Bemerkt wird vorerst, dass der gegenständliche Fristsetzungsantrag zu Unrecht an den Obersten Gerichtshof gerichtet wurde, weil gemäß § 145 Abs 1 Geo Rechtsmittelentscheidungen vom Gericht erster Instanz zuzustellen sind und der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG an den übergeordneten Gerichtshof, sohin an das Oberlandesgericht Linz, zu richten gewesen wäre. Behauptete Säumigkeiten von Bezirks- und Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (vgl Felzmann/Danzl/Hopf, OGH (2002), § 22 OGH-Geo Anm 3). Den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens begründet der Antragsteller damit, dass § 91 GOG keine Entschädigung für Verfahrensverzögerungen vorsehe, was jedoch gemäß Art 50 (gemeint offenbar: Art 41) MRK geboten sei.Bemerkt wird vorerst, dass der gegenständliche Fristsetzungsantrag zu Unrecht an den Obersten Gerichtshof gerichtet wurde, weil gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Geo Rechtsmittelentscheidungen vom Gericht erster Instanz zuzustellen sind und der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG an den übergeordneten Gerichtshof, sohin an das Oberlandesgericht Linz, zu richten gewesen wäre. Behauptete Säumigkeiten von Bezirks- und Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche Felzmann/Danzl/Hopf, OGH (2002), Paragraph 22, OGH-Geo Anmerkung 3). Den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens begründet der Antragsteller damit, dass Paragraph 91, GOG keine Entschädigung für Verfahrensverzögerungen vorsehe, was jedoch gemäß Artikel 50, (gemeint offenbar: Artikel 41,) MRK geboten sei.
Dieses Ansinnen ist schon deshalb verfehlt, weil sich die Anfechtungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf solche Gesetze beschränkt, die er konkret anzuwenden (Art 89 Abs 2 B-VG) hat (vgl Mayer B-VG² Art 140 Anm III.1), was bei der gegebenen Fallgestaltung auf § 91 GOG eben nicht zutrifft. Die Überlegung des Antragstellers ist aber auch meritorisch nicht berechtigt, weil das Fehlen einer Entschädigungsbestimmung Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 91 GOG nicht zu erwecken vermag, zumal die Österreichische Rechtsordnung ohnedies unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungsanspruch gegen staatliche Organe vorsieht (§ 1 Abs 1 AHG).Dieses Ansinnen ist schon deshalb verfehlt, weil sich die Anfechtungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG auf solche Gesetze beschränkt, die er konkret anzuwenden (Artikel 89, Absatz 2, B-VG) hat vergleiche Mayer B-VG² Artikel 140, Anmerkung römisch drei.1), was bei der gegebenen Fallgestaltung auf Paragraph 91, GOG eben nicht zutrifft. Die Überlegung des Antragstellers ist aber auch meritorisch nicht berechtigt, weil das Fehlen einer Entschädigungsbestimmung Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 91, GOG nicht zu erwecken vermag, zumal die Österreichische Rechtsordnung ohnedies unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungsanspruch gegen staatliche Organe vorsieht (Paragraph eins, Absatz eins, AHG).
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.