Entscheidung 11 Ns 113/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 5 U 5/22f des Bezirksgerichts Kitzbühel, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ und die „Beschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2023, AZ 21 Bl 175/23b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 5/22f des Bezirksgerichts Kitzbühel, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ und die „Beschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2023, AZ 21 Bl 175/23b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ und die „Beschwerde“ werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 3 der Bl-Akten) entschied das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht ua über die Berufung des (damals) Angeklagten * M* gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 6. März 2023, GZ 5 U 5/22f-43.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ (ON 6 der Bl-Akten) und „Beschwerde“ (ON 7 der Bl-Akten) des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gegen Urteile (und Beschlüsse) des Landesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6, § 479 StPO). [2] Die gegen die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ (ON 6 der Bl-Akten) und „Beschwerde“ (ON 7 der Bl-Akten) des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gegen Urteile (und Beschlüsse) des Landesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6,, Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00113.23S.0116.000
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240116_OGH0002_0110NS00113_23S0000_000