Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert G*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 (zu ergänzen: iVm § 161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert G*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (zu ergänzen: in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er als Geschäftsführer der Herbert
G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in Wolfurt fahrlässig
1. in der Zeit von ca 1975/76 bis spätestens Ende 1978 durch Unterlassen einer längerfristigen Finanzplanung und einer Berechnung von Betriebsmittelerfordernissen (insbesondere bei der Errichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen), durch Führung eines desolaten betrieblichen Rechnungswesens (insbesondere Mahnwesens), durch organisatorische Mängel in der Leitung und Kontrolle des Unternehmens (insbesondere infolge Fehlens einer Verbindung zwischen Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung) sowie durch Haltung eines zu großen Warenlagers, Einsatz zu geringen Eigenkapitals und unverhältnismäßige Kreditbenützung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt;
2. in der Zeit von spätestens Ende 1978 bis 7.April 1982 in Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder zumindest der Mehrheit von ihnen vereitelt oder geschmälert, und zwar dadurch, daß er neue Schulden einging, indem er insbesondere weitere Kredite aufnahm, nämlich
(1) im Jänner 1980 bei der Ö*** L***
AG, Filiale Bregenz, über den bereits bestehenden
Kreditrahmen von 15,000.000 S hinaus einen Ausfuhrförderungskredit von weiteren 7,000.000 S;
(2) im Jänner 1980 bei der Ö*** L***
AG, Filiale Bregenz, über den bereits bestehenden Eskomptkreditrahmen von 6,000.000 S hinaus einen weiteren Kredit von 5,457.000 S; und
(3) im November 1981 beim Ö***
C*** (Ö***), Filiale Bregenz, einen Kredit
von 18,000.000 S,
daß er ferner Schulden, nämlich offene Überstundenentgelte und Löhne von Heimarbeitern (mit Schwarzgeldern aus dem Abverkauf von Waren im Gesamtbetrag von rund 150.000 DM) bezahlte, sowie Pfänder bestellte und daß er darüber hinaus nicht rechtzeitig das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses beantragte.
Hingegen wurden
der Angeklagte Karl R*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt C der Anklageschrift), er habe als Leiter der Kreditabteilung der Ö*** L*** AG, Filiale Bregenz, im November 1981
die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren, also fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser Bank dadurch einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er für einen Kredit der Herbert G*** Ges.m.b.H. beim Ö***, Filiale Bregenz, in der Höhe von 18,000.000 S in Kenntnis der Rückzahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin die Bürgschaft übernahm, und er habe hiedurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB begangen;die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren, also fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser Bank dadurch einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er für einen Kredit der Herbert G*** Ges.m.b.H. beim Ö***, Filiale Bregenz, in der Höhe von 18,000.000 S in Kenntnis der Rückzahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin die Bürgschaft übernahm, und er habe hiedurch das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB begangen;
die Angeklagten Herbert G*** - bei dem es sich insoweit mit Rücksicht auf den Schuldspruch zu Punkt 2. (3) des Urteilssatzes um einen unzulässigen "Subsumtionsfreispruch" handelt -, Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt D), sie haben in Bregenz zur Ausführung der oben beschriebenen strafbaren Handlung des Karl R*** (laut Punkt C) dadurch beigetragen, daß sie in Absprache des Vorganges mit diesem beim Ö***, Filiale Bregenz, den Kredit in der Höhe von 18,000.000 S aufnahmen und das Geld für die Herbert G*** Ges.m.b.H. verwendeten, und sie haben hiedurch das Verbrechen der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB begangen; die Angeklagten Kurt G*** und Herbert G*** vomdie Angeklagten Herbert G*** - bei dem es sich insoweit mit Rücksicht auf den Schuldspruch zu Punkt 2. (3) des Urteilssatzes um einen unzulässigen "Subsumtionsfreispruch" handelt -, Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt D), sie haben in Bregenz zur Ausführung der oben beschriebenen strafbaren Handlung des Karl R*** (laut Punkt C) dadurch beigetragen, daß sie in Absprache des Vorganges mit diesem beim Ö***, Filiale Bregenz, den Kredit in der Höhe von 18,000.000 S aufnahmen und das Geld für die Herbert G*** Ges.m.b.H. verwendeten, und sie haben hiedurch das Verbrechen der Untreue als Beteiligte nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 153 Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB begangen; die Angeklagten Kurt G*** und Herbert G*** vom
