Ebenso geht die Mängelrüge (Z. 5) fehl, mit welcher der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die Verantwortung des Angeklagten, wonach das im Nebenraum gelagerte pornographische Material nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei, sei im Ersturteil unberücksichtigt geblieben. Davon kann jedoch keine Rede sein; wird doch diese Darstellung des Angeklagten im angefochtenen Urteil einer eingehenden Erörterung unterzogen, wobei das Jugendschöffengericht auch ausführlich dargelegt hat, weshalb es der Behauptung des Angeklagten, daß das im Nebenraum gelagert gewesene pornographische Material nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei, den Glauben versagte (vgl. S. 147).Ebenso geht die Mängelrüge (Ziffer 5,) fehl, mit welcher der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die Verantwortung des Angeklagten, wonach das im Nebenraum gelagerte pornographische Material nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei, sei im Ersturteil unberücksichtigt geblieben. Davon kann jedoch keine Rede sein; wird doch diese Darstellung des Angeklagten im angefochtenen Urteil einer eingehenden Erörterung unterzogen, wobei das Jugendschöffengericht auch ausführlich dargelegt hat, weshalb es der Behauptung des Angeklagten, daß das im Nebenraum gelagert gewesene pornographische Material nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei, den Glauben versagte vergleiche S. 147).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht auch keineswegs aus dem Fehlen von Hinweisen (in den früheren Angaben des Angeklagten) einen Widerspruch zu seinen späteren Behauptungen abgeleitet. Im Ersturteil wird vielmehr dargelegt, daß der Angeklagte in verschiedenen (im einzelnen näher bezeichneten) Punkten seine Angaben im Lauf der (wiederholten) Einvernahmen geändert hat (vgl. S. 145, 146, 147). Wenn das Erstgericht (auch) unter Hinweis auf diese abweichende Darstellung die Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig wertete, so setzte es einen im schöffengerichtlichen Verfahren unanfechtbaren Akt der ihm (gemäß § 258 Abs. 2 StPO.) zukommenden Beweiswürdigung. Von einer Urteilsnichtigkeit (Z. 5) bewirkenden offenbar unzureichenden Begründung oder einer Aktenwidrigkeit kann sohin keine Rede sein. Dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider findet sich im Ersturteil aber auch eine denkrichtige und schlüssige Begründung dafür, daß das Jugendschöffengericht die einen Verbotsirrtum behauptende Verantwortung des Angeklagten in tatsachenmäßiger Beziehung für widerlegt erachtete, er habe sich bei Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht (hier zwischen Frauen) dem Begriff der absolut verbotenen ('harten') Pornographie entspricht, an den ihm von Gerhard B erteilten Informationen, vor allem aber am Inhalt der dem Genannten seinerzeit (im Februar bzw. März 1978) vom Jugendgerichtshof Wien wiederausgefolgten Magazine orientiert. Im Ersturteil wird nämlich unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Umstands, daß B im März 1978 im Verfahren zum AZ. 1 b Vr 1840/77 des Jugendgerichtshofs Wien eine größere Anzahl von Sex-Magazinen, darunter auch je ein Exemplar des Magazins mit dem Titel 'Ero', Nr. 9 und 11, nach teilweiser Einstellung des Verfahrens wieder ausgefolgt wurde (vgl. S. 144), darauf hingewiesen, daß das Magazin 'Ero', Nr. 9, an dessen Inhalt sich der Angeklagte (u.a.) angeblich 'orientiert' haben will, in dem gegen ihn beim Jugendgerichtshof Wien zum AZ. 1 b Vr 240/79 = 3 b Vr 1606/82, wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 PornG. eingeleiteten Strafverfahren schon am 16.Februar 1979 vom Gericht abermals beschlagnahmt wurde und unter anderem den Gegenstand einer gegen den Angeklagten am 17.September 1979 wegen des zuvor genannten Vergehens erhobenen, im Oktober 1979 in Rechtskraft erwachsenen Anklageschrift - ON. 12 des ('Stamm'-)Aktes 3 b Vr 1606/82 des Jugendgerichtshofs Wien - bildete (S. 145). Daraus, daß der Angeklagte kurze Zeit später (nämlich am 6.Dezember 1979) erneut (u.a.) vier Exemplare dieses Magazins ('Ero', Nr. 9) in dem von ihm geführten Sex-Shop zum Verkauf bereit hielt (S. 132, 141), konnte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen durchaus den Schluß ziehen, daß er mit seiner Verantwortung, er habe sein hier inkriminiertes Verhalten seinerzeit für erlaubt gehalten, nur eine bloße Ausflucht vorbrachte und daß er in Wahrheit bei der Tatbegehung gar nicht gewillt war, sich gesetzmäßig zu verhalten. Mit seinen dagegen vorgebrachten Argumenten ficht der Angeklagte lediglich abermals im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Die Rechtsrüge (sachlich ausschließlich Z. 9 lit. b) stellt darauf ab, daß der Angeklagte tatsächlich dem von ihm behaupteten Verbotsirrtum unterlegen sei, wobei er abermals gegen die Ablehnung seiner bezüglichen Verantwortung durch das Erstgericht remonstriert. Da ihm ein solcher jedoch nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen gar nicht unterlaufen ist, bringt er weder den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund noch einen Begründungsmangel (Z. 5) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Mit der Behauptung schließlich, es sei im vorliegenden Urteil auf das am 2.Februar 1984 gleichfalls vom Jugendgerichtshof Wien zum AZ. 3 b Vr 1606/82 gefällte Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB. nicht Bedacht genommen worden, wird vom Beschwerdeführer eine Urteilsnichtigkeit nach der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht aufgezeigt, weil er eine überschreitung der dem Erstgericht (nach der Strafdrohung des § 1 Abs. 2 PornG.) zukommenden Strafbefugnis gar nicht behauptet. Er bringt hiemit nur einen Umstand vor, der mit (der insoweit ohnedies gleichfalls ergriffenen) Berufung geltend zu machen ist. Dementsprechend war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht auch keineswegs aus dem Fehlen von Hinweisen (in den früheren Angaben des Angeklagten) einen Widerspruch zu seinen späteren Behauptungen abgeleitet. Im Ersturteil wird vielmehr dargelegt, daß der Angeklagte in verschiedenen (im einzelnen näher bezeichneten) Punkten seine Angaben im Lauf der (wiederholten) Einvernahmen geändert hat vergleiche S. 145, 146, 147). Wenn das Erstgericht (auch) unter Hinweis auf diese abweichende Darstellung die Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig wertete, so setzte es einen im schöffengerichtlichen Verfahren unanfechtbaren Akt der ihm (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) zukommenden Beweiswürdigung. Von einer Urteilsnichtigkeit (Ziffer 5,) bewirkenden offenbar unzureichenden Begründung oder einer Aktenwidrigkeit kann sohin keine Rede sein. Dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider findet sich im Ersturteil aber auch eine denkrichtige und schlüssige Begründung dafür, daß das Jugendschöffengericht die einen Verbotsirrtum behauptende Verantwortung des Angeklagten in tatsachenmäßiger Beziehung für widerlegt erachtete, er habe sich bei Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht (hier zwischen Frauen) dem Begriff der absolut verbotenen ('harten') Pornographie entspricht, an den ihm von Gerhard B erteilten Informationen, vor allem aber am Inhalt der dem Genannten seinerzeit (im Februar bzw. März 1978) vom Jugendgerichtshof Wien wiederausgefolgten Magazine orientiert. Im Ersturteil wird nämlich unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Umstands, daß B im März 1978 im Verfahren zum AZ. 1 b römisch fünf r 1840/77 des Jugendgerichtshofs Wien eine größere Anzahl von Sex-Magazinen, darunter auch je ein Exemplar des Magazins mit dem Titel 'Ero', Nr. 9 und 11, nach teilweiser Einstellung des Verfahrens wieder ausgefolgt wurde vergleiche S. 144), darauf hingewiesen, daß das Magazin 'Ero', Nr. 9, an dessen Inhalt sich der Angeklagte (u.a.) angeblich 'orientiert' haben will, in dem gegen ihn beim Jugendgerichtshof Wien zum AZ. 1 b römisch fünf r 240/79 = 3 b römisch fünf r 1606/82, wegen Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG. eingeleiteten Strafverfahren schon am 16.Februar 1979 vom Gericht abermals beschlagnahmt wurde und unter anderem den Gegenstand einer gegen den Angeklagten am 17.September 1979 wegen des zuvor genannten Vergehens erhobenen, im Oktober 1979 in Rechtskraft erwachsenen Anklageschrift - ON. 12 des ('Stamm'-)Aktes 3 b römisch fünf r 1606/82 des Jugendgerichtshofs Wien - bildete (S. 145). Daraus, daß der Angeklagte kurze Zeit später (nämlich am 6.Dezember 1979) erneut (u.a.) vier Exemplare dieses Magazins ('Ero', Nr. 9) in dem von ihm geführten Sex-Shop zum Verkauf bereit hielt (S. 132, 141), konnte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen durchaus den Schluß ziehen, daß er mit seiner Verantwortung, er habe sein hier inkriminiertes Verhalten seinerzeit für erlaubt gehalten, nur eine bloße Ausflucht vorbrachte und daß er in Wahrheit bei der Tatbegehung gar nicht gewillt war, sich gesetzmäßig zu verhalten. Mit seinen dagegen vorgebrachten Argumenten ficht der Angeklagte lediglich abermals im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Die Rechtsrüge (sachlich ausschließlich Ziffer 9, Litera b,) stellt darauf ab, daß der Angeklagte tatsächlich dem von ihm behaupteten Verbotsirrtum unterlegen sei, wobei er abermals gegen die Ablehnung seiner bezüglichen Verantwortung durch das Erstgericht remonstriert. Da ihm ein solcher jedoch nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen gar nicht unterlaufen ist, bringt er weder den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund noch einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Mit der Behauptung schließlich, es sei im vorliegenden Urteil auf das am 2.Februar 1984 gleichfalls vom Jugendgerichtshof Wien zum AZ. 3 b römisch fünf r 1606/82 gefällte Urteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. nicht Bedacht genommen worden, wird vom Beschwerdeführer eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht aufgezeigt, weil er eine überschreitung der dem Erstgericht (nach der Strafdrohung des Paragraph eins, Absatz 2, PornG.) zukommenden Strafbefugnis gar nicht behauptet. Er bringt hiemit nur einen Umstand vor, der mit (der insoweit ohnedies gleichfalls ergriffenen) Berufung geltend zu machen ist. Dementsprechend war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).