Begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1979, GZ 6 d Vr 588/79-43, wurde unter anderm Gottfried A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 StGB verurteilt. Er meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Dabei bezeichnete er weder einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs 1 StPO) noch die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich im Rahmen der angemeldeten Berufung beschwert findet (§ 294 Abs 2 StPO).Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1979, GZ 6 d römisch fünf r 588/79-43, wurde unter anderm Gottfried A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB verurteilt. Er meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Dabei bezeichnete er weder einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) noch die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich im Rahmen der angemeldeten Berufung beschwert findet (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
Eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ist innerhalb der gemäß §§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO nach der Urteilszustellung offenstehenden Frist nicht eingelangt.Eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ist innerhalb der gemäß Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO nach der Urteilszustellung offenstehenden Frist nicht eingelangt.
Darnach hat das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen (ON. 60).Darnach hat das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen (ON. 60).
Gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO war nunmehr auch die Berufung des Angeklagten A vom Obersten Gerichtshof (der hiefür gemäß § 296 Abs 1 StPO zuständig ist, weil über die Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten zu entscheiden sein wird) zurückzuweisen.Gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO war nunmehr auch die Berufung des Angeklagten A vom Obersten Gerichtshof (der hiefür gemäß Paragraph 296, Absatz eins, StPO zuständig ist, weil über die Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten zu entscheiden sein wird) zurückzuweisen.