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Entscheidung 11 Nds 78/02×

Entscheidung 11 Nds 78/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Nds78/02

Entscheidungsdatum

10.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Privatanklägers Dr. Martin Z***** gegen den Beschuldigten Prof. Janko M***** wegen Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 34, Absatz eins, MedienG, AZ 095 Hv 15/02z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Beschuldigten auf Zuweisung der Medienrechtssache an das Landesgericht Klagenfurt in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Auf Grund eines Strafantrages des Privatanklägers Dr. Martin Z***** verbunden mit mehreren Anträgen nach dem Mediengesetz ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Verfahren gegen Prof. Janko M***** anhängig. Ihm wird zur Last gelegt, er habe am 23. Dezember 2001 in einer Sendung des Ersten Programmes der TV-Slovenije, welches auch in weiten Teilen von Kärnten und der Steiermark empfangen werden kann, den Privatankläger einer verächtlichen Eigenschaft und Gesinnung sowie eines unehrenhaften und eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, welches geeignet war, diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen. Der Beschuldigte beantragte die Rechtssache dem Landesgericht für Strafsachen Wien abzunehmen und an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, weil er infolge seines Alters und diverser Krankheiten ohne Begleitperson nicht reisefähig sei und nur mit Mühe kurze Fahrten absolvieren könne.

Im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 41, Absatz 2, MedienG sprach sich der Privatankläger gegen eine Delegierung aus und bemerkte, es sei seinem Anwalt bekannt, dass der Beschuldigte mehrmals allein ohne Begleitperson in Klagenfurt mit einem PKW unterwegs war.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung wird nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG ist für ein in einer Rundfunksendung begangenes Mediendelikt grundsätzlich ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Da der Beschuldigte lediglich eine eingeschränkte Reisefähigkeit behauptet, bringt er keinen besonderen Delegierungsgrund vor, sodass die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt werden.

Anmerkung

E67843 11Nds78.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:011NDS00078.02.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20021210_OGH0002_011NDS00078_0200000_000