Gründe:
[1] Mit Strafantrag vom 13. März 2025, AZ 23 St 266/24z (ON 14.10; ohne Aktenzeichen angeführte Ordnungsnummern beziehen sich auf solche im Verfahren AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * B*, * C*, * Ch* und * N* jeweils die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, darunter auch unterschiedlich qualifizierter Diebstähle durch Begehung (im bewussten und gewollten Zusammenwirken) in verschiedenen Tätergruppierungen (I/A/ – B*, C* und Ch*; I/B/1/ und I/B/2/ – B*, C* und N*), ein (im bewussten und gewollten Zusammenwirken begangenes) Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/ – B*, C* und N*) und ein Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (III/B/ – B* als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB [siehe mit Blick auf den zu III/A/ erhobenen Vorwurf des nachfolgenden Gebrauchs derselben Urkunde allerdings RIS-Justiz RS0095597 {ab T6}] sowie IV/A/ – C* als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB) zur Last. Mit Strafantrag vom 13. März 2025, AZ 23 St 266/24z (ON 14.10; ohne Aktenzeichen angeführte Ordnungsnummern beziehen sich auf solche im Verfahren AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * B*, * C*, * Ch* und * N* jeweils die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, darunter auch unterschiedlich qualifizierter Diebstähle durch Begehung (im bewussten und gewollten Zusammenwirken) in verschiedenen Tätergruppierungen (I/A/ – B*, C* und Ch*; I/B/1/ und I/B/2/ – B*, C* und N*), ein (im bewussten und gewollten Zusammenwirken begangenes) Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (II/ – B*, C* und N*) und ein Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB (III/B/ – B* als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB [siehe mit Blick auf den zu III/A/ erhobenen Vorwurf des nachfolgenden Gebrauchs derselben Urkunde allerdings RIS-Justiz RS0095597 {ab T6}] sowie IV/A/ – C* als unmittelbarer Täter nach Paragraph 12, erster Fall StGB) zur Last.
[2] Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Strafantrags beim Landesgericht Salzburg (damals AZ 52 Hv 11/25t) war gegen * B* bereits zu AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, das einen zu AZ 26 St 303/24a der Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 26. November 2024 erhobenen Vorwurf gegen den Genannten wegen eines am 6. November 2024 in Wien begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB betraf (ON 3 und ON 14.1.5 sowie ON 14.1.6). Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Strafantrags beim Landesgericht Salzburg (damals AZ 52 Hv 11/25t) war gegen * B* bereits zu AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, das einen zu AZ 26 St 303/24a der Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 26. November 2024 erhobenen Vorwurf gegen den Genannten wegen eines am 6. November 2024 in Wien begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB betraf (ON 3 und ON 14.1.5 sowie ON 14.1.6).
[3] Nach der Abtretung des Verfahrens AZ 52 Hv 11/25t durch das Landesgericht Salzburg und dessen Einbeziehung in das Verfahren AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien beantragte die Staatsanwaltschaft Wien im Hinblick auf den (damals) unbekannten Aufenthalt des Angeklagten B* die Delegierung des Verfahrens gegen die übrigen (zum Strafantrag ON 14.10) Angeklagten C*, Ch* und N* an das Landesgericht Salzburg, weil die nach dem Anklagevorwurf diesen drei Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ausschließlich im Sprengel des Landesgerichts Salzburg begangen worden waren und die Wohnorte von zwei dieser Angeklagten sowie von nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu vernehmenden Zeugen in dessen Gerichtssprengel lagen, eine Verfahrensführung durch das Landesgericht Salzburg somit zweckmäßiger und kostengünstiger erschien (ON 1.22 und ON 27).
[4] Mit Beschluss vom 6. Juni 2025, AZ 11 Ns 43/25z, delegierte der Oberste Gerichtshof das Verfahren betreffend die Angeklagten * C*, * Ch* und * N* an das Landesgericht Salzburg (ON 28.1).
[5] In der im delegierten, nunmehr zu AZ 41 Hv 68/25v des Landesgerichts Salzburg gegen * C*, * Ch* und * N* geführten, Verfahren für den 23. Oktober 2025 anberaumten Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen den nicht erschienen Angeklagten * N* ausgeschieden (ON 50 S 3 in AZ 41 Hv 68/25v des Landesgerichts Salzburg). Die beiden erschienenen Angeklagten * C* und * Ch* bekannten sich nicht schuldig und belasteten primär * B*. Nach der Vernehmung der anwesenden Angeklagten zur Sache, der „informativen Befragung“ eines Zeugen und der Protokollierung dessen Anschlusses als Privatbeteiligter wurde die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit zur Erforschung von Ladungsadressen des * B* und des * N* sowie zur Vernehmung weiterer Zeugen aus dem Sprengel des Landesgerichts Salzburg vertagt (ON 50 S 3 ff, S 11 in AZ 41 Hv 68/25v des Landesgerichts Salzburg).