Anklagevorwurf (laut Punkt A/1), sie haben in Wolfurt als leitende Angestellte der Herbert G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von 1975/76 bis spätestens Sommer 1978 fahrlässig durch Unterlassen einer längerfristigen Finanzplanung und einer Berechnung von Betriebsmittelerfordernissen, durch Führung eines desolaten betrieblichen Rechnungswesens, durch organisatorische Mängel in der Leitung und Kontrolle des Unternehmens, durch Haltung eines zu großen Warenlagers und durch unverhältnismäßige Kreditbenützung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt, wobei sie die Geschäftsbücher des Unternehmens durch Manipulation der Inventuren verfälschten, und sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 zweiter Satz, 161 Abs. 1 StGB begangen; die Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt A/2), sie haben in Wolfurt als leitende Angestellte der Herbert G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von spätestens Sommer 1978 bis 7. April 1982 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung von deren Gläubigern oder zumindest der Mehrheit von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem sie insbesondere neue Schulden eingingen, Schulden zahlten sowie Pfänder bestellten und wobei sie die Geschäftsbücher des Unternehmens durch Manipulation der Inventuren verfälschten, und sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, 161 Abs. 1 StGB begangen;Anklagevorwurf (laut Punkt A/1), sie haben in Wolfurt als leitende Angestellte der Herbert G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von 1975/76 bis spätestens Sommer 1978 fahrlässig durch Unterlassen einer längerfristigen Finanzplanung und einer Berechnung von Betriebsmittelerfordernissen, durch Führung eines desolaten betrieblichen Rechnungswesens, durch organisatorische Mängel in der Leitung und Kontrolle des Unternehmens, durch Haltung eines zu großen Warenlagers und durch unverhältnismäßige Kreditbenützung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt, wobei sie die Geschäftsbücher des Unternehmens durch Manipulation der Inventuren verfälschten, und sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, zweiter Satz, 161 Absatz eins, StGB begangen; die Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt A/2), sie haben in Wolfurt als leitende Angestellte der Herbert G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von spätestens Sommer 1978 bis 7. April 1982 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung von deren Gläubigern oder zumindest der Mehrheit von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem sie insbesondere neue Schulden eingingen, Schulden zahlten sowie Pfänder bestellten und wobei sie die Geschäftsbücher des Unternehmens durch Manipulation der Inventuren verfälschten, und sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Satz, 161 Absatz eins, StGB begangen;
die Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt B), sie haben in Bregenz mit dem Vorsatz, die zahlungsunfähige Herbert G*** Ges.m.b.H. durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Ö*** L*** AG, Filiale Bregenz, durch
Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit der Gesellschaft als Kreditnehmerin unter Vorlage gefälschter Bilanzen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zur Gewährung weiterer Kredite durch Gestattung der Überziehung bestehender Kreditrahmen, mithin zu Handlungen verleitet, welche dieses Bankinstitut am Vermögen schädigten, wobei der Schade 100.000 S überstiegen habe, und zwar
1. im Jänner 1980 in Ansehung des mit 15,000.000 S
eingeräumten Ausfuhrförderungskreditrahmens - Schaden (letztlich der Ö*** K*** AG durch Inanspruchnahme als
Bürgin) 7,000.000 S; sowie
2. im Jänner 1980 in Ansehung des mit 6,000.000 S
eingeräumten Exkomptkreditrahmens - Schaden 5,457.000 S, und sie haben hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.eingeräumten Exkomptkreditrahmens - Schaden 5,457.000 S, und sie haben hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Daneben ergingen weitere Teilfreisprüche des Angeklagten Herbert G*** sowie weitere Freisprüche der Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***, die - ebenso wie der Freispruch des Angeklagten Karl R*** (vom Anklagevorwurf laut Punkt C) - unangefochten blieben.
