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Entscheidung 11 Fss 1/18p×

Entscheidung 11 Fss 1/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Fss1/18p (11Fss2/18k)

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über die von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsanträge nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. November 2017, GZ 11 Fss 3/17f-7, wurde ein Fristsetzungsantrag des derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßenden Andrzej S***** zurückgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 14. und 17. Dezember 2017 wiederholt der Verurteilte im Wesentlichen sein Vorbringen im gerade zitierten Fss-Verfahren.

Er steht zusammengefasst – weiterhin und offenbar unbeeindruckt von der höchstgerichtlichen Entscheidung – auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht hätte seinerzeit anlässlich der Entscheidung über die Strafberufung zu AZ 6 Bs 169/16b auch eine Entscheidung über eine „Beschwerde“ gegen „die Nichtanwendung von Paragraph 265, StPO“ zu treffen gehabt und sei seither damit säumig. Dabei geht er von der Prämisse aus, ihm seien im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Haften anzurechnen gewesen, die er in Deutschland von 1994 bis 10. April 2014 in Strafhaft verbüßt oder in Untersuchungshaft verbracht habe.

Dazu ist ihm formell entgegenzuhalten, dass einer neuerlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs res iudicata – also die durch den Obersten Gerichtshof entschiedene Sache, wogegen ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel nicht normiert ist (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) – entgegensteht. Inhaltlich wird er sich mit der Entscheidung vom 14. November 2017 abfinden müssen.

Über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. September 2017, GZ 28 Hv 20/15g-715, mit welchem Anträge des Verurteilten auf prozessordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses gemäß Paragraph 265, StPO in Verbindung mit Paragraphen 492, 493, StPO, Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung und Widerruf der Strafvollzugsanordnung zurückgewiesen worden waren, hat das Oberlandesgericht Innsbruck im Übrigen mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, AZ 6 Bs 264/17z, abschlägig entschieden.

Auch der darauf bezogene Fristsetzungsantrag war zurückzuweisen, weil die betriebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck noch vor dessen Einbringung erging vergleiche 13 Fs 1/02 mwN). Dass auch diese Entscheidung inhaltlich den Vorstellungen des Antragstellers nicht entsprach, bewirkt keine Säumigkeit des Gerichts (RIS-Jusitz RS0059285).

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:011FSS00001.18P.0125.000

Im RIS seit

03.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180125_OGH0002_011FSS00001_18P0000_000