Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Fs 1/99×

Entscheidung 11 Fs 1/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Undefined

Geschäftszahl

11Fs1/99

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wegen weiterer strafbarer Handlungen über den Fristsetzungsantrag des Dr. Rudolf H***** vom 4. Mai 1999, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, dem Oberlandesgericht Linz eine angemessene Frist zur Erledigung des an diesen Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrages vom 6. April 1999 aufzutragen, wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Im Verfahren 14 römisch fünf r 507/93 des Landesgerichtes Wels, in welchem Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wegen weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, begehrte Dr. H***** mit seinem am 2. Oktober 1998 beim Landesgericht Wels eingelangten Antrag die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

Am 8. April 1999 überreichte Dr. H***** beim Landesgericht Wels einen mit 6. April 1999 datierten, an das Oberlandesgericht Linz adressierten Schriftsatz, mit welchem er den Antrag stellte, dem Landesgericht Wels zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Wiederaufnahmeantrages im Sinne des Paragraph 91, GOG eine angemessene Frist zu setzen.

Dieser Fristsetzungsantrag langte am 21. April 1999 beim Oberlandesgericht ein, welches den Antrag bereits am 22. April abgewiesen hat. Der hierüber ausgefertigte Beschluß wurde dem Antragsteller am 3. Mai 1999 zugestellt.

Mit seiner unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 4. Mai 1999 (welche zunächst dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt und von diesem mit einer Stellungnahme vorgelegt wurde) begehrt Dr. H*****, diesem Gerichtshof eine angemessene Frist zur Entscheidung über seinen Antrag vom 6. April 1999 zu setzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag, über welchen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG der Oberste Gerichtshof abzusprechen hat, ist indes unbegründet, hat doch das Oberlandesgericht über den ihm am 21. April vorgelegten Antrag bereits am 22. April und somit unverzüglich entschieden.

Anmerkung

E54563 11O00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110FS00001.99.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_0110FS00001_9900000_000