Den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida bekämpft der Angeklagte Herbert G*** mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft wendet sich ihrerseits mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gegen die Beurteilung des als schwerer Betrug (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB) und als Tatbeitrag zur Untreue (§§ 12 dritter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) unter Anklage gestellten Verhaltens des Angeklagten Herbert G*** gemäß Punkt 2. (1) bis (3) des Schuldspruches bloß als Tathandlungen der fahrlässigen Krida, gegen die Nichtannahme einer (qualifizierenden) Verfälschung der Geschäftsbücher (§ 159 Abs. 3 zweiter Satz StGB) bei diesem Schuldspruch und gegen die oben im einzelnen dargestellten - jeweils (ebenfalls) den Vorwurf fahrlässiger Krida, des Betruges und der (Beitragstäterschaft zur) Untreue betreffenden - Freisprüche der Mitangeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***.Den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida bekämpft der Angeklagte Herbert G*** mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft wendet sich ihrerseits mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gegen die Beurteilung des als schwerer Betrug (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB) und als Tatbeitrag zur Untreue (Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) unter Anklage gestellten Verhaltens des Angeklagten Herbert G*** gemäß Punkt 2. (1) bis (3) des Schuldspruches bloß als Tathandlungen der fahrlässigen Krida, gegen die Nichtannahme einer (qualifizierenden) Verfälschung der Geschäftsbücher (Paragraph 159, Absatz 3, zweiter Satz StGB) bei diesem Schuldspruch und gegen die oben im einzelnen dargestellten - jeweils (ebenfalls) den Vorwurf fahrlässiger Krida, des Betruges und der (Beitragstäterschaft zur) Untreue betreffenden - Freisprüche der Mitangeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***.
Dem Urteil liegt - zusammenfassend wiedergegeben - folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte Herbert G*** war Alleineigentümer und einziger Geschäftsführer der 1970 gegründeten Herbert G*** Ges.m.b.H. (im folgenden: Ges.m.b.H.) mit dem Sitz in Wolfurt, die sich ua mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Gardinen, Textilgeweben und Gewirken aller Art befaßte (US 10, 11) und ihre Produkte nicht nur in Österreich, sondern über die gleichfalls 1970 in Lindau errichtete Einzelfirma Herbert G*** auch in der Bundesrepublik Deutschland vertrieb. Der Geschäftsleitung gehörten darüber hinaus die Mitangeklagten Kurt G*** (Verkaufsleitung und Disposition von Fertigwaren und Fasergarnen), Herbert G*** (Leiter der Personalabteilung und der allgemeinen Verwaltung) und seit 1. Jänner 1977 Johann H*** (Leiter des Rechnungswesens) an, denen aber - ungeachtet regelmäßig abgehaltener Geschäftsleitungssitzungen - über ihren jeweiligen Aufgabenbereich hinaus de facto wenig Einfluß auf die Gechäftsführung zukam (US 13 bis 19).
Seit der Gründung befand sich die Ges.m.b.H. ohne Konsolidierungsphase auf Expansionskurs, wobei der Angeklagte Herbert G*** einem "Umsatzdenken" huldigte und damit bis 1975 auch Gewinne erzielte (US 15, 16). Ab dem Jahre 1976 aber zeigten sich infolge allgemeiner Verschlechterung der Konjunkturlage die Schwächen des Unternehmens. Fehlende längerfristige Finanzierungspläne, Mängel in der innerbetrieblichen Organisation und ein darniederliegendes Rechnungswesen führten in Verbindung mit dem Versuch, eine Umsatzsteigerung um 100 % zu erreichen, zu einem unverhältnismäßigen Einsatz von Fremdkapital und einem überproportionalen Ansteigen des Warenlagers. Die damit verbundene enorme Kostensteigerung hatte 1976 einen Jahresverlust von 10,000.000 S zur Folge. Im Vermögensstand der Ges.m.b.H. trat eine Überschuldung von rund 17,000.000 S ein, die sich im Geschäftsjahr 1977/78 auf ca 39,000.000 S erhöhte (US 16, 17; 20, 21). Mitte 1978 war das Unternehmen nicht mehr in der Lage, alle finanziellen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen (US 22). Ungeachtet dieser negativen Entwicklung gründeten der Angeklagte Herbert G*** (persönlich) und die Ges.m.b.H. zur Erschließung des französischen Marktes am 16.Juni 1978 die Tochterfirma S***-F*** s.a.r.l. (US 11, 22). Zur Erschließung des Schweizer Marktes wurde (mit Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1978) die S***-G*** AG Zürich errichtet (US 12, 22). Die Firma S***-F*** erwirtschaftete Verluste in Millionenhöhe (US 28) und entwickelte sich rasch zu einer weiteren ernst zu nehmenden finanziellen Belastung für das Mutterunternehmen, welches ihr gegenüber bald außerordentlich hohe Außenstände (1978 fast 7,000.000 S - US 28) hatte. Auch die Firma Herbert G*** Lindau und die S*** AG Zürich brachten nur Verluste, die von der Ges.m.b.H. durch "Gutschriften" (teilweise) abgedeckt wurden (US 22, 23). Am 12.Juli 1978 erwirkte letztere von der Ö*** L*** AG, Filiale Bregenz, mit der sie seit
ihrem Beginn zusammenarbeitete, eine weitere Ausweitung des Bankkreditrahmens um 7,000.000 S auf 37,000.000 S und des Ausfuhrförderungskreditrahmens um 3,000.000 S auf 15,000.000 S (US 27).
