Entscheidung 11 Ns 112/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * F* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 605 Hv 8/22z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * F* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 605 Hv 8/22z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird im Umfang der Aussetzung vor ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen in Ansehung des auf (weitere) Verbrechen nach § 3g VG gerichteten Punktes I./ der Anklage (Hauptfrage 1 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof am 13. Dezember 2022 (ON 28) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen. [1] Zufolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen in Ansehung des auf (weitere) Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG gerichteten Punktes römisch eins./ der Anklage (Hauptfrage 1 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof am 13. Dezember 2022 (ON 28) war die Sache gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00112.22T.0116.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20230116_OGH0002_0110NS00112_22T0000_000