Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist (nur) dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige, d.h. eine zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechts oder Strafverfahrens in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung erteilt und diese unrichtige Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 6 a bei § 345 Abs 1 Z 8 StPO). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist dann der Unrichtigkeit gleichzustellen, wenn die Rechtsbelehrung zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfrage gerichtet ist, zu irriger Auslegung der in den einzelnen Fragen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder der Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben kann (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 29 bei § 345 Abs 1 Z 8 StPO).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO ist (nur) dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige, d.h. eine zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechts oder Strafverfahrens in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung erteilt und diese unrichtige Rechtsbelehrung geeignet war, die Geschwornen zu beirren (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 6 a bei Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist dann der Unrichtigkeit gleichzustellen, wenn die Rechtsbelehrung zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfrage gerichtet ist, zu irriger Auslegung der in den einzelnen Fragen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder der Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben kann (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 29 bei Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).
Im gegebenen Fall wird von der Beschwerde weder eine Unrichtigkeit noch eine Unvollständigkeit im oben dargestellten Sinn behauptet; sie räumt vielmehr ein, daß die Rechtsbelehrung 'an sich formell richtig' war (S. 392 im V. Band). Mit dem Vorbringen, daß in der Rechtsbelehrung auf verschiedene Verfahrensergebnisse hätte hingewiesen oder diese sogar hätten erörtert werden sollen, wird sachlich kein Mangel in der Bedeutung der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ins Treffen geführt.Im gegebenen Fall wird von der Beschwerde weder eine Unrichtigkeit noch eine Unvollständigkeit im oben dargestellten Sinn behauptet; sie räumt vielmehr ein, daß die Rechtsbelehrung 'an sich formell richtig' war (S. 392 im römisch fünf. Band). Mit dem Vorbringen, daß in der Rechtsbelehrung auf verschiedene Verfahrensergebnisse hätte hingewiesen oder diese sogar hätten erörtert werden sollen, wird sachlich kein Mangel in der Bedeutung der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ins Treffen geführt.
Mangels Darstellung des angerufenen oder irgendeines anderen der im § 345 Abs 1 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer hätte die von ihm ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schon vom Landesgericht Feldkirch gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 und 344 StPOMangels Darstellung des angerufenen oder irgendeines anderen der im Paragraph 345, Absatz eins, StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer hätte die von ihm ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schon vom Landesgericht Feldkirch gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins und 344 StPO
zurückgewiesen und sodann - nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses - die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Franz A, Josef Werner C und Roman D mit den Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO (§ 344 StPO) bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (RiZ 1970 S. 17, RiZ 1973 S. 70 u.a.).zurückgewiesen und sodann - nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses - die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Franz A, Josef Werner C und Roman D mit den Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO (Paragraph 344, StPO) bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (RiZ 1970 S. 17, RiZ 1973 S. 70 u.a.).