Entscheidung 11 Ns 108/22d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 71/22p des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 71/22p des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird nicht dargetan. [1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird nicht dargetan.
[2] Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte in Wien, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist; ebenso wenig seine Ersparnis an Reisekosten (oder sonstigen mit der Reisebewegung verbundenen Unannehmlichkeiten), die aus der angestrebten Delegierung resultieren würde (vgl RIS-Justiz RS0053539 [T4, T7]). [2] Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte in Wien, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist; ebenso wenig seine Ersparnis an Reisekosten (oder sonstigen mit der Reisebewegung verbundenen Unannehmlichkeiten), die aus der angestrebten Delegierung resultieren würde vergleiche RIS-Justiz RS0053539 [T4, T7]).
[3] Hinzu kommt, dass mit Letzterer auch die Anreise eines im Sprengel des Landesgerichts Wels ansässigen Zeugen (ON 2 S 11) zum Landesgericht für Strafsachen Wien verbunden wäre.
[4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor. [4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00108.22D.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221215_OGH0002_0110NS00108_22D0000_000