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Entscheidung 10 Os 96/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os96/84

Entscheidungsdatum

28.08.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Hon.Prof. Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A u.a. wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, 143, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rudolf A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems/Donau vom 27.März 1984, GZ. 10 b römisch fünf r 762/83-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Niebauer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO. wird das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Rudolf A auch die Vorhaft vom 9.Mai 1983, 23,20 Uhr, bis zum 10.Mai 1983, 9,35 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf A gemäß dem Wahrspruch der Geschwornen unter anderem des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,; 142 (Absatz eins,), 143 erster und zweiter Fall StGB. (Punkt römisch eins) und des Verbrechens des verbrecherischen Komplottes nach Par 277 Absatz eins, StGB. (Punkt römisch drei) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf A gegen diese Schuldsprüche kommt keine Berechtigung zu.

Den Beschwerdeausführungen zuwider bot das in der Beschwerde angeführte Vorbringen des Angeklagten zum Punkt römisch eins des Urteils keinen Anlaß zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung eines versuchten Einbruchsdiebstahls. Denn darnach hatte er mit seinen (insoweit allerdings eines Raubversuchs geständigen und eines solchen rechtskräftig abgeurteilten) Komplizen zunächst die Möglichkeit eines Einbruchs in irgendeine unbesetzte Tankstelle vergleiche S. 247/III.Bd.) besprochen und war er sodann mit ihnen, um eine solche zu finden und die Bedingungen für einen Einbruch zu erkunden, in Melk mehrmals an einer dort befindlichen Tankstelle 'vorbeigefahren', wobei es sich jedoch ergab, daß diese (auch) bei Nacht besetzt war und demnach als taugliches Einbruchsobjekt ausschied, weshalb über sein Andringen ein Diebstahl unterblieb. Damit wurde aber nichts vorgebracht, was eine Unterstellung der dem Angeklagten als Raubversuch angelasteten Tat unter ein anderes Strafgesetz (Paragraph 314, Absatz eins, StPO.) ermöglichen könnte. Ist doch das bloße Ausforschen einer günstigen Gelegenheit zu einer konkret noch gar nicht beschlossenen Tat keine der Ausführung unmittelbar vorangehende (Versuchs-) Handlung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB., sondern lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, nach der keine eigene Frage zu stellen ist.

Mit seinem weiteren Einwand, das Gericht hätte mit Rücksicht auf die Angabe des Mitangeklagten B, er (der Beschwerdeführer) habe ziemlich viel getrunken gehabt und deswegen möglicherweise gar nicht verstanden, daß sie einen überfall auf den Tankwart planten, zu dem voraus erwähnten Urteilsfaktum auch eine Eventualfrage nach verbrecherischem Komplott gemäß Par 227 Absatz eins, StGB. zu stellen gehabt, ist der Beschwerdeführer auf die Eventualfrage 3 (Punkt 9 des Fragenschemas) zu verweisen, die ohnehin in diese Richtung zielt.

Zusatzfragen nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins

StGB.) zur Hauptfrage römisch eins a (Raubversuch bei der BP-Tankstelle in Melk am 19.September 1983) sowie nach dem Strafaufhebungsgrund des Paragraph 277, Absatz 2

