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Entscheidung 11 Fss 1/26z×

Entscheidung 11 Fss 1/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Fss1/26z

Entscheidungsdatum

13.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel über den von * S* im Verfahren (richtig) AZ 11 Bs 196/26z des Oberlandesgerichts Innsbruck eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 10. September 2026 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2026, GZ 37 Hv 58/26b-141, wurde * S* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte „volle Berufung“ gegen das Urteil an (ON 140, 12).

[2]         Nach Zustellung des Urteils (ON 141) sowie des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 140) an den Verteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 24. Juni 2026 (ON 1.58, Zustellnachweis zu ON 141) brachte der Angeklagte am 13. Juli 2026 einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO zu einer Vielzahl von Passagen des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls ein (ON 158). Mit Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 164) berichtigte das Landesgericht Innsbruck das Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2026 (ON 140) in drei Passagen, im darüber hinausgehenden Ausmaß wurde der Antrag abgewiesen.

[3]              Im Umfang der Abweisung brachte der Angeklagte am 27. Juli 2026 Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluss ein (ON 168). Diese wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck am 28. Juli 2026 zum AZ 11 Bs 196/26z zur Entscheidung vorgelegt (ON 169 der Hv-Akten, ON 1 im Akt AZ 11 Bs 196/26z des Oberlandesgerichts Innsbruck).

[4]         Bereits am 21. Juli 2026 hatte der Angeklagte die Ausführung seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe beim Landesgericht Innsbruck eingebracht (ON 161). Nach Zustellung einer Ausfertigung des berichtigten Protokolls (ON 171) und neuerlicher Zustellung der Urteilsausfertigung (ON 141) mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 31. Juli 2026 (Zustellnachweis zu ON 1.66) brachte der Angeklagte am 27. August 2026 eine neue Ausführung seiner Rechtsmittel gegen das Urteil ein (ON 180). Diese wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck mit Vorlagebericht vom 1. September 2026 zum AZ 11 Bs 227/26h vorgelegt (ON 181).

[5]              Am 3. September 2026 übermittelte das Oberlandesgericht die Rechtsmittelausführung der Oberstaatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme (ON 2 im Akt AZ 11 Bs 227/26h des Oberlandesgerichts Innsbruck). Nach deren Einlangen am 21. September 2026 wurde diese mit Verfügung vom selben Tag dem Verteidiger zur allfälligen Äußerung binnen einer Woche übermittelt (ON 4 im AZ 11 Bs 227/26h des Oberlandesgerichts Innsbruck). Von diesem Recht machte der Angeklagte mit Eingabe vom 28. September 2026 Gebrauch (ON 5 im Akt AZ 11 Bs 227/26h des Oberlandesgerichts Innsbruck).

[6]              Bereits mit (verfehlt zum Akt AZ 11 Bs 170/26a des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgter) Eingabe vom 10. September 2026 hatte * S* die Fristsetzung durch den Obersten Gerichtshof begehrt, weil das Oberlandesgericht Innsbruck bei der Entscheidung über die Beschwerde (ON 168) gegen den Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 164) säumig sei.

[7]         Jede von der Strafprozessordnung für zulässig erklärte Anfechtung eines nach Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses setzt diesen inhaltlich außer Kraft. Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht (RIS-Justiz RS0126057). Weil es allein dem Rechtsmittelwerber zusteht, darüber zu befinden, was als erheblicher Umstand oder Vorgang bei der Urteilsanfechtung geltend gemacht wird, scheidet die inhaltliche Erledigung der Beschwerde vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung aus (RIS-Justiz RS0126057 [T1]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 56/1 f). Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Verteidiger mit Note vom 11. September 2026 ausdrücklich hingewiesen (ON 10 im Akt AZ 11 Bs 196/26z des Oberlandesgerichts Innsbruck).

Rechtliche Beurteilung

[8]         Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.

[9]              Ausgehend vom bisherigen Verfahrensverlauf ist das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten (ON 168) gegen den Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 164), die (erst) gemeinsam mit der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (ON 180) zu erfolgen hat, keineswegs säumig. Vielmehr war ihm diese (im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrags) noch gar nicht möglich.

[10]       Der Fristsetzungsantrag war somit abzuweisen (Paragraph 91, Absatz 3, GOG).

Textnummer

E148709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:011FSS00001.26Z.1013.000

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20261013_OGH0002_011FSS00001_26Z0000_000