Entscheidung 10 Os 96/85
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und einen anderen wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., AZ. 18 U 2521/82 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung dieses Gerichtes vom 19.Jänner 1983, ON. 5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und einen anderen wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., AZ. 18 U 2521/82 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung dieses Gerichtes vom 19.Jänner 1983, ON. 5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Durch die gegen Manfred A wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. erlassene Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 19.Jänner 1983, GZ. 18 U 2521/82-5, wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO. verletzt. Diese Strafverfügung wird aufgehoben; das bezeichnete Strafverfahren wird eingestellt.Durch die gegen Manfred A wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. erlassene Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 19.Jänner 1983, GZ. 18 U 2521/82-5, wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO. verletzt. Diese Strafverfügung wird aufgehoben; das bezeichnete Strafverfahren wird eingestellt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 460 Abs. 1 StPO. war die Erlassung der Strafverfügung unzulässig, weil sich der genannte Beschuldigte zur selben Zeit im Verfahren zum AZ. 6 d Vr 12.574/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vgl. S. 273 sowie hier S. 35 und die Rückscheine bei S. 34) in Untersuchungshaft, also nicht auf freiem Fuß befand. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und im Sinn des § 292 letzter Satz StPO. zu beheben.Nach Paragraph 460, Absatz eins, StPO. war die Erlassung der Strafverfügung unzulässig, weil sich der genannte Beschuldigte zur selben Zeit im Verfahren zum AZ. 6 d römisch fünf r 12.574/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vergleiche S. 273 sowie hier S. 35 und die Rückscheine bei S. 34) in Untersuchungshaft, also nicht auf freiem Fuß befand. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO. zu beheben.
Da dieselbe Tat inzwischen (auch) schon mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1983, GZ. 6 d Vr 12.574/82-20, rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. auch S. 153, 155 sowie hier S. 17) und sich eine (gleichfalls im Weg des § 33 StPO. mögliche) Korrektur jener (seinerzeit verfehlten Doppel-) Verurteilung (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.) im Hinblick auf die nunmehrige Aufhebung der Strafverfügung jedenfalls erübrigt, war das bezirksgerichtliche Strafverfahren gegen Manfred A sogleich einzustellen (§§ 447 Abs. 1, 90 Abs. 1 StPO.).Da dieselbe Tat inzwischen (auch) schon mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1983, GZ. 6 d römisch fünf r 12.574/82-20, rechtskräftig abgeurteilt wurde vergleiche auch S. 153, 155 sowie hier S. 17) und sich eine (gleichfalls im Weg des Paragraph 33, StPO. mögliche) Korrektur jener (seinerzeit verfehlten Doppel-) Verurteilung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) im Hinblick auf die nunmehrige Aufhebung der Strafverfügung jedenfalls erübrigt, war das bezirksgerichtliche Strafverfahren gegen Manfred A sogleich einzustellen (Paragraphen 447, Absatz eins, 90, Absatz eins, StPO.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00096.85.0827.000
Dokumentnummer
JJT_19850827_OGH0002_0100OS00096_8500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung