Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. November 2017, GZ 11 Fss 3/17f-7, wurde ein Fristsetzungsantrag des derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßenden Andrzej S***** zurückgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 17. Dezember 2017 wiederholt der Verurteilte im Wesentlichen sein Vorbringen im gerade zitierten Fss-Verfahren.
Er steht zusammengefasst – weiterhin und offenbar unbeeindruckt von der höchstgerichtlichen Entscheidung – auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht hätte seinerzeit anlässlich der Entscheidung über die Strafberufung zu AZ 6 Bs 169/16b auch eine Entscheidung über eine „Beschwerde“ gegen „die Nichtanwendung von § 265 StPO“ zu treffen gehabt und sei seither damit säumig. Dabei geht er von der Prämisse aus, ihm seien im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Haften anzurechnen gewesen, die er in Deutschland von 1994 bis 10. April 2014 in Strafhaft verbüßt oder in Untersuchungshaft verbracht habe.Er steht zusammengefasst – weiterhin und offenbar unbeeindruckt von der höchstgerichtlichen Entscheidung – auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht hätte seinerzeit anlässlich der Entscheidung über die Strafberufung zu AZ 6 Bs 169/16b auch eine Entscheidung über eine „Beschwerde“ gegen „die Nichtanwendung von Paragraph 265, StPO“ zu treffen gehabt und sei seither damit säumig. Dabei geht er von der Prämisse aus, ihm seien im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Haften anzurechnen gewesen, die er in Deutschland von 1994 bis 10. April 2014 in Strafhaft verbüßt oder in Untersuchungshaft verbracht habe.
Dazu ist ihm formell entgegenzuhalten, dass einer neuerlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs res iudicata – also die durch den Obersten Gerichtshof entschiedene Sache, wogegen ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel nicht normiert ist (Art 92 Abs 1 B-VG) – entgegensteht. Inhaltlich wird er sich mit der Entscheidung vom 14. November 2017 abfinden müssen.Dazu ist ihm formell entgegenzuhalten, dass einer neuerlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs res iudicata – also die durch den Obersten Gerichtshof entschiedene Sache, wogegen ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel nicht normiert ist (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) – entgegensteht. Inhaltlich wird er sich mit der Entscheidung vom 14. November 2017 abfinden müssen.
Über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. September 2017, GZ 28 Hv 20/15g-715, mit welchem Anträge des Verurteilten auf prozessordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses gemäß § 265 StPO iVm §§ 492, 493 StPO, Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung und Widerruf der Strafvollzugsanordnung zurückgewiesen worden waren, hat das Oberlandesgericht Innsbruck im Übrigen mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, AZ 6 Bs 264/17z, abschlägig entschieden.Über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. September 2017, GZ 28 Hv 20/15g-715, mit welchem Anträge des Verurteilten auf prozessordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses gemäß Paragraph 265, StPO in Verbindung mit Paragraphen 492, 493, StPO, Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung und Widerruf der Strafvollzugsanordnung zurückgewiesen worden waren, hat das Oberlandesgericht Innsbruck im Übrigen mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, AZ 6 Bs 264/17z, abschlägig entschieden.
Auch der darauf bezogene Fristsetzungsantrag war zurückzuweisen, weil die betriebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck noch vor dessen Einbringung erging (vgl 13 Fs 1/02 mwN). Dass auch diese Entscheidung inhaltlich den Vorstellungen des Antragstellers nicht entsprach, bewirkt keine Säumigkeit des Gerichts (RIS-Jusitz RS0059285).Auch der darauf bezogene Fristsetzungsantrag war zurückzuweisen, weil die betriebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck noch vor dessen Einbringung erging vergleiche 13 Fs 1/02 mwN). Dass auch diese Entscheidung inhaltlich den Vorstellungen des Antragstellers nicht entsprach, bewirkt keine Säumigkeit des Gerichts (RIS-Jusitz RS0059285).