[6] Mit Verfügung vom 23. Jänner 2026 trat der Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg das ihm delegierte Verfahren (AZ 41 Hv 68/25v) „zuständigkeitshalber gemäß § 37 StPO“ an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab. Zur Begründung führte er aus, die Delegierung sei unter der „Prämisse, dass der Erstangeklagte * B* unbekannten Aufenthalts war“, erfolgt. Da dessen Aufenthalt mittlerweile bekannt sei, habe sich die „Sachlage geändert“ (ON 42.1). Mit Verfügung vom 23. Jänner 2026 trat der Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg das ihm delegierte Verfahren (AZ 41 Hv 68/25v) „zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 37, StPO“ an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab. Zur Begründung führte er aus, die Delegierung sei unter der „Prämisse, dass der Erstangeklagte * B* unbekannten Aufenthalts war“, erfolgt. Da dessen Aufenthalt mittlerweile bekannt sei, habe sich die „Sachlage geändert“ (ON 42.1).
[7] Nach Rückübermittlung des Aktes an das Landesgericht Salzburg und von diesem wieder retour an das Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 1.42 und ON 42.2) verfügte letzteres Gericht am 5. Februar 2026 gemäß § 38 dritter Satz StPO die Aktenvorlage (hinsichtlich der die Angeklagten * C*, * Ch* und * N* betreffenden Strafsache) an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (ON 44). Nach Rückübermittlung des Aktes an das Landesgericht Salzburg und von diesem wieder retour an das Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 1.42 und ON 42.2) verfügte letzteres Gericht am 5. Februar 2026 gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO die Aktenvorlage (hinsichtlich der die Angeklagten * C*, * Ch* und * N* betreffenden Strafsache) an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (ON 44).
[8] Weiters regte das Landesgericht für Strafsachen Wien im Wege des Oberlandesgerichts Wien (ON 47; AZ 20 Ns 26/26p) auch die Delegierung des Verfahrens gegen den Angeklagten * B* an das Landesgericht Salzburg an, weil die überwiegenden Tatorte laut Strafantrag ON 14.10 im Sprengel des Landesgerichts Salzburg liegen, sich B* im Ermittlungsverfahren betreffend den Tatvorwurf zu ON 3 mit Tatort in Wien geständig verantwortet hatte und die Ladung von Verfahrensbeteiligten aus Wien nicht erforderlich erscheine (ON 43).
[9] Zwischenzeitig beraumte es eine Hauptverhandlung gegen * B* für den 6. März 2026 an, in welcher sich B* hinsichtlich des Anklagevorwurfs vom 26. November 2024 (Strafantrag ON 3) geständig verantwortete und sich hinsichtlich des Anklagevorwurfs vom 13. März 2025 (Strafantrag ON 14.10) nicht schuldig bekannte.
[10] Hierauf schied das Landesgericht für Strafsachen Wien das einbezogene Verfahren betreffend den Strafantrag ON 14.10 zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und unter Hinweis auf das anhängige Delegierungsverfahren aus (ON 49.1 S 2) und erkannte * B* mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom selben Tag im Sinn des Anklagevorwurfs zu ON 3 eines am 6. November 2024 in Wien begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig, verhängte über den Genannten eine gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und fällte ein Adhäsionserkenntnis (ON 49.1 S 3 f). Hierauf schied das Landesgericht für Strafsachen Wien das einbezogene Verfahren betreffend den Strafantrag ON 14.10 zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und unter Hinweis auf das anhängige Delegierungsverfahren aus (ON 49.1 S 2) und erkannte * B* mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom selben Tag im Sinn des Anklagevorwurfs zu ON 3 eines am 6. November 2024 in Wien begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB schuldig, verhängte über den Genannten eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und fällte ein Adhäsionserkenntnis (ON 49.1 S 3 f).
[11] Mit Note vom 8. März 2026 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien das gekürzt ausgefertigte Urteil dem Obersten Gerichtshof im Nachhang und schränkte seine Anregung auf Delegierung des Verfahrens gegen * B* auf den zum Strafantrag ON 14.10 ausgeschiedenen, noch nicht mit Urteil erledigten Teil ein (ON 1.51).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1/ Zum negativen Kompetenzkonflikt betreffend das Verfahren gegen * C*, * Ch* und * N*: