Entscheidung 11 Ns 104/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des * W*, AZ 73 BE 5/17f des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des Landesgerichts sowie Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des * W*, AZ 73 BE 5/17f des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des Landesgerichts sowie Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00104.21I.0107.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20220107_OGH0002_0110NS00104_21I0000_000