Ende 1978 war die Ges.m.b.H. zahlungsunfähig. Das wurde vom Angeklagten Herbert G*** auch klar erkannt. Dessenungeachtet versuchte er in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch irgendwie weiterführen zu können, den Betrieb aufrechtzuerhalten (US 23). Obwohl dem Angeklagten spätestens im Laufe des Jahres 1979 klar wurde, daß die in der S***-F*** gebundenen Beträge (1979 laut Bilanz rund 10,200.000 S) langfristig nicht mehr rückzahlbar sein würden (US 28) und er spätestens ab 1978 auch mit einer vollen Uneinbringlichkeit der in der Bilanz 1979 der Ges.m.b.H. noch immer ausgewiesenen Außenstände gegenüber der Firma Herbert G*** Lindau in der Höhe von rund 10,400.000 S rechnete (US 29), stellte er am 31. Jänner 1980 bei der Ö*** L*** AG neuerlich
einen Antrag auf Erhöhung der bereits eingeräumten Kreditrahmen, der am 17.März 1980 vom Vorstand dieser Bank genehmigt wurde und zu einer Ausweitung des Eskomptkredites von 6,000.000 S auf 11,457.000 S sowie des Ausfuhrförderungskredites von 15,000.000 S auf 22,000.000 S führte; die Kreditausweitungen waren im wesentlichen durch stille Zessionen von Forderungen der Ges.m.b.H. an die Tochterfirmen (Konzernfirmen) besichert (US 27), von denen der Angeklagte aber wußte, daß sie nur zu einem geringen Teil einbringlich sein würden (US 29).
Trotz seines Wissens um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Ges.m.b.H. per Ende 1978 und der wirtschaftlichen Lage der Tochterfirmen (Konzernfirmen) - das Verrechnungskonto der Ges.m.b.H. mit der S*** AG Zürich wies für das Geschäftsjahr 1978/79 einen Saldo von rund 2,800.000 S zu ihren Gunsten auf, den er spätestens ab 1980/81 für uneinbringlich hielt
(US 29) - konstatierte das Erstgericht, daß der Angeklagte bei der Kreditaufnahme vom 31.Jänner 1980 der Ö*** L*** AG
keinen Schaden zufügen wollte, sondern weiterhin auf eine Verbesserung der Lage und damit Rettung seines Unternehmens hoffte (US 30). Auch die Mitangeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***, die bei den Verhandlungen über die Kreditaufnahme mit dem Leiter der Kreditabteilung der Filiale Bregenz der Ö*** L*** AG, nämlich (dem gleichfalls mitangeklagt gewesenen, jedoch rechtskräftig freigesprochenen) Karl R***, fallweise zugegen waren (US 26, 27), zogen nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht in Betracht (US 30).
Um die sich ab dem Jahre 1978 bereits abzeichnende Katastrophe abzuwenden, gründete der Angeklagte ungeachtet der Warnungen der in der Geschäftsleitung tätig gewesenen Mitangeklagten und ohne planende Vorarbeiten mit Gesellschaftsvertrag vom 23.April 1981 (Gesellschafter S*** AG mit einer Stammeinlage von 490.000 S und Werner F*** mit einer Stammeinlage von 10.000 S) die G***- UND S***-U*** Ges.m.b.H. (GSU), deren geplante Produktion allerdings nie richtig zum Laufen kam (US 12; 30, 31). Diese Firmengründung erwies sich als krasse unternehmerische Fehlleistung und hatte zur Folge, daß die im Jänner 1980 aufgenommenen Kredite bei der Ö*** L*** AG zur Weiterführung des Unternehmens nicht ausreichten. Demgemäß beantragte die Ges.m.b.H. am 27.März 1981 bei dieser Bank die Aufstockung des Kreditrahmens von 37,000.000 S auf 42,000.000 S und bot zur Besicherung Forderungen an die GSU an. Ihr Antrag wurde ebenso wie ein gleichlautender Antrag vom 29.Mai 1981 abgelehnt. Erst auf Grund eines neuerlichen Antrags vom 16.Juli 1981, wonach zur Besicherung nicht mehr Forderungen gegen die GSU, sondern gegen sonstige Drittschuldner dienen sollten, wurde am 5.August 1981 der Kreditrahmen (Überbrückungskredit) um insgesamt 7,500.000 S erhöht (US 32, 33).
In der Zeit von April 1979 bis Mai 1981 wurden aus gewerbesteuerrechtlichen Erwägungen wiederholt Schuldverlagerungen von der Ö*** L*** AG zum Ö*** vorgenommen, um
solcherart die bei ersterer bestandenen Dauerschuldverhältnisse zu unterbrechen und den Gewerbeertrag zu mindern. Derartige "Vorlagen" des Ö*** wurden aufgrund einer Refundierungserklärung der Ö*** L*** AG durchgeführt, derzufolge der durch
den Ö***-Kredit jeweils frei werdende Teil des L***-Kreditrahmens einer sogenannten "Reservierung" zuzuführen war, um zu verhindern, daß durch die betreffende Vorlage der gesamte Kreditrahmen (bei beiden Banken) erhöht werde.
Am 16.November 1981 kam es neuerlich zu einer derartigen Vorlage des Ö*** über 18,000.000 S (US 34). Im Vertrauen auf Zusagen und Versprechungen des Angeklagten, es würden Waren um 10,000.000 S vom Lager abverkauft, er erwarte große Zahlungen von der GSU und er werde einen Kredit bei der S*** B*** aufnehmen, unterließ Karl R*** im Hinblick auf andrängende größere Zahlungsverpflichtungen der Ges.m.b.H. eine Reservierung, was zu einer Ausweitung des Kreditvolumens um weitere 18,000.000 S führte (US 35, 36). Auch insoweit stellte der Schöffensenat fest, daß der Angeklagte Herbert G*** durch die Versprechungen in keiner Weise eine Schädigung der Ö*** L*** AG herbeiführen
wollte, sondern seine Hoffnung trotz der scheinbar aussichtslosen Situation weiterhin in eine Aufwärtsentwicklung des Unternehmens und damit in eine Rückzahlungsmöglichkeit setzte (US 36). Zu diesem Zeitpunkt hatte er unbelastetes Privatvermögen von mindestens 10,000.000 S (US 39), das aber bereits 1978 nicht mehr dazu ausgereicht hätte, die Zahlungsunfähigkeit der Ges.m.b.H. zu beheben (US 57).
Nach Aufdeckung dieser "Umwegfinanzierung" veranlaßte der Vorstand der Ö*** L*** AG in Wien eine Betriebsprüfung bei der Gesellschaft und stellte nach Vorliegen der Ergebnisse (Mittelbedarf zur Weiterführung des Unternehmens bis Dezember 1982 40,000.000 S) mit 31.März 1982 jedes weitere Kreditengagement ein. Damit brach das Unternehmen zusammen. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 7.April 1982, Sa 5/82, wurde über das Vermögen der Ges.m.b.H. das Ausgleichsverfahren, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 24.September 1982, S 35/82, der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Ausfall der Gläubigerforderungen betrug ca 150,000.000 S (US 36 bis 38).
Das Erstgericht stützte seine Feststellungen über die Entwicklung der Ges.m.b.H. ab dem Jahre 1975/76 zum einen auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. Peter H***, der eine (objektive) Überschuldung der Gesellschaft in der Höhe von 13,500.000 S erstmals für das Jahr 1976 errechnete und den Zeitpunkt des Eintrittes von deren Zahlungsunfähigkeit mit Ende 1978 annahm (US 52), sowie zum anderen (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht) im wesentlichen auf die vom Angeklagten G*** selbst verfaßte Aktennotiz vom 24.März 1977, auf die vom Mitangeklagten Johann H*** periodisch zusammengestellten und ersterem zur Kenntnis gelangten "Finanzierungsübersichten" und auf die ab Mai 1978 einsetzenden Exekutionen (US 52 bis 58). Der aus buchhalterischer Sicht vertretenen Ansicht des Sachverständigen, daß beginnend mit dem Jahr 1976 Bilanz-"Fälschungen" (in Ansehung der das Warenlager betreffenden Ansätze) stattgefunden haben, schloß es sich aber auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert G***: