Entscheidung 11 Ns 111/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB, AZ 1 U 115/22m des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB, AZ 1 U 115/22m des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein, was hier (behauptete Befangenheit der Bezirksrichterin gegenüber der [Wahl-]Verteidigerin – der im Übrigen am 7. Dezember 2022 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde [GZ 2022/0484 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer]) nicht der Fall ist (zum Erfordernis strikter Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3). [1] Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein, was hier (behauptete Befangenheit der Bezirksrichterin gegenüber der [Wahl-]Verteidigerin – der im Übrigen am 7. Dezember 2022 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde [GZ 2022/0484 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer]) nicht der Fall ist (zum Erfordernis strikter Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00111.22W.1230.000
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221230_OGH0002_0110NS00111_22W0000_000