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Entscheidung 10 Os 98/79×

Entscheidung 10 Os 98/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os98/79

Entscheidungsdatum

22.08.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried A u.a. wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten Gottfried A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1979, GZ 6 d römisch fünf r 588/79-43, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten Gottfried A wird zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen diesem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1979, GZ 6 d römisch fünf r 588/79-43, wurde unter anderm Gottfried A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB verurteilt. Er meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Dabei bezeichnete er weder einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) noch die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich im Rahmen der angemeldeten Berufung beschwert findet (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).

Eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ist innerhalb der gemäß Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO nach der Urteilszustellung offenstehenden Frist nicht eingelangt.

Darnach hat das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen (ON. 60).

Gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO war nunmehr auch die Berufung des Angeklagten A vom Obersten Gerichtshof (der hiefür gemäß Paragraph 296, Absatz eins, StPO zuständig ist, weil über die Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten zu entscheiden sein wird) zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag des Angeklagten A ON. 61 (betreffend Einzelheiten des Vollzugs der über ihn verhängten Strafe) kann nicht als Zurückziehung der Berufung aufgefaßt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Erklärung, die Strafe antreten zu wollen, nur der Verzicht auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, weil lediglich deren Anmeldung unter allen Umständen eine aufschiebende Wirkung äußert (Paragraph 284, Absatz 3, StPO; siehe dagegen Paragraph 294, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E02216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00098.79.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19790822_OGH0002_0100OS00098_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung