Entscheidung 11 Ns 102/16p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.01.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen DI Robert L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 124/16d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen DI Robert L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 124/16d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Salzburg kommt keine Berechtigung zu.
Der ins Treffen geführte Umstand, dass dieses Gericht bereits über ähnlich gelagerte Vorfälle zu erkennen hatte und dass im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auf dessen zu AZ 39 Hv 74/15y gefälltes Strafurteil Bedacht zu nehmen wäre (§§ 31, 40 StGB), stellt nämlich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO dar. Abgesehen davon spricht im Hinblick auf den Wohnort des allenfalls zu vernehmenden Zeugen Sch***** in der Nähe von Graz (ON 15 S 2) auch das vorgebliche Kostenargument nicht für eine Delegierung.Der ins Treffen geführte Umstand, dass dieses Gericht bereits über ähnlich gelagerte Vorfälle zu erkennen hatte und dass im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auf dessen zu AZ 39 Hv 74/15y gefälltes Strafurteil Bedacht zu nehmen wäre (Paragraphen 31, 40, StGB), stellt nämlich keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, StPO dar. Abgesehen davon spricht im Hinblick auf den Wohnort des allenfalls zu vernehmenden Zeugen Sch***** in der Nähe von Graz (ON 15 S 2) auch das vorgebliche Kostenargument nicht für eine Delegierung.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00102.16P.0110.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2017
Dokumentnummer
JJT_20170110_OGH0002_0110NS00102_16P0000_000