäre - einen Rechtsirrtum des Geschwornengerichtes aus einem Vergleich der auf Grund des Wahrspruchs der Laienrichter festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz nachzuweisen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 2 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a und E 8 zu § 345 Abs 1 Z 12 u.a.), sondern bestreitet vielmehr diese Tatsachenfeststellungen, indem er einerseits den Schuldspruch deshalb als gesetzwidrig rügt, weil diesem angeblich widersprechende Beweisergebnisse "vom Erstgericht mit Stillschweigen übergangen" worden wären, und andererseits einen Subsumtionsirrtum daraus ableitet, daß er angesichts der "einseitig belastenden Aussage des Erstangeklagten Elmar K***" richtigerweise im Zweifel hätte freigesprochen werden müssen. Insgesamt gesehen wird somit keiner der beiden angezogenen Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern lediglich - nach Art einer Schuldberufung, demnach unzulässig (§ 344 StPO iVm §§ 280, 283 Abs 1 StPO) - die Beweiswürdigung der Geschwornen in bezug auf die im Wahrspruch enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Günther B*** und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 (iVm § 344) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.Der Beschwerdeführer versucht nämlich nicht - wie dies für die gesetzmäßige Darlegung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe Voraussetzung wäre - einen Rechtsirrtum des Geschwornengerichtes aus einem Vergleich der auf Grund des Wahrspruchs der Laienrichter festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz nachzuweisen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 2 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a und E 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, u.a.), sondern bestreitet vielmehr diese Tatsachenfeststellungen, indem er einerseits den Schuldspruch deshalb als gesetzwidrig rügt, weil diesem angeblich widersprechende Beweisergebnisse "vom Erstgericht mit Stillschweigen übergangen" worden wären, und andererseits einen Subsumtionsirrtum daraus ableitet, daß er angesichts der "einseitig belastenden Aussage des Erstangeklagten Elmar K***" richtigerweise im Zweifel hätte freigesprochen werden müssen. Insgesamt gesehen wird somit keiner der beiden angezogenen Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern lediglich - nach Art einer Schuldberufung, demnach unzulässig (Paragraph 344, StPO in Verbindung mit Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) - die Beweiswürdigung der Geschwornen in bezug auf die im Wahrspruch enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Günther B*** und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 344,) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.