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Entscheidung 10 Os 98/85×

Entscheidung 10 Os 98/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os98/85 (10Os99/85)

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Herbert L*** und Andreas H*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129

Ziffer eins, 2 und 3, 130 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 1 b römisch fünf r 7436/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden den

Spruch

Beschluß gefaßt:

Text

In sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 270, Absatz 3, 291, zweiter Satz

Rechtliche Beurteilung

StPO werden die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1985, GZ 10 Os 98, 99/85-8, dahin berichtigt, daß der bei der Übertragung versehentlich auf S. 14l sechste und siebente Zeile von oben, eingefügte Halbsatz "weshalb insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen wurde", an dieser Stelle zu entfallen hat und statt dessen auf S. 13, dreizehnte Zeile von oben, im Anschluß an das Wort "könnte" einzufügen und mit dem nächsten Wort "Entscheidend" ein neuer Absatz zu beginnen ist.

Anmerkung

E08947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00098.85.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19851003_OGH0002_0100OS00098_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung