Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix A nachstehender, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Elfriede B als Mittäter verübter strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zwar:
zu I A 1 des am 30. April 1982 in Wien begangenen Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB, weil er und Elfriede B die Polizeibeamten Revierinspektor Johann C und Inspektor Robert D, die im Begriffe waren, sie festzunehmen und zum nächstgelegenen Bezirkspolizeikommissariat zu eskortieren, durch Versetzen von Schlägen und Tritten ins Gesicht und gegen die Schienbeine sowie durch Würgen am Hals, sohin mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchten;zu römisch eins A 1 des am 30. April 1982 in Wien begangenen Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (zu ergänzen: erster Fall) StGB, weil er und Elfriede B die Polizeibeamten Revierinspektor Johann C und Inspektor Robert D, die im Begriffe waren, sie festzunehmen und zum nächstgelegenen Bezirkspolizeikommissariat zu eskortieren, durch Versetzen von Schlägen und Tritten ins Gesicht und gegen die Schienbeine sowie durch Würgen am Hals, sohin mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchten;
zu I A 2 des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, weil er und B durch die unter Punkt 1 geschilderten Angriffshandlungen die Beamten C und D wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzen wollten; zu I B und zu II des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, weil er (zu I B) am 30. April 1982 in Wien den Karl E durch Ausreißen von Kopfhaaren und Versetzen eines Faustschlages gegen den rechten Oberarm, der einen Bluterguß zur Folge hatte, und (zu II) am 8. August 1982 (zu ergänzen: in Wien) den Franz F durch Versetzen mehrerer Messerstiche, wodurch dieser drei Stichwunden und Schnittverletzungen am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel erlitt, am Körper leicht verletzte;zu römisch eins A 2 des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, weil er und B durch die unter Punkt 1 geschilderten Angriffshandlungen die Beamten C und D wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzen wollten; zu römisch eins B und zu römisch zwei des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, weil er (zu römisch eins B) am 30. April 1982 in Wien den Karl E durch Ausreißen von Kopfhaaren und Versetzen eines Faustschlages gegen den rechten Oberarm, der einen Bluterguß zur Folge hatte, und (zu römisch zwei) am 8. August 1982 (zu ergänzen: in Wien) den Franz F durch Versetzen mehrerer Messerstiche, wodurch dieser drei Stichwunden und Schnittverletzungen am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel erlitt, am Körper leicht verletzte;
(zu III) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach (zu ergänzen:(zu römisch drei) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach (zu ergänzen:
§ 83 Abs. 1) § 84 Abs. 1 StGB, weil er am 6. Oktober 1982 (zu ergänzen: in Wien) dem Heinz G (richtig: H, vgl ON 47/I, insbes S 207) durch Versetzen mehrerer Messerstiche gegen den Unterarm, wodurch dieser im Bereich des linken Unterarms stark blutende Stichverletzungen mit Nervendurchtrennung erlitt, eine schwere Körperverletzung zufügte.Paragraph 83, Absatz eins,) Paragraph 84, Absatz eins, StGB, weil er am 6. Oktober 1982 (zu ergänzen: in Wien) dem Heinz G (richtig: H, vergleiche ON 47/I, insbes S 207) durch Versetzen mehrerer Messerstiche gegen den Unterarm, wodurch dieser im Bereich des linken Unterarms stark blutende Stichverletzungen mit Nervendurchtrennung erlitt, eine schwere Körperverletzung zufügte.
Der Angeklagte A wurde hiefür nach §§ 28, 39, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens als erschwerend, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben war.Der Angeklagte A wurde hiefür nach Paragraphen 28, 39, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens als erschwerend, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben war.
Die vom Angeklagten A gegen einige Punkte des Schuldspruchs erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 26. Juni 1984, GZ 10 Os 97/84-8, zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes mit der Begründung anstrebt, das Erstgericht hätte zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB angenommen und überdies als mildernd zu werten übersehen, daß er die Straftaten unter 'nicht allzu geringem Alkoholeinfluß begangen habe', sowie daß es sich bei den Fakten F und H um milieubedingte Streitigkeiten handelte.Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes mit der Begründung anstrebt, das Erstgericht hätte zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB angenommen und überdies als mildernd zu werten übersehen, daß er die Straftaten unter 'nicht allzu geringem Alkoholeinfluß begangen habe', sowie daß es sich bei den Fakten F und H um milieubedingte Streitigkeiten handelte.