Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Herbert L*** und Andreas H*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Herbert L*** und Andreas H*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129
Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 1 b Vr 7436/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden denZiffer eins, 2 und 3, 130 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 1 b römisch fünf r 7436/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden den
Text
In sinngemäßer Anwendung der §§ 270 Abs. 3, 291 zweiter SatzIn sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 270, Absatz 3, 291, zweiter Satz
Rechtliche Beurteilung
StPO werden die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1985, GZ 10 Os 98, 99/85-8, dahin berichtigt, daß der bei der Übertragung versehentlich auf S. 14l sechste und siebente Zeile von oben, eingefügte Halbsatz "weshalb insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen wurde", an dieser Stelle zu entfallen hat und statt dessen auf S. 13, dreizehnte Zeile von oben, im Anschluß an das Wort "könnte" einzufügen und mit dem nächsten Wort "Entscheidend" ein neuer Absatz zu beginnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00098.85.1003.000
Dokumentnummer
JJT_19851003_OGH0002_0100OS00098_8500000_000