Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck über die Berufung des Beschwerdeführers erging im gegenständlichen Verfahren – wie dargestellt – am 29. Juni 2016 (AZ 6 Bs 169/16w), also noch vor Einbringung des vorliegenden Fristsetzungsantrags. Dieses Berufungsurteil entfaltet ungeachtet nachträglich behaupteter Ausgeschlossenheit einer daran beteiligten Richterin Rechtskraftwirkung (§§ 295 Abs 3, 353 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 25).Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck über die Berufung des Beschwerdeführers erging im gegenständlichen Verfahren – wie dargestellt – am 29. Juni 2016 (AZ 6 Bs 169/16w), also noch vor Einbringung des vorliegenden Fristsetzungsantrags. Dieses Berufungsurteil entfaltet ungeachtet nachträglich behaupteter Ausgeschlossenheit einer daran beteiligten Richterin Rechtskraftwirkung (Paragraphen 295, Absatz 3, 353, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 25).
Die Strafprozessordnung sieht – vorbehaltlich einer allfälligen, die Rechtskraft durchbrechenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens – eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über denselben (materiell rechtskräftig erledigten) Prozessgegenstand nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0112232).Die Strafprozessordnung sieht – vorbehaltlich einer allfälligen, die Rechtskraft durchbrechenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens – eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über denselben (materiell rechtskräftig erledigten) Prozessgegenstand nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0112232).
Da dem Oberlandesgericht Innsbruck nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gerade keine konkret-aktuelle Kompetenz zur (neuerlichen) Entscheidung über die Berufung des Verurteilten zukommt, hat dieser auch keinen Anspruch auf inhaltliche Erledigung seines Begehrens auf Ausschließung einer Richterin von der angestrebten, tatsächlich aber nicht mehr zulässigen Entscheidung (vgl RIS-Justiz RS0097075; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4 und § 45 Rz 2, 7 f).Da dem Oberlandesgericht Innsbruck nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gerade keine konkret-aktuelle Kompetenz zur (neuerlichen) Entscheidung über die Berufung des Verurteilten zukommt, hat dieser auch keinen Anspruch auf inhaltliche Erledigung seines Begehrens auf Ausschließung einer Richterin von der angestrebten, tatsächlich aber nicht mehr zulässigen Entscheidung vergleiche RIS-Justiz RS0097075; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4 und Paragraph 45, Rz 2, 7 f).
Mangels Beschwer des Antragstellers war der Fristsetzungsantrag daher zurückzuweisen.