StGB. zur Hauptfrage römisch drei (Verabredung zur gemeinsamen Ausführung eines Raubüberfalles auf die C Maria Laach ebenfalls am 19.September 1983) waren - anders als der Beschwerdeführer vermeint - weder durch seine darauf bezügliche Verantwortung noch durch die Einlassung seiner Mittäter B und D indiziert. Er selbst hat, wie bereits erwähnt, in Ansehung des Raubfaktums (Hauptfrage römisch eins a) die Vornahme einer Versuchshandlung bestritten und zur Hauptfrage römisch drei die Kenntnis vom Raubplan in Abrede gestellt. Den Angaben seiner Komplizen zum Schuldspruch wegen versuchten Raubs läßt sich nicht entnehmen, daß sie den Versuch, den Tankwart zu berauben unter der Vorstellung beendeten, daß eine dem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich sei vergleiche 11 Os 94/80, 9 Os 66/83 u.a.). Sie gaben nach ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Darstellung ihr Vorhaben vielmehr deshalb auf, weil sie sich wegen der Anwesenheit einer bzw. mehrerer weiterer Personen in der Tankstelle zur Tatvollendung nicht mehr in der Lage wähnten. Zur Hauptfrage römisch drei haben alle übrigen Angeklagten soweit sie sich des Komplotts schuldig bekannten, angegeben, daß es wegen ihrer Verhaftung durch die Gendarmerie nicht zur Verwirklichung des geplanten Raubes kam. Lediglich der Mitangeklagte E behauptete in der Hauptverhandlung dem Sinne nach, der Plan zur Verwirklichung des überfalls auf die C Maria Laach sei schon vor ihrer Verhaftung fallengelassen worden, doch fügte er dieser Angabe hinzu, daß dies geschehen sei, weil sie sich alle die Tat nicht 'zutrauten', sie sich selbst also die zur Begehung dieser Tat erforderlichen physischen und psychischen Fähigkeiten nicht zugestanden (Leukauf-Steininger 2 RN. 4 zu Par 16 StGB.).

In seinen Ausführungen zu dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. wiederum vermag der Beschwerdeführer eine sachliche Unrichtigkeit oder eine dieser gleichkommende Unvollständigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung nicht aufzuzeigen. Zunächst versagt der Einwand, daß die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage römisch eins a (Raubversuch) in Ansehung des dort enthaltenen Versuchsbegriffes insoweit mit einer zu Mißverständnissen führenden Unvollständigkeit behaftet sei, als für die Geschwornen hiedurch die für die Abgrenzung des Raubversuchs vom Raubkomplott (als eine - in diesem Falle Ier gemäß Paragraph 277, Absatz eins, StGB.

strafbare - Vorbereitungshandlung zum Raub) maßgeblichen Kriterien nicht klar erkennbar gewesen seien. Denn der vom Beschwerdeführer für ein richtiges Verständnis des Versuchsbegriffes (zwecks Abgrenzung römisch eins des strafbaren Versuchs von der Vorbereitungshandlung) mit Iit Recht für erforderlich erachtete Hinweis auf die zeitliche chte und örtliche Nähe des Tatverhaltens zu der deliktsspezifiIgeschen Tatausführung fand in der schriftlichen Rechtsbelehrung ausdrücklich unter teilweiser Verwendung des Gesetzeswortlauts und in einer Form Berücksichtigung, die eine mißverständliche Auslegung des Versuchsbegriffes durch die Geschwornen nicht besorgen ließ; vor allem wurde in der Rechtsbelehrung besonders noch hervorgehoben, daß das AusIkundschaften einer Tatgelegenheit bloß als (straflose) Vorbereitungshandlung zu werten ist, sodaß auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.

Mit dem weiteren Vorbringen, daß es zu einer für die Geschwornen verständlichen Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung der Anführung von (konkreten) Beispielen aus der Rechtsprechung bedurft hätte, wird eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht dargetan; läßt sich doch aus der Bestimmung des Paragraph 321, Absatz 2, StPO. eine Verpflichtung des Schwurgerichtshofs zur Anführung konkreter Beispiele in der Rechtsbelehrung nicht entnehmen; Gegenstand der Rechtsbelehrung ist vielmehr nur eine vom konkreten Sachverhalt losgelöste Erläuterung der in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe.

In seiner gegen die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage römisch drei gerichteten Rüge vermißt der Beschwerdeführer nähere Hinweise in der Rechtsbelehrung darüber, welche Details der geplanten Tat im Zuge der zwischen den Komplottanten getroffenen Verabredung zur gemeinsamen Tatausführung bereits besprochen worden seien oder feststehen müssen.

Zutreffend wird jedoch in der Rechtsbelehrung hervorgehoben, daß die verabredete Tat bloß in ihren wesentlichen Momenten (Umrissen) konkretisiert sein muß, womit das für das Bestimmtheitserfordernis der geplanten Tat bedeutsame Kriterium ausreichend umschrieben und klargestellt wurde, daß die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB. keineswegs eine bereits alle Details der geplanten Tat umfassende Verabredung voraussetzt. Soweit schließlich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang zum besseren Verständnis für die Geschwornen die Anführung von 'neutralen Beispielen' in der Rechtsbelehrung fordert, sei er auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als unbegründet.

Allerdings war von Amts wegen (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO.) wahrzunehmen, daß die Vorhaftanrechnung (Paragraph 38, StGB.) irrig nicht auch die im Spruch genannte (und aus dem einbezogenen Verfahren 10 U 2342/83 des Strafbezirksgerichts Wien zu ersehende) Haft erfaßte. Rudolf A wurde für das von ihm begangene Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, (Absatz eins,), 143, erster und zweiter Fall StGB., das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB., das Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB., das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG., das Verbrechen des verbrecherischen Komplottes nach Paragraph 277, Absatz eins

StGB. und das Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, StGB. nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB. und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 25. Oktober 1983, AZ. 8 E römisch fünf r 828/83 (mit dem er nach Paragraph 198, Absatz 2, StGB. zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Das Geschwornengericht wertete als erschwerend die Begehung von vier Verbrechen und drei (richtig: zwei) Vergehen, die Wiederholung der Sachbeschädigung, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle; ferner daß A schon 16 mal, überwiegend wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (womit auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. erfüllt waren) und weiters den raschen Rückfall. Als mildernd fiel demgegenüber ins Gewicht das reumütige und umfassende Geständnis bezüglich der Sachbeschädigung, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des unbefugten Waffengebrauchs und der Diebstähle, sowie der Umstand, daß es bezüglich des Raubes beim Versuch geblieben ist. Mit seiner Berufung bekämpft A das Strafausmaß. Das Geschwornengericht hat jedoch die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig genannt und auch zutreffend gewichtet. Die Verurteilungen, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sind - losgelöst von der jeweils dafür verhängten Strafe - gemäß Paragraph 33, Ziffer 2

StGB. grundsätzlich erschwerend; ihr Gewicht ist im vorliegenden Fall ohnehin angesichts des Tatunrechts der abgeurteilten Taten von untergeordneter Bedeutung. Ein reumütiges Geständnis wiederum hat der Berufungswerber bezüglich des Raubversuches nicht abgelegt; seine eine solche Tat konzedierenden Angaben im Vorverfahren waren angesichts der von ihm behaupteten Erinnerungslücken und des umfassenden Geständnisses seiner Raubgenossen zur Wahrheitsfindung kein sonderlicher Beitrag. Für eine untergeordnete Beteiligung AS an den zahlreich begangenen Straftaten findet sich in der Aktenlage kein Anhaltspunkt. Daß er aber Urheber oder gar Anstifter der Taten gewesen sei, wurde ihm ohnehin nicht (als erschwerend: Paragraph 33, Ziffer 4, StGB.) angelastet. Die Heimerziehung im Kindesalter kann dem inzwischen mehr als 25-jährigen und bereits vielfach vorbestraften Berufungswerber nicht mehr zugute gehalten werden.

Daß der Raub aber beim Versuch geblieben ist, wurde vom Geschwornengericht gebührend berücksichtigt. Sonstige zusätzlich ins Gewicht fallende Milderungsgründe liegen nicht vor. Demzufolge erweist sich angesichts der zahlreichen äußerst rücksichtslos begangenen Taten, welche eine völlige Mißachtung fundamentaler Prinzipien des menschlichen Zusammenlebens erkennen lassen, die verhängte Strafe als nicht reduktionsfähig.

Anmerkung

E04639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00096.84.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19840828_OGH0002_0100OS00096_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung