Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.Februar l977, GZ. l0 E Vr 200/77-4, verletzt insoweit als Werner A damit (auch) des Vergehens nach dem § 48Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.Februar l977, GZ. l0 E römisch fünf r 200/77-4, verletzt insoweit als Werner A damit (auch) des Vergehens nach dem Paragraph 48
KreditwesenG schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung.
Dieses Urteil, das im übrigen (nämlich im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § l46, l47 Abs. 2 StGB) unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; des weiteren werden alle auf diesem Urteil beruhenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere auch die dem Verurteilten erteilte Weisung zur Schadensgutmachung und die Endverfügung vom l6.3.l977 (ON 5) aufgehoben, und es wird unter Ausschaltung des Schuldspruchs nach dem § 48 KreditwesenG gemäß den § 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im übrigen (nämlich im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraph l46, l47 Absatz 2, StGB) unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 48, KreditwesenG und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; des weiteren werden alle auf diesem Urteil beruhenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere auch die dem Verurteilten erteilte Weisung zur Schadensgutmachung und die Endverfügung vom l6.3.l977 (ON 5) aufgehoben, und es wird unter Ausschaltung des Schuldspruchs nach dem Paragraph 48, KreditwesenG gemäß den Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Werner A wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Betruges nach den § l46, l47Werner A wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Betruges nach den Paragraph l46, l47
Abs. 2 StGB gemäß dem § l47 Abs. 2 StGB sowie gemäß den § 3l, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26. August l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten und gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Absatz 2, StGB gemäß dem Paragraph l47 Absatz 2, StGB sowie gemäß den Paragraph 3 l, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26. August l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten und gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer mit 18.2.1977 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer mit 18.2.1